Duldung in Deutschland: Bedeutung, Arten, Rechte und Beschränkungen
Was eine Duldung nach § 60a AufenthG rechtlich bedeutet, wie sie sich von Aufenthaltstitel und Gestattung unterscheidet und welche Wege aus ihr herausführen.
Das Wichtigste in Kürze
- Für wen diese Seite gedacht ist
- Was ist eine Duldung? Die Rechtsgrundlage in § 60a AufenthG
- Arten der Duldung: Auf welchem Grund beruht die Aussetzung?
- Abschiebungsstopp des Landes (§ 60a Abs. 1 AufenthG)
- Anspruchsduldung (§ 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG)
Für wen diese Seite gedacht ist
Die Duldung in Deutschland ist ein Status, der viele Betroffene verunsichert: Man hält ein Papier der Behörde in der Hand, hat aber kein Aufenthaltsrecht. Diese Seite erklärt, was eine Duldung rechtlich ist, auf welchen Gründen sie beruhen kann, welche Pflichten und Beschränkungen gelten und wie Sie Ihre Chancen auf eine Aufenthaltserlaubnis wahren. Sie richtet sich an Personen, die
- nach Ablehnung ihres Asylantrags oder eines Aufenthaltstitels eine „Bescheinigung über die Duldung“ erhalten haben;
- seit Jahren geduldet sind und einen Weg in eine Aufenthaltserlaubnis suchen;
- keinen Pass ihres Herkunftsstaates erhalten und eine Duldung nach § 60b AufenthG befürchten;
- umziehen, Angehörige in einem anderen Bundesland besuchen oder wissen möchten, ob sie mit Duldung reisen dürfen;
- erkrankt sind und nicht wissen, ob die Behörde ihre Erkrankung berücksichtigt;
- Angehörige, Kolleginnen und Kollegen oder Beschäftigte mit Duldung unterstützen.
Was ist eine Duldung? Die Rechtsgrundlage in § 60a AufenthG
Die Duldung ist die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a AufenthG. Entscheidend ist: Die Duldung ist kein Aufenthaltstitel. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass die Ausreisepflicht unberührt bleibt (§ 60a Abs. 3 AufenthG). Der Staat verzichtet lediglich vorübergehend darauf, diese Pflicht zwangsweise durchzusetzen – weil die Abschiebung nicht möglich ist oder weil Gründe für einen Aufschub bestehen.
Daraus folgt in der Praxis:
- Der Aufenthalt ist nicht rechtmäßig im Sinne eines Aufenthaltstitels; viele Vorschriften rechnen aber Zeiten des geduldeten Aufenthalts an.
- Eine Erwerbstätigkeit ist nur mit gesonderter Erlaubnis der Ausländerbehörde zulässig.
- Sozialleistungen richten sich in der Regel nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
- Die Duldung gilt nur im Bundesgebiet und erlischt mit der Ausreise.
Über die Duldung wird eine Bescheinigung ausgestellt (§ 60a Abs. 4 AufenthG). Sie ist weder Pass noch Ausweis, sondern belegt nur, dass die Abschiebung ausgesetzt ist.
Arten der Duldung: Auf welchem Grund beruht die Aussetzung?
Vom Duldungsgrund hängt vieles ab: ob Sie arbeiten dürfen, ob die Zeit für einen späteren Aufenthaltstitel angerechnet wird und wie lange der Status voraussichtlich bestehen bleibt. Klären Sie daher zuerst, auf welcher Vorschrift Ihre Duldung beruht.
Abschiebungsstopp des Landes (§ 60a Abs. 1 AufenthG)
Ein Bundesland kann anordnen, dass die Abschiebung bestimmter Personengruppen – etwa von Staatsangehörigen eines bestimmten Landes – ausgesetzt wird. Ein solcher Abschiebungsstopp gilt längstens drei Monate. Soll die Aussetzung länger als sechs Monate dauern, ist der Weg über § 23 Abs. 1 AufenthG und damit über eine Aufenthaltserlaubnis zu gehen.
Anspruchsduldung (§ 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG)
Der Regelfall: Die Abschiebung ist auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Typisch sind fehlende Rückreisedokumente, rechtliche Abschiebungshindernisse oder eine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit (dazu unten). Ein Ermessen besteht hier nicht: Liegt das Hindernis vor, muss die Duldung erteilt werden.
Duldung für Zeuginnen und Zeugen (§ 60a Abs. 2 S. 2 AufenthG)
Geduldet werden kann, wessen vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens benötigt wird. Der Grund besteht, solange die Anwesenheit erforderlich ist.
Ermessensduldung (§ 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG)
Auch wenn eine Abschiebung an sich möglich wäre, kann die Ausländerbehörde eine Duldung erteilen, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen die vorübergehende weitere Anwesenheit erfordern. Hier entscheidet die Behörde nach Ermessen. Auf dieser Grundlage bauen die Ausbildungsduldung (§ 60c) und die Beschäftigungsduldung (§ 60d) auf.
Sonderfälle: § 60a Abs. 2 S. 4, Abs. 2a und Abs. 2b
- Prüfung einer Vaterschaftsanerkennung (seit 29.07.2026): Die Abschiebung wird ausgesetzt, solange ein Verfahren nach §§ 85a bis 85c AufenthG wegen möglicher missbräuchlicher Anerkennung läuft.
- Gescheiterte Abschiebung (Abs. 2a): Ist Deutschland zur Rückübernahme verpflichtet, wird die Duldung für eine Woche erteilt; eine Verlängerung aus diesem Grund ist ausgeschlossen.
- Eltern eines Minderjährigen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG (Abs. 2b) soll eine Duldung erteilt werden.
Duldung für Personen mit ungeklärter Identität (§ 60b AufenthG)
Kann die Abschiebung aus selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden – weil die Person über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat oder ihre besondere Passbeschaffungspflicht nicht erfüllt –, wird die Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ erteilt. Zumutbar sind nach § 60b Abs. 3 insbesondere:
- die persönliche Vorsprache bei der Auslandsvertretung des Herkunftsstaates;
- die Abgabe von Lichtbildern und Fingerabdrücken, soweit für das Dokument verlangt;
- die Abgabe einer Erklärung zur freiwilligen Ausreise, wenn die Auslandsvertretung sie verlangt;
- die Zahlung der Gebühren der Auslandsvertretung.
Die Behörde kann verlangen, dass Sie die Erfüllung dieser Handlungen an Eides statt versichern. Die Folgen der § 60b-Duldung sind erheblich: Die Zeiten werden nicht als Vorduldungszeiten angerechnet, die Erwerbstätigkeit ist verboten, und es wird eine Wohnsitzauflage angeordnet (§ 61 Abs. 1d). Der Status lässt sich jederzeit „heilen“: Werden die geforderten Handlungen nachgeholt, wird eine gewöhnliche Duldung erteilt. Die zurückliegende Zeit wird jedoch nicht nachträglich angerechnet – Abwarten kostet also wertvolle Zeit.
Ausbildungsduldung und Beschäftigungsduldung
Zwei besondere Duldungsformen knüpfen den Schutz vor Abschiebung an Ausbildung oder Beschäftigung:
- Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG) – für die Dauer einer qualifizierten Berufsausbildung oder einer Assistenz- bzw. Helferausbildung in einem Engpassberuf;
- Beschäftigungsduldung (§ 60d AufenthG) – in der Regel für 30 Monate für Personen, die bis zum 31.12.2022 eingereist sind, seit längerem arbeiten und ihren Lebensunterhalt selbst sichern.
Voraussetzungen, Fristen zur Identitätsklärung und typische Fallstricke finden Sie auf der Seite Arbeit und Ausbildung mit Duldung.
Duldung, Aufenthaltstitel, Aufenthaltsgestattung und Fiktionsbescheinigung im Vergleich
Die Papiere ähneln sich äußerlich, ihre rechtliche Wirkung unterscheidet sich jedoch grundlegend:
| Dokument | Rechtsgrundlage | Aufenthalt rechtmäßig? | Bedeutung |
|---|---|---|---|
| Aufenthaltstitel (Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis) | § 4 AufenthG | Ja | Eigenständiges Aufenthaltsrecht für einen bestimmten Zweck |
| Aufenthaltsgestattung | Asylgesetz (AsylG) | Ja, für die Dauer des Asylverfahrens | Aufenthalt gestattet, solange über den Asylantrag entschieden wird |
| Duldung | § 60a, § 60b AufenthG | Nein | Ausreisepflicht besteht fort, Abschiebung vorübergehend ausgesetzt |
| Fiktionsbescheinigung | § 81 Abs. 5 AufenthG | Ja, kraft gesetzlicher Fiktion | Bescheinigt, dass der Aufenthalt nach Antragstellung als erlaubt gilt (Abs. 3) oder der bisherige Titel fortbesteht (Abs. 4) |
Die Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 setzt voraus, dass der Antrag vor Ablauf des bisherigen Titels gestellt wurde; für ein Schengen-Visum gilt sie nicht. Einzelheiten finden Sie auf der Seite zur Fiktionsbescheinigung. Einen Überblick über alle Titel bietet die Seite Aufenthaltserlaubnis in Deutschland.
Bescheinigung über die Duldung: Gültigkeit und Verlängerung in der Praxis
Die Bescheinigung wird stets befristet ausgestellt; die Dauer legt die Ausländerbehörde fest. Eine einheitliche „Standardlaufzeit“ gibt es nicht. Sie hängt vom Duldungsgrund ab, davon, wann die Behörde mit dem Wegfall des Hindernisses rechnet, und von der Verwaltungspraxis vor Ort. Auf die Frage „Duldung – wie lange gilt sie?“ lautet die ehrliche Antwort daher: Maßgeblich ist das Datum auf Ihrer Bescheinigung.
Für die Verlängerung der Duldung sollten Sie beachten:
- Sprechen Sie rechtzeitig vor Ablauf bei der Ausländerbehörde vor und bewahren Sie Nachweise über Termin oder Vorsprache auf.
- Bringen Sie Belege über Ihre Bemühungen zur Passbeschaffung (Anfragen an die Botschaft, Quittungen, Antworten), Nachweise über Arbeit, Ausbildung oder Kurse und bei Erkrankung aktuelle ärztliche Unterlagen mit.
- Prüfen Sie jede neue Bescheinigung: Duldungsgrund, Nebenbestimmung zur Erwerbstätigkeit, räumliche Beschränkung und Wohnsitzauflage.
- Für die Bescheinigung als Klebeetikett fällt eine Gebühr von 58 € an (§ 47 Abs. 1 Nr. 5a AufenthV).
Verweigert die Behörde die Verlängerung, obwohl das Abschiebungshindernis fortbesteht, können Sie sich dagegen wehren. Eilrechtsschutz wird regelmäßig über einen Antrag nach § 123 VwGO auf Verpflichtung zur Erteilung einer Duldung gesucht. Fristen und Rechtsbehelf ergeben sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.
Wann die Duldung endet
Nach § 60a Abs. 5 AufenthG endet die Duldung insbesondere
- mit der Ausreise – sie erlischt automatisch, auch bei einer kurzen Reise;
- durch Widerruf, wenn die Abschiebungshindernisse entfallen sind – etwa weil ein Pass vorliegt oder eine Reiseunfähigkeit nicht mehr besteht;
- durch Erteilung eines Aufenthaltstitels, der die Duldung entbehrlich macht.
Nach einem Widerruf kann ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben werden, sofern die Duldung nicht erneuert wird. Eine Ausnahme gilt für Familien mit Kindern unter zwölf Jahren: Wurde die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist sie mindestens einen Monat vorher anzukündigen (§ 60a Abs. 5a) – es sei denn, die Person hat getäuscht oder nicht mitgewirkt. Wie eine Abschiebung abläuft und welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen, lesen Sie auf der Seite Abschiebung: Ablauf und Rechtsschutz.
Duldung und Wohnsitzauflage, räumliche Beschränkung und Reisen (§ 61 AufenthG)
Für Geduldete gelten zwei unterschiedliche Beschränkungen, die häufig verwechselt werden.
Räumliche Beschränkung
Der Aufenthalt vollziehbar ausreisepflichtiger Personen ist zunächst auf das Gebiet des Bundeslandes beschränkt (§ 61 Abs. 1). Die Beschränkung erlischt, wenn sich die Person seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält (§ 61 Abs. 1b). Danach sind Reisen innerhalb Deutschlands grundsätzlich möglich. Die Behörde kann die Beschränkung jedoch erneut anordnen (§ 61 Abs. 1c), etwa nach einer strafrechtlichen Verurteilung, bei Verdacht eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz oder wenn konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen. Bei Täuschung über die Identität oder fehlender Mitwirkung soll der Aufenthalt auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt werden.
Wohnsitzauflage
Ist der Lebensunterhalt nicht gesichert, verpflichtet die Ausländerbehörde zur Wohnsitznahme an einem bestimmten Ort (§ 61 Abs. 1d). Die Auflage kann auf Antrag geändert werden, etwa zur Familienzusammenführung oder für eine Arbeitsstelle. Die Wohnsitzauflage verbietet keine vorübergehenden Reisen: Den Wohnort dürfen Sie ohne Erlaubnis zeitweise verlassen. Daneben kann die Behörde Meldepflichten anordnen (§ 61 Abs. 1e).
Mit Duldung reisen – innerhalb Deutschlands und ins Ausland
Prüfen Sie vor jeder Reise die Eintragungen in Ihrer Bescheinigung. Besteht eine räumliche Beschränkung, dürfen Sie das Gebiet nicht ohne Abstimmung mit der Ausländerbehörde verlassen. Von Auslandsreisen ist dringend abzuraten: Die Duldung erlischt mit der Ausreise, und die Einreise in einen anderen Schengen-Staat erfüllt die Ausreisepflicht nur, wenn Ihnen dort Einreise und Aufenthalt erlaubt sind (§ 50 AufenthG). Eine Rückkehr „auf die alte Duldung“ gibt es nicht.
Krankheit und ärztliche Bescheinigung (§ 60a Abs. 2c und 2d)
Das Gesetz vermutet, dass gesundheitliche Gründe einer Abschiebung nicht entgegenstehen. Diese Vermutung kann nur durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung widerlegt werden. Sie muss insbesondere enthalten:
- die Diagnose nach ICD-10;
- den Schweregrad der Erkrankung;
- die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der Abschiebung voraussichtlich ergeben;
- die Medikation mit Angabe der Wirkstoffe.
Die Bescheinigung ist unverzüglich vorzulegen; andernfalls darf die Behörde sie unter Umständen unberücksichtigt lassen. Ein kurzes Attest („Patient ist erkrankt“) genügt nicht. Davon zu unterscheiden ist das zielstaatsbezogene Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG: Es greift aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden.
Arbeit und Ausbildung mit Duldung – kurz gefasst
Ohne Erlaubnis dürfen Geduldete nicht arbeiten. Seit dem 27.02.2024 soll die Beschäftigungserlaubnis erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder ihre Zustimmung nicht erforderlich ist – es sei denn, konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bereits bevor. Ein Beschäftigungsverbot gilt nach § 60a Abs. 6 sowie bei der Duldung nach § 60b. Alle Einzelheiten zu § 32 BeschV, Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung finden Sie unter Arbeit und Ausbildung mit Duldung.
Von der Duldung zur Aufenthaltserlaubnis: die Wege im Überblick
Eine Duldung muss kein Dauerzustand sein. Welcher Weg in Betracht kommt, hängt von Alter, Aufenthaltsdauer, Ausbildung, Beschäftigung und Familie ab:
- § 25a AufenthG – für gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige;
- § 25b AufenthG – bei nachhaltiger Integration nach sechs Jahren Aufenthalt (mit minderjährigem Kind vier Jahren), auch im Anschluss an die Beschäftigungsduldung (Abs. 6);
- § 19d AufenthG – für qualifizierte Geduldete, auch nach abgeschlossener Ausbildung;
- § 16g AufenthG – Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung anstelle der Ausbildungsduldung;
- § 25 Abs. 5 AufenthG – wenn die Ausreise auf absehbare Zeit unverschuldet unmöglich ist; nach 18 Monaten ausgesetzter Abschiebung soll die Erlaubnis erteilt werden;
- § 25 Abs. 3 AufenthG – bei einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7;
- Härtefallkommission (§ 23a) – sie befasst sich nur aus eigener Initiative mit einem Fall; ein Anspruch auf Befassung besteht nicht.
Das Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c ist am 30.12.2025 ausgelaufen; neue Anträge sind nicht mehr möglich. Wichtig: Eine Identitätstäuschung verschließt viele dieser Wege (§ 25a, § 25b Abs. 2, § 19d). Die Voraussetzungen im Einzelnen erläutert die Seite Duldung in Aufenthaltserlaubnis umwandeln.
Typische Fehler bei der Duldung
- Die Duldung für einen Aufenthaltstitel halten. Die Ausreisepflicht bleibt bestehen; entfällt das Hindernis, kann die Abschiebung schnell folgen.
- Bei der Passbeschaffung nicht mitwirken. Das führt zu § 60b, zum Arbeitsverbot und zum Verlust anrechenbarer Zeiten, die sich später nicht zurückholen lassen.
- „Nur kurz“ ins Ausland fahren. Die Duldung erlischt mit der Ausreise.
- Ärztliche Bescheinigungen zu spät oder unvollständig vorlegen. Sie können dann unberücksichtigt bleiben.
- Erst am letzten Tag oder nach Ablauf zur Verlängerung erscheinen.
- Eine Arbeit vor Erteilung der Erlaubnis aufnehmen oder die Nebenbestimmungen der neuen Bescheinigung nicht lesen.
- Einen Antrag auf Förderung der freiwilligen Ausreise stellen, ohne die Folgen zu kennen: Er gilt als konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung und versperrt Beschäftigungserlaubnis und Ausbildungsduldung.
- Rechtsbehelfsfristen versäumen, die sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung ergeben.
Wann eine rechtliche Prüfung notwendig ist
Lassen Sie Ihre Situation fachkundig prüfen, wenn
- die Ausländerbehörde die Verlängerung der Duldung ablehnt oder die Duldung widerruft;
- Ihnen eine Duldung nach § 60b erteilt wurde oder konkrete Mitwirkungshandlungen verlangt werden;
- Sie ein Schreiben zur Abschiebung, eine Ladung zur Untersuchung der Reisefähigkeit oder eine Ausweisungsverfügung erhalten haben;
- Sie erkrankt sind und eine Bescheinigung nach den Anforderungen des § 60a Abs. 2c benötigen;
- die Voraussetzungen des § 25a, § 25b, § 19d oder § 25 Abs. 5 in Betracht kommen, die Behörde aber nicht entscheidet;
- Sie eine Wohnsitzauflage oder räumliche Beschränkung ändern lassen möchten.
Gegen Entscheidungen der Ausländerbehörde ist – soweit das Land ihn nicht abgeschafft hat – der Widerspruch statthaft, andernfalls unmittelbar die Klage beim Verwaltungsgericht. Fehlt die aufschiebende Wirkung, kommt ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in Betracht; um die Behörde zur Erteilung einer Duldung zu verpflichten, ein Antrag nach § 123 VwGO. Die Fristen ergeben sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung und sind strikt einzuhalten. Im Aufenthaltsrecht tätige deutsche Rechtsanwälte prüfen Ihren Fall anhand der Unterlagen; mit Duldung, Aufenthalt und Abschiebung befasst sich etwa das Aufenthaltsrecht der Rechtsanwaltskanzlei Johannes Engelmann in Berlin.
Ihre Situation mit Duldung prüfen lassen →
Häufig gestellte Fragen
Ist die Duldung ein Aufenthaltstitel?
Nein. Die Duldung nach § 60a AufenthG ist nur die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung. Die Ausreisepflicht bleibt bestehen (§ 60a Abs. 3), und der Aufenthalt wird nicht rechtmäßig im Sinne eines Aufenthaltstitels. Die Bescheinigung belegt lediglich, dass derzeit nicht abgeschoben wird.
Duldung – wie lange gilt sie?
Eine feste Laufzeit gibt es nicht. Die Ausländerbehörde befristet die Bescheinigung je nach Duldungsgrund und voraussichtlicher Dauer des Hindernisses. Die Verlängerung sollten Sie rechtzeitig vor Ablauf beantragen.
Darf ich mit Duldung ins Ausland reisen?
Davon ist abzuraten. Mit der Ausreise erlischt die Duldung (§ 60a Abs. 5 AufenthG). Die Einreise in einen anderen Schengen-Staat erfüllt die Ausreisepflicht nur, wenn dort ein Aufenthaltsrecht besteht. Eine Rückkehr nach Deutschland auf Grundlage der früheren Duldung ist nicht möglich.
Darf ich mit Duldung innerhalb Deutschlands reisen?
In den ersten drei Monaten ist der Aufenthalt auf das Bundesland beschränkt (§ 61 Abs. 1). Nach drei Monaten ununterbrochenen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalts entfällt die Beschränkung, sofern die Behörde sie nicht erneut anordnet. Eine Wohnsitzauflage verbietet vorübergehende Reisen nicht.
Was bedeutet eine Duldung nach § 60b?
Es handelt sich um die Duldung für Personen mit ungeklärter Identität. Sie wird erteilt, wenn die Abschiebung wegen Identitätstäuschung oder Verletzung der Passbeschaffungspflicht aus selbst zu vertretenden Gründen scheitert. Es gilt ein Arbeitsverbot, und die Zeit zählt nicht als Vorduldungszeit. Werden die zumutbaren Handlungen nachgeholt, wird eine gewöhnliche Duldung erteilt.
Wie kann ich die Wohnsitzauflage bei Duldung ändern lassen?
Die Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d wird angeordnet, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Sie kann auf Antrag bei der Ausländerbehörde geändert werden, etwa für eine Arbeitsstelle oder zur Familie. Sichern Sie Ihren Lebensunterhalt selbst, fügen Sie entsprechende Einkommensnachweise bei.
Berücksichtigt die Ausländerbehörde eine Erkrankung?
Nur wenn eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nach § 60a Abs. 2c vorgelegt wird: Diagnose nach ICD-10, Schweregrad, Folgen der Abschiebung und Medikation mit Wirkstoffen. Sie muss unverzüglich eingereicht werden, sonst kann sie unberücksichtigt bleiben.
Was tun, wenn die Duldung nicht verlängert wird?
Lesen Sie den Bescheid und die Rechtsbehelfsbelehrung sorgfältig. Besteht das Abschiebungshindernis fort, können Sie sich wehren, in Eilfällen mit einem Antrag nach § 123 VwGO beim Verwaltungsgericht. Wegen der kurzen Fristen empfiehlt sich frühzeitige anwaltliche Beratung.
Kann ich die Duldung in eine Aufenthaltserlaubnis umwandeln?
Ja, wenn die Voraussetzungen einer konkreten Vorschrift erfüllt sind: § 25a, § 25b, § 19d, § 16g, § 25 Abs. 5 oder § 25 Abs. 3 AufenthG. Eine automatische Umwandlung gibt es nicht. Einzelheiten finden Sie auf der Seite Duldung in Aufenthaltserlaubnis umwandeln.
Beratung zur Duldung anfragen →
Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar.
Stand: Oktober 2026. Wie Ihr Fall ausgeht, hängt vom Duldungsgrund, von der Identitätsklärung, Ihrer Mitwirkung bei der Passbeschaffung, der Praxis der zuständigen Ausländerbehörde und künftigen Gesetzesänderungen ab.
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