Arbeiten mit Duldung: Arbeitserlaubnis, Ausbildungsduldung und Beschäftigungsduldung
Wann Geduldete arbeiten dürfen, wann die Bundesagentur für Arbeit zustimmen muss, welche Voraussetzungen für §§ 60c und 60d gelten und was Arbeitgeber prüfen müssen.
Das Wichtigste in Kürze
- Für wen diese Seite gedacht ist
- Duldung und Arbeitserlaubnis: ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde keine Erwerbstätigkeit
- Beschäftigungserlaubnis nach § 60a Abs. 5b AufenthG: „soll“ seit 27.02.2024
- Beschäftigungsverbot: § 60a Abs. 6 und § 60b Abs. 5 AufenthG
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit: § 32 BeschV
Für wen diese Seite gedacht ist
Eine Duldung mit Arbeitserlaubnis ist kein Ausnahmefall: Viele Geduldete arbeiten oder absolvieren eine Ausbildung in Deutschland – rechtmäßig. Die Erlaubnis entsteht jedoch nie von selbst, und Fehler in der Reihenfolge können sowohl den Arbeitsplatz als auch den Schutz vor Abschiebung kosten. Diese Seite richtet sich an Sie, wenn Sie
- mit Duldung in Deutschland leben und eine Stelle oder einen Ausbildungsplatz gefunden haben;
- eine Ablehnung der Beschäftigungserlaubnis erhalten haben oder Ihre Bescheinigung keine Erwerbstätigkeit erlaubt;
- prüfen möchten, ob die Voraussetzungen der Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG) oder der Beschäftigungsduldung (§ 60d AufenthG) vorliegen;
- als Arbeitgeber oder Ausbildungsbetrieb eine geduldete Person einstellen möchten;
- über die Beschäftigung den Weg in eine Aufenthaltserlaubnis planen.
Was eine Duldung ist und auf welchen Gründen sie beruhen kann, erläutert die Seite Duldung in Deutschland. Hier geht es ausschließlich um Arbeit und Ausbildung.
Duldung und Arbeitserlaubnis: ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde keine Erwerbstätigkeit
Die Duldung ist kein Aufenthaltstitel. Es gilt daher § 4a Abs. 4 AufenthG: Wer keinen Aufenthaltstitel besitzt, darf eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn sie durch Gesetz, Rechtsverordnung oder behördliche Erlaubnis gestattet ist. Für Geduldete ist das die Erlaubnis der Ausländerbehörde, die in den Duldungspapieren vermerkt wird. Solange sie fehlt, darf die Arbeit nicht aufgenommen werden – auch nicht bei bereits unterschriebenem Vertrag.
Die Erlaubnis ist für jede abhängige Beschäftigung erforderlich: Voll- oder Teilzeit, Minijob, Praktikum und betriebliche Ausbildung. Ob zusätzlich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) nötig ist, erläutern wir weiter unten.
Beschäftigungserlaubnis nach § 60a Abs. 5b AufenthG: „soll“ seit 27.02.2024
Früher stand die Beschäftigungserlaubnis für Geduldete vollständig im Ermessen der Behörde. Seit dem 27.02.2024 bestimmt § 60a Abs. 5b AufenthG: Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit soll erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder ihre Zustimmung nicht erforderlich ist. Eine Ablehnung kommt nur noch in atypischen Fällen in Betracht und muss begründet werden.
Ausgenommen sind Fälle, in denen im Zeitpunkt der Antragstellung bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen. Dazu zählen insbesondere:
- eine anberaumte ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit;
- ein gestellter Antrag zur Förderung der freiwilligen Ausreise;
- die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung;
- vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen;
- ein Verfahren nach Artikel 38 der Verordnung (EU) 2024/1351 (AMMVO).
Für die Praxis heißt das: Stellen Sie den Antrag auf Beschäftigungserlaubnis, sobald ein konkretes Stellenangebot vorliegt – nicht erst, wenn die Behörde die Abschiebung vorbereitet.
Beschäftigungsverbot: § 60a Abs. 6 und § 60b Abs. 5 AufenthG
Unabhängig von der Soll-Regel wird keine Erlaubnis erteilt, wenn ein gesetzliches Beschäftigungsverbot greift. Nach § 60a Abs. 6 AufenthG betrifft dies drei Fallgruppen:
- Die Person ist eingereist, um Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen.
- Aufenthaltsbeendende Maßnahmen können aus selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden – etwa wegen Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit oder falscher Angaben.
- Die Person stammt aus einem sicheren Herkunftsstaat (§§ 29a, 29b AsylG oder Art. 62 Abs. 1 bis 1b der Verordnung (EU) 2024/1348), und ihr nach dem 31.08.2015 gestellter Asylantrag wurde abgelehnt oder zurückgenommen, oder sie hat keinen Asylantrag gestellt.
Von der dritten Fallgruppe gibt es Ausnahmen: bei Rücknahme des Asylantrags nach einer unentgeltlichen Beratung des BAMF nach § 12b AsylG sowie für unbegleitete Minderjährige, wenn die Beschäftigung dem Kindeswohl dient.
Außerdem verbietet § 60b Abs. 5 AufenthG die Erwerbstätigkeit bei einer Duldung für Personen mit ungeklärter Identität. Dieses Verbot entfällt, sobald die geforderten Mitwirkungshandlungen nachgeholt sind und eine gewöhnliche Duldung erteilt wird.
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit: § 32 BeschV
Wann die BA beteiligt werden muss, regelt § 32 der Beschäftigungsverordnung (BeschV):
| Situation | Zustimmung der BA | Erlaubnis der Ausländerbehörde |
|---|---|---|
| Gewöhnliche Beschäftigung in den ersten drei Monaten | Nach Abs. 1 nicht vorgesehen | Erforderlich |
| Gewöhnliche Beschäftigung nach drei Monaten Aufenthalt (Abs. 1) | Kann erteilt werden, Prüfung entsprechend §§ 39 bis 41 AufenthG | Erforderlich |
| Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf | Nicht erforderlich | Erforderlich |
| Praktika nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 4 MiLoG | Nicht erforderlich | Erforderlich |
| Bestimmte qualifizierte Beschäftigungen (etwa entsprechend § 18c Abs. 3 oder § 18g Abs. 1 S. 1 AufenthG) | Nicht erforderlich | Erforderlich |
| Beschäftigung bei Familienangehörigen im Familienbetrieb | Nicht erforderlich | Erforderlich |
| Jede Beschäftigung nach vier Jahren ununterbrochenen Aufenthalts | Nicht erforderlich | Erforderlich |
Wichtig: Auch wenn die BA nicht zustimmen muss, bleibt die Erlaubnis der Ausländerbehörde stets erforderlich. Ist die Zustimmung der BA nötig, holt sie in der Regel die Ausländerbehörde im Rahmen Ihres Antrags ein. Für die Fristen zählen erlaubte, geduldete und gestattete Aufenthaltszeiten zusammen.
Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG: Voraussetzungen
Die Ausbildungsduldung schützt für die gesamte Dauer der Ausbildung vor Abschiebung. Liegen die Voraussetzungen vor, „ist“ sie zu erteilen – die Behörde hat dann kein Ermessen. Zwingende Voraussetzung ist die Beschäftigungserlaubnis, denn auch eine betriebliche Ausbildung ist Erwerbstätigkeit.
Wer die Ausbildungsduldung erhalten kann
Das Gesetz kennt zwei Konstellationen:
- Die Ausbildung wurde bereits während des Asylverfahrens mit Aufenthaltsgestattung begonnen und wird nach der Ablehnung fortgesetzt.
- Eine geduldete Person nimmt die Ausbildung auf.
Erfasst ist eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf. Ebenso genügt eine anerkannte Assistenz- oder Helferausbildung, wenn im Anschluss eine Ausbildungsplatzzusage für eine qualifizierte Berufsausbildung in einem Engpassberuf vorliegt.
Ausbildungsduldung: Fristen zur Identitätsklärung
| Einreise | Identität muss geklärt sein |
|---|---|
| bis 31.12.2016 | bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung |
| 01.01.2017 bis 31.12.2019 | bis zur Beantragung, spätestens bis 30.06.2020 |
| nach dem 31.12.2019 | innerhalb der ersten sechs Monate nach der Einreise |
Die Frist gilt als gewahrt, wenn innerhalb der Frist alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Identitätsklärung ergriffen wurden. Nach § 60c Abs. 7 kann die Ausbildungsduldung zudem auch bei ungeklärter Identität erteilt werden, wenn die Person alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat.
Ausschlussgründe
- Es besteht ein Beschäftigungsverbot nach § 60a Abs. 6.
- In der zweiten Konstellation ist die Person bei Antragstellung noch keine drei Monate im Besitz einer Duldung.
- Die Identität ist nicht fristgerecht geklärt (vorbehaltlich der genannten Ausnahmen).
- Es liegen Verurteilungen im Umfang des § 19d Abs. 1 Nr. 7 oder Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen (Nr. 6) vor.
- Gegen die Person besteht eine Ausweisungsverfügung oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a.
- Im Zeitpunkt der Antragstellung stehen bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevor.
Antragszeitpunkt und Unterlagen
Der Antrag kann frühestens sieben Monate vor Ausbildungsbeginn gestellt werden; erteilt wird die Ausbildungsduldung frühestens sechs Monate vor Beginn. Bei Antragstellung muss die Eintragung des Ausbildungsvertrags in das Verzeichnis der zuständigen Kammer beantragt oder erfolgt sein; bei schulischen Ausbildungen ist ein Vertrag mit der Bildungseinrichtung erforderlich. Die Duldung wird für die gesamte Ausbildungsdauer erteilt.
Abbruch und Abschluss der Ausbildung
- Der Ausbildungsbetrieb meldet einen Abbruch der Ausländerbehörde in der Regel innerhalb von zwei Wochen.
- Wird die Ausbildung abgebrochen, wird die Duldung einmalig um sechs Monate zur Suche eines neuen Ausbildungsplatzes verlängert.
- Wird die Person nach erfolgreichem Abschluss nicht im Ausbildungsbetrieb weiterbeschäftigt, erhält sie sechs Monate zur Arbeitsplatzsuche.
- Nach dem Abschluss ist eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG für zwei Jahre zu erteilen.
Alternative: Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung nach § 16g AufenthG
Seit dem 01.03.2024 kann anstelle der Ausbildungsduldung eine Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Personen nach § 16g AufenthG erteilt werden. Die Voraussetzungen entsprechen weitgehend § 60c: dieselben Anforderungen an Einreisedatum und Identitätsklärung, mindestens drei Monate Duldung, Antrag frühestens sieben und Erteilung frühestens sechs Monate vor Beginn. Die Vorteile:
- Es handelt sich um einen Aufenthaltstitel – der Aufenthalt ist rechtmäßig, nicht nur geduldet.
- Eine Nebenbeschäftigung bis zu 20 Stunden pro Woche ist erlaubt (Abs. 3a).
- Bei Abbruch stehen jeweils sechs Monate zur Suche nach einem neuen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz zur Verfügung (Abs. 5).
- Nach dem Abschluss folgt eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre zur Beschäftigung mit Zustimmung der BA (Abs. 8).
- Es kann von § 5 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 S. 1 AufenthG abgewichen werden (Abs. 10) – ein abgelehnter Asylantrag steht dem Titel also nicht ohne Weiteres entgegen.
Ob die Ausbildungsduldung oder § 16g im Einzelfall günstiger ist, sollten Sie vor Antragstellung klären. Zur Ausbildung aus anderen Aufenthaltsstatus siehe die Seite Wechsel auf Ausbildung nach § 16a.
Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG: Voraussetzungen
Die Beschäftigungsduldung richtet sich an Geduldete, die bereits arbeiten und ihren Lebensunterhalt selbst sichern. Sie wird in der Regel für 30 Monate erteilt, wenn sämtliche Voraussetzungen vorliegen:
- Einreise der Person und ihres Ehegatten bis zum 31.12.2022;
- geklärte Identität: bei Einreise bis 31.12.2016 bis zur Antragstellung; bei Einreise zwischen 2017 und 2022 bis zum 31.12.2024 bzw. bis zur Antragstellung, wenn der Antrag vor dem 31.12.2024 gestellt wurde (Ausnahme nach Abs. 4, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden);
- seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung;
- seit mindestens zwölf Monaten sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 20 Wochenstunden;
- Lebensunterhalt in den letzten zwölf Monaten und aktuell durch die Beschäftigung gesichert;
- hinreichende mündliche Deutschkenntnisse;
- keine Verurteilung wegen vorsätzlicher Straftaten (mit gesetzlichen Ausnahmen);
- keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen;
- keine Ausweisungsverfügung und keine Abschiebungsanordnung nach § 58a;
- schulpflichtige Kinder besuchen die Schule;
- ein verpflichtender Integrationskurs wurde abgeschlossen.
Minderjährige Kinder erhalten eine Duldung für denselben Zeitraum. Entfällt eine Voraussetzung, wird die Beschäftigungsduldung widerrufen; kurzfristige, unverschuldete Unterbrechungen der Beschäftigung bleiben unberücksichtigt. Der Arbeitgeber muss die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen mitteilen. Die Vorschrift gilt weiterhin, erfasst aber nur Personen, die bis zum 31.12.2022 eingereist sind.
Pflichten des Arbeitgebers (§ 4a Abs. 5 AufenthG)
Wer eine geduldete Person beschäftigt, muss
- vor Beginn prüfen, ob die Erwerbstätigkeit erlaubt ist (Vermerk in der Bescheinigung über die Duldung);
- eine Kopie des Dokuments (auch der Duldungsbescheinigung) für die Dauer der Beschäftigung elektronisch oder in Papierform aufbewahren;
- bei jeder Verlängerung der Duldung prüfen, ob die Erlaubnis fortbesteht;
- bei der Beschäftigungsduldung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb von zwei Wochen der Ausländerbehörde melden;
- bei der Ausbildungsduldung einen Ausbildungsabbruch in der Regel innerhalb von zwei Wochen melden.
Eine aussagekräftige Stellenbeschreibung (Tätigkeit, Arbeitszeit, Vergütung) beschleunigt die Bearbeitung. Allgemeine Informationen zur Erwerbsmigration finden Sie auf der Seite Arbeitsmigration nach Deutschland.
Antrag bei der Ausländerbehörde: Schritt für Schritt
- Duldung prüfen. Welcher Duldungsgrund ist eingetragen, gibt es den Zusatz nach § 60b, was steht zur Erwerbstätigkeit?
- Stellen- oder Ausbildungsangebot einholen. Erforderlich ist ein Vertrag oder Vertragsentwurf mit Tätigkeit, Arbeitszeit und Vergütung; bei einer Ausbildung zusätzlich der Nachweis der Eintragung bei der Kammer oder der Schulvertrag.
- Unterlagen zusammenstellen. Duldungsbescheinigung, Pass oder Nachweise über die Passbeschaffung, Vertrag, Stellenbeschreibung; für § 60d zusätzlich Nachweise über zwölf Monate Beschäftigung, Einkommen, Deutschkenntnisse, Schulbesuch der Kinder und Integrationskurs.
- Schriftlich beantragen. Bewahren Sie einen Nachweis über die Antragstellung auf (Kopie mit Eingangsstempel, Schreiben, Quittung). Welche Formulare verwendet werden, erfragen Sie bei Ihrer Behörde.
- Entscheidung abwarten. Ist die Zustimmung der BA erforderlich, holt die Ausländerbehörde sie in der Regel selbst ein. Nehmen Sie die Arbeit erst nach Erteilung der Erlaubnis auf.
- Neues Dokument prüfen. Achten Sie auf Beschränkungen, etwa auf einen bestimmten Arbeitgeber, und klären Sie vor einem Stellenwechsel mit der Behörde, ob die Erlaubnis die neue Stelle umfasst.
- Bei Ablehnung Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung lesen: Dort sind Frist und Form des Rechtsbehelfs angegeben.
Der nächste Schritt: von der Beschäftigung zur Aufenthaltserlaubnis (§ 19d, § 25b Abs. 6)
Arbeit mit Duldung sichert nicht nur Einkommen, sondern ebnet auch den Weg in einen rechtmäßigen Aufenthalt:
- § 25b Abs. 6 AufenthG – nach 30 Monaten Beschäftigungsduldung soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 60d weiterhin erfüllt sind und hinreichende mündliche Deutschkenntnisse vorliegen (bei Zugang zum Integrationskurs auch schriftliche);
- § 19d AufenthG – für Geduldete mit in Deutschland abgeschlossener qualifizierter Berufsausbildung oder Hochschulstudium, mit anerkanntem ausländischen Hochschulabschluss und zwei Jahren entsprechender Beschäftigung oder mit drei Jahren qualifizierter Beschäftigung;
- § 19d Abs. 1a – nach Abschluss einer Ausbildung mit Ausbildungsduldung;
- § 25b AufenthG im Allgemeinen – bei nachhaltiger Integration.
Die Voraussetzungen erläutert die Seite Duldung in Aufenthaltserlaubnis umwandeln.
Typische Fehler bei Arbeit mit Duldung
- Arbeitsaufnahme vor Erteilung der Erlaubnis. Das ist für Beschäftigte und Arbeitgeber ein Verstoß und kann spätere Anträge belasten.
- Den Antrag hinauszögern. Stehen bei Antragstellung bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevor, helfen weder Beschäftigungserlaubnis noch Ausbildungsduldung.
- „Vorsorglich“ einen Antrag auf Förderung der freiwilligen Ausreise stellen. Er gilt als konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung.
- Die Passbeschaffung vernachlässigen. Ohne geklärte Identität sind § 60c, § 60d und der spätere Titel versperrt; bei § 60b besteht ein vollständiges Arbeitsverbot.
- Das Sieben-Monats-Fenster verpassen oder die Ausbildung ohne Schutz beginnen.
- Einen Minijob für § 60d ausreichen lassen. Erforderlich ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 20 Wochenstunden.
- Die Stelle wechseln, ohne mit der Ausländerbehörde zu klären, ob die Erlaubnis die neue Tätigkeit umfasst.
Wann eine rechtliche Prüfung notwendig ist
Lassen Sie Ihren Fall prüfen, wenn
- die Beschäftigungserlaubnis unter Berufung auf § 60a Abs. 6 oder auf „konkrete Maßnahmen“ abgelehnt wurde;
- unklar ist, ob Ihre Identität fristgerecht für § 60c oder § 60d geklärt wurde;
- Ausbildung oder Beschäftigung unterbrochen wurde und die Sechs-Monats-Frist genutzt werden muss;
- Sie zwischen Ausbildungsduldung und Aufenthaltserlaubnis nach § 16g wählen;
- die 30 Monate der Beschäftigungsduldung bald ablaufen und der Übergang zu § 25b Abs. 6 vorbereitet werden soll.
Gegen eine Ablehnung ist – je nach Landesrecht – der Widerspruch oder unmittelbar die Klage beim Verwaltungsgericht gegeben; in Eilfällen ein Antrag nach § 123 VwGO. Die Fristen ergeben sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung. Unterstützung bieten im Aufenthaltsrecht tätige deutsche Rechtsanwälte, etwa im Bereich Aufenthaltsrecht der Rechtsanwaltskanzlei Johannes Engelmann in Berlin.
Chancen auf eine Beschäftigungserlaubnis prüfen lassen →
Häufig gestellte Fragen
Darf ich mit Duldung arbeiten?
Ja, aber nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde. Seit dem 27.02.2024 soll sie erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder ihre Zustimmung nicht erforderlich ist. Ausgenommen sind gesetzliche Beschäftigungsverbote (§ 60a Abs. 6, § 60b) und Fälle, in denen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bereits bevorstehen.
Ab wann darf ich mit Duldung arbeiten?
Die Zustimmung der BA kann nach drei Monaten erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalts erteilt werden (§ 32 Abs. 1 BeschV). Eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf ist zustimmungsfrei; die Erlaubnis der Ausländerbehörde ist aber immer erforderlich.
Brauche ich nach vier Jahren noch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit?
Nein. Nach vier Jahren ununterbrochenen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalts ist jede Beschäftigung zustimmungsfrei (§ 32 Abs. 2 BeschV). Die Erlaubnis der Ausländerbehörde bleibt dennoch erforderlich.
Warum gilt für mich ein Beschäftigungsverbot?
Ein Verbot besteht nach § 60a Abs. 6 AufenthG bei Einreise zum Bezug von AsylbLG-Leistungen, wenn die Abschiebung aus selbst zu vertretenden Gründen wie Identitätstäuschung scheitert, sowie für Staatsangehörige sicherer Herkunftsstaaten mit nach dem 31.08.2015 abgelehntem oder nicht gestelltem Asylantrag. Auch bei der Duldung nach § 60b ist Erwerbstätigkeit verboten.
Welche Voraussetzungen hat die Ausbildungsduldung?
Eine qualifizierte Berufsausbildung oder eine anerkannte Helferausbildung mit Ausbildungsplatzzusage in einem Engpassberuf, eine Beschäftigungserlaubnis, fristgerecht geklärte Identität sowie kein Beschäftigungsverbot, keine relevanten Verurteilungen und keine bevorstehenden konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung. Wer die Ausbildung als Geduldeter beginnt, muss seit mindestens drei Monaten geduldet sein.
Wann muss ich die Ausbildungsduldung beantragen?
Frühestens sieben Monate vor Ausbildungsbeginn; erteilt wird sie frühestens sechs Monate vorher. Die Eintragung bei der Kammer muss beantragt oder erfolgt sein, bei schulischer Ausbildung ist ein Vertrag mit der Schule erforderlich.
Welche Voraussetzungen hat die Beschäftigungsduldung?
Einreise bis 31.12.2022, geklärte Identität, mindestens zwölf Monate Duldung, zwölf Monate sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 20 Wochenstunden, gesicherter Lebensunterhalt, hinreichende mündliche Deutschkenntnisse, keine Straftaten oder Extremismusbezüge, Schulbesuch der Kinder und ein abgeschlossener verpflichtender Integrationskurs. Sie gilt in der Regel 30 Monate.
Was ist günstiger: Ausbildungsduldung oder § 16g?
§ 16g verschafft einen Aufenthaltstitel mit erlaubter Nebenbeschäftigung bis 20 Wochenstunden; die Voraussetzungen entsprechen weitgehend § 60c. Welche Variante im Einzelfall vorzugswürdig ist, sollte vor Antragstellung rechtlich geprüft werden.
Was muss ein Arbeitgeber bei Geduldeten prüfen?
Ob die Ausländerbehörde die Beschäftigung erlaubt hat; zudem muss er eine Kopie des Dokuments für die Dauer der Beschäftigung aufbewahren (§ 4a Abs. 5 AufenthG). Bei der Beschäftigungsduldung meldet er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb von zwei Wochen.
Wie komme ich über die Arbeit von der Duldung zur Aufenthaltserlaubnis?
Die wichtigsten Wege sind § 25b Abs. 6 nach 30 Monaten Beschäftigungsduldung, § 19d für qualifizierte Geduldete und § 19d Abs. 1a nach abgeschlossener Ausbildung. Details finden Sie auf der Seite Duldung in Aufenthaltserlaubnis umwandeln.
Beratung zur Arbeit mit Duldung anfragen →
Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar.
Stand: Oktober 2026. Ob Sie eine Beschäftigungserlaubnis oder Ausbildungsduldung erhalten, hängt vom Duldungsgrund, Einreisedatum, der Identitätsklärung, bereits eingeleiteten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung und der Prüfung durch die Ausländerbehörde ab.
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