Abschiebung in Deutschland: Ablauf, Rechte und was Sie jetzt tun können
Wann die Ausreisepflicht vollziehbar wird, wie eine Abschiebung abläuft, was sie ausschließt, welche Fristen gelten und welche rechtmäßigen Schritte nach Erhalt eines Bescheids wichtig sind.
Das Wichtigste in Kürze
- Für wen diese Seite gedacht ist
- Ausreisepflicht nach § 50 AufenthG
- Wann ist die Ausreisepflicht vollziehbar? (§ 58 Abs. 2)
- Abschiebungsandrohung und Ausreisefrist von 7 bis 30 Tagen (§ 59)
- Abschiebung: Ablauf im Überblick
Für wen diese Seite gedacht ist
Die Abschiebung ist die zwangsweise Durchsetzung der Pflicht, Deutschland zu verlassen. Rechtlich kommt sie nicht aus dem Nichts: Ihr gehen in der Regel ein Bescheid, eine Androhung und eine Ausreisefrist voraus, und gegen viele dieser Schritte gibt es Rechtsschutz. Diese Seite richtet sich an Sie, wenn Sie
- eine Ablehnung Ihres Aufenthaltstitels, eine Ausweisung oder eine Abschiebungsandrohung erhalten haben;
- geduldet sind und wissen möchten, wann eine Abschiebung tatsächlich möglich ist;
- schwer erkrankt sind oder im Herkunftsstaat eine Gefahr befürchten;
- den Ablauf einer Abschiebung, ihre Folgen und den Unterschied zur Ausweisung verstehen möchten;
- eine freiwillige Ausreise erwägen.
Vorab: Alle hier beschriebenen Schritte sind rechtmäßige Wege. Untertauchen oder Täuschung über die Identität verschlechtern die Lage fast immer und versperren künftige Bleiberechtswege (§ 60b, § 25a, § 25b Abs. 2 AufenthG).
Ausreisepflicht nach § 50 AufenthG
Ausreisepflichtig ist, wer einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt – etwa nach Ablehnung der Verlängerung oder nach einer Ausweisung. Die Ausreise hat unverzüglich oder bis zum Ablauf der gesetzten Ausreisefrist zu erfolgen. Die Weiterreise in einen anderen EU- oder Schengen-Staat erfüllt die Ausreisepflicht nur, wenn Ihnen Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind.
Wann ist die Ausreisepflicht vollziehbar? (§ 58 Abs. 2)
Für eine Abschiebung genügt die Ausreisepflicht allein nicht – sie muss vollziehbar sein. Kraft Gesetzes vollziehbar ist sie, wenn
- die Einreise unerlaubt erfolgte;
- kein Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt wurde oder der Antrag keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ausgelöst hat (dazu die Seite zur Fiktionsbescheinigung);
- eine anzuerkennende Rückführungsentscheidung eines anderen EU-Mitgliedstaats vorliegt.
Im Übrigen wird die Ausreisepflicht vollziehbar, sobald die Entscheidung der Behörde – etwa die Ablehnung des Titels – vollziehbar ist. Hat der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung, tritt die Vollziehbarkeit sofort ein; deshalb ist der Eilrechtsschutz so wichtig (siehe unten).
Abschiebungsandrohung und Ausreisefrist von 7 bis 30 Tagen (§ 59)
Die Abschiebung ist in der Regel schriftlich unter Bestimmung einer Frist für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Nach § 59 AufenthG beträgt die Ausreisefrist zwischen 7 und 30 Tagen. Sie kann
- verkürzt werden oder ganz entfallen, etwa bei Fluchtgefahr oder einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit;
- unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls verlängert werden;
- für Opfer von Menschenhandel mindestens 3 Monate betragen (§ 59 Abs. 7).
Entscheidend: Nach Ablauf der Ausreisefrist darf der Termin der Abschiebung nicht angekündigt werden. Warten Sie also nicht auf eine Mitteilung über den Abschiebungstag, sondern handeln Sie innerhalb der Frist.
Abschiebung: Ablauf im Überblick
Den Rahmen bildet § 58 AufenthG. Abgeschoben wird, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder abgelaufen ist und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist.
- Bescheid. Ablehnung des Titels, Ausweisung oder eine andere Entscheidung, aus der die Ausreisepflicht folgt.
- Androhung und Frist. Abschiebungsandrohung mit einer Ausreisefrist von 7 bis 30 Tagen.
- Fristablauf. Sind Sie nicht ausgereist und bestehen keine Hindernisse, kann die Behörde ohne gesonderte Terminankündigung abschieben.
- Vollzug. Zum Zweck der Ergreifung darf die Behörde die Wohnung betreten; zur Nachtzeit nur in Ausnahmefällen; eine Durchsuchung bedarf grundsätzlich einer richterlichen Anordnung (§ 58 Abs. 5 bis 9).
Besonderheiten bei Duldung: Wird die Duldung widerrufen, kann ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben werden, sofern die Duldung nicht verlängert wurde (§ 60a Abs. 5). Ist die Duldung länger als ein Jahr erteilt und leben Kinder unter 12 Jahren in der Familie, ist die Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen – außer bei Täuschung oder fehlender Mitwirkung (§ 60a Abs. 5a). Grundlagen zur Duldung finden Sie unter Duldung in Deutschland.
Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG
Das Gesetz kennt zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote:
- § 60 Abs. 5 AufenthG – Die Abschiebung ist unzulässig, soweit sie nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verboten ist.
- § 60 Abs. 7 AufenthG – Von der Abschiebung soll abgesehen werden, wenn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Aus gesundheitlichen Gründen gilt dies nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Die medizinische Versorgung im Zielstaat muss nicht mit der in Deutschland gleichwertig sein.
Allgemeine Gefahren, denen die gesamte Bevölkerung ausgesetzt ist, werden nicht im Einzelfall, sondern über einen Abschiebestopp des Landes (§ 60a Abs. 1) berücksichtigt. Ist ein Abschiebungsverbot festgestellt, kommt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG in Betracht – mehr dazu und zu weiteren Wegen unter Von der Duldung zur Aufenthaltserlaubnis.
Abschiebung und Krankheit: § 60a Abs. 2c und 2d
Das Gesetz vermutet, dass gesundheitliche Gründe der Abschiebung nicht entgegenstehen. Widerlegt werden kann diese Vermutung nur durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung. Sie muss enthalten:
- die Diagnose mit ICD-10-Klassifikation;
- den Schweregrad der Erkrankung;
- die zu erwartenden gesundheitlichen Folgen;
- die Medikation mit Angabe der Wirkstoffe.
Die Bescheinigung ist unverzüglich vorzulegen. Wird sie verspätet eingereicht, darf die Behörde sie unter Umständen unberücksichtigt lassen.
Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam (§§ 62, 62b)
Abschiebungshaft ist keine Strafe, sondern ein Sicherungsmittel. Sie darf nur durch richterliche Entscheidung angeordnet werden. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen grundsätzlich nicht in Abschiebungshaft genommen werden.
| Art | Norm | Dauer und Grenzen |
|---|---|---|
| Vorbereitungshaft | § 62 AufenthG | soll 6 Wochen nicht überschreiten |
| Sicherungshaft | § 62 AufenthG | unzulässig, wenn die Abschiebung aus nicht selbst zu vertretenden Gründen nicht innerhalb von 6 Monaten durchgeführt werden kann; Verlängerung um höchstens 12 Monate, wenn Sie die Abschiebung verhindern – insgesamt bis zu 18 Monate |
| Ausreisegewahrsam | § 62b AufenthG | bis zu 28 Tage auf richterliche Anordnung; seit 12.06.2026 auf die Gesamtdauer der Abschiebungshaft anzurechnen |
Seit dem 24.12.2025 gilt das Gesetz, mit dem der anwaltliche Vertreter bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam abgeschafft wurde. Kümmern Sie sich deshalb selbst und möglichst früh um anwaltliche Unterstützung.
Ausweisung und Abschiebung: der Unterschied
Beide Begriffe werden oft gleichgesetzt, beschreiben aber unterschiedliche Vorgänge.
| Merkmal | Ausweisung (§§ 53 bis 55) | Abschiebung (§ 58) |
|---|---|---|
| Rechtsnatur | Verwaltungsakt der Behörde | Tatsächliche zwangsweise Durchsetzung der Ausreise |
| Wirkung | Beendet das Aufenthaltsrecht und begründet die Ausreisepflicht | Vollzieht eine bereits bestehende Ausreisepflicht |
| Voraussetzung | Abwägung von Ausweisungsinteresse (§ 54) und Bleibeinteresse (§ 55) | Vollziehbare Ausreisepflicht, Fristablauf, freiwillige Ausreise nicht gesichert |
| Besonderer Schutz | Erhöhte Schwellen für türkische Staatsangehörige nach ARB 1/80, Daueraufenthaltsberechtigte-EU, anerkannte Flüchtlinge | Abschiebungsverbote nach § 60, Duldung nach § 60a |
| Folge | Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 | Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 |
Eine Ausweisung kann ohne anschließende Abschiebung bleiben, etwa wenn die Person selbst ausreist. Umgekehrt ist eine Abschiebung ohne Ausweisung möglich, zum Beispiel nach Ablehnung der Verlängerung. Auch bei einer Ausweisung wegen einer Straftat wird das Ausweisungsinteresse stets gegen das Bleibeinteresse abgewogen – etwa Aufenthaltsdauer, Familie und Kinder in Deutschland.
Rechtsschutz: Widerspruch, Klage und Eilantrag
Gegen Entscheidungen der Ausländerbehörde stehen in der Regel Rechtsbehelfe offen. Welche, hängt vom Land und von der Art der Entscheidung ab:
- Widerspruch bei der Behörde, sofern das Land das Widerspruchsverfahren nicht abgeschafft hat;
- Klage beim Verwaltungsgericht, wenn kein Widerspruch vorgesehen ist oder dieser zurückgewiesen wurde;
- Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, wenn der Rechtsbehelf diese nicht von selbst hat;
- Eilantrag nach § 123 VwGO, wenn die Behörde zu einem Handeln verpflichtet werden soll, etwa zur Erteilung einer Duldung.
Welcher Rechtsbehelf statthaft ist und welche Frist gilt, ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Diese Fristen sind kurz und verlängern sich nicht von selbst. Stammt der Bescheid vom BAMF aus einem Asylverfahren, gelten besondere Regeln; maßgeblich sind auch hier die Angaben im Bescheid. Allgemeines zum Vorgehen gegen ablehnende Entscheidungen finden Sie unter Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis.
Freiwillige Ausreise und REAG/GARP
Wer innerhalb der Frist freiwillig ausreist, kann die Ausreise selbst planen und vermeidet die Folgen einer zwangsweisen Abschiebung. Das Programm REAG/GARP (über das BAMF) kann Reisekosten übernehmen, eine Reisebeihilfe und für Staatsangehörige bestimmter Länder eine Starthilfe gewähren. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
Wichtig: Bereits der Antrag auf Förderung der freiwilligen Ausreise gilt als konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung im Sinne des § 60a Abs. 5b AufenthG. Danach sind Beschäftigungserlaubnis und Ausbildungsduldung in der Regel ausgeschlossen. Prüfen Sie daher vorher, ob ein Bleiberecht über Arbeit oder Ausbildung in Betracht kommt (siehe Arbeit und Ausbildung mit Duldung).
Folgen der Abschiebung: Einreisesperre
Nach einer Ausweisung oder Abschiebung entsteht ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG. Es gilt nicht nur für Deutschland, sondern auch für die anderen EU- und Schengen-Staaten. Die Frist wird von Amts wegen festgesetzt und beginnt mit der Ausreise; sie darf grundsätzlich 5 Jahre nicht überschreiten, bei strafrechtlichen Verurteilungen oder schwerwiegender Gefahr bis zu 10 Jahre. Eine fristgerechte Ausreise ist bei Festsetzung und Verkürzung zu berücksichtigen. Auch die Nichtausreise innerhalb der Frist kann ein Einreiseverbot nach sich ziehen (§ 11 Abs. 6). Wie Sie eine Einreisesperre prüfen, verkürzen oder aufheben lassen, erläutert die Seite Einreisesperre nach § 11 AufenthG.
Abschiebung verhindern: rechtmäßige Wege prüfen
Es gibt mehrere legale Instrumente, die einer Abschiebung entgegenstehen können. Alle setzen einen Antrag und Nachweise voraus:
- Arbeit und Ausbildung – Ausbildungsduldung (§ 60c), Beschäftigungsduldung (§ 60d), Aufenthaltserlaubnis nach § 16g oder § 19d; Voraussetzung ist, dass bei Antragstellung noch keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen.
- Integration – Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG.
- Familie und Kind – Ansprüche aus Eheschließung oder Geburt eines Kindes im Bundesgebiet (§ 39 Nr. 5 AufenthV), Duldung der Eltern eines Minderjährigen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25a (§ 60a Abs. 2b).
- Krankheit – qualifizierte ärztliche Bescheinigung nach § 60a Abs. 2c, Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7.
- Härtefall – Härtefallkommission (§ 23a); bei feststehendem Rückführungstermin in der Regel ausgeschlossen.
Bescheid erhalten: Checkliste für die ersten Schritte
- Notieren Sie das Zustellungsdatum und bewahren Sie den Umschlag auf – danach berechnen sich die Fristen.
- Lesen Sie die Rechtsbehelfsbelehrung: welcher Rechtsbehelf, welche Frist, bei welcher Stelle.
- Prüfen Sie die Ausreisefrist und ob Ihr Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat.
- Sammeln Sie Unterlagen: Pass, Duldung, Arbeits- oder Ausbildungsvertrag, Familiendokumente, ärztliche Unterlagen.
- Lassen Sie bei Erkrankung unverzüglich eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nach § 60a Abs. 2c ausstellen.
- Holen Sie sofort rechtlichen Rat ein und warten Sie nicht bis zum letzten Tag der Frist.
- Teilen Sie der Behörde Ihre aktuelle Anschrift mit, nehmen Sie Termine wahr und machen Sie wahrheitsgemäße Angaben.
- Prüfen Sie vor einem Antrag auf Rückkehrförderung, ob dadurch andere Möglichkeiten entfallen.
Häufige Fehler
- Auf den Abschiebungstermin warten. Nach Fristablauf wird er nicht angekündigt.
- Rechtsbehelfsfrist versäumen. Der Bescheid wird bestandskräftig, die Vollziehbarkeit tritt ohne gerichtliche Prüfung ein.
- Ärztliche Bescheinigung zu spät vorlegen. Sie kann unberücksichtigt bleiben.
- Falsche Identitätsangaben oder Nichterscheinen. Die Folge sind Duldung nach § 60b, Beschäftigungsverbot und verlorene Vorduldungszeiten.
- Ausreise in einen EU-Staat ohne Aufenthaltsrecht dort. Damit wird die Ausreisepflicht nicht erfüllt.
Wann anwaltliche Hilfe sinnvoll ist
Eine individuelle rechtliche Prüfung ist besonders wichtig, wenn
- Sie eine Ausweisung, eine Ablehnung oder eine Abschiebungsandrohung erhalten haben;
- die Ausreisefrist kurz ist oder keine Frist gesetzt wurde;
- Abschiebungshaft beantragt oder angeordnet ist;
- eine schwere Erkrankung oder eine Gefahr im Zielstaat geltend gemacht werden soll;
- Ehegatten, Partner oder Kinder in Deutschland leben;
- Sie arbeiten oder eine Ausbildung machen und diese Perspektive erhalten möchten.
Solche Verfahren begleiten deutsche Rechtsanwälte; Informationen zum Aufenthalts- und Migrationsrecht der Rechtsanwaltskanzlei Johannes Engelmann in Berlin finden Sie auf deren Website. Wenn Sie zunächst Ihre Optionen und Fristen klären möchten, vereinbaren Sie eine Beratung.
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Häufig gestellte Fragen
Wie läuft eine Abschiebung ab?
Zunächst ergeht eine Entscheidung, aus der die Ausreisepflicht folgt, verbunden mit einer Abschiebungsandrohung und einer Ausreisefrist von 7 bis 30 Tagen. Reisen Sie nicht aus, ist die Ausreisepflicht vollziehbar und besteht kein Hindernis, führt die Behörde die Abschiebung durch. Nach Fristablauf wird der Termin nicht angekündigt.
Was tun bei drohender Abschiebung?
Prüfen Sie sofort die Rechtsbehelfsbelehrung und die Ausreisefrist, sammeln Sie Unterlagen zu Arbeit, Ausbildung, Familie und Gesundheit und holen Sie rechtlichen Rat ein. Machen Sie wahrheitsgemäße Angaben und nehmen Sie Termine wahr. Untertauchen oder Täuschung verschlechtern Ihre Lage.
Was ist der Unterschied zwischen Ausweisung und Abschiebung?
Die Ausweisung ist ein Verwaltungsakt, der das Aufenthaltsrecht beendet und die Ausreisepflicht begründet. Die Abschiebung ist die tatsächliche zwangsweise Durchsetzung dieser Pflicht. Beide lösen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG aus.
Kann man mit Duldung abgeschoben werden?
Solange die Duldung gilt, ist die Abschiebung ausgesetzt. Die Ausreisepflicht bleibt aber bestehen: Entfällt das Hindernis, wird die Duldung widerrufen, und es kann ohne erneute Androhung abgeschoben werden. Bei Familien mit Kindern unter 12 Jahren und einer Duldung von mehr als einem Jahr ist die Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen, außer bei Täuschung.
Kann eine Krankheit die Abschiebung verhindern?
Das Gesetz vermutet, dass Erkrankungen der Abschiebung nicht entgegenstehen. Widerlegt wird dies nur durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung mit ICD-10-Diagnose, Schweregrad, Folgen und Medikation, die unverzüglich vorzulegen ist. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 kommt nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen in Betracht.
Wie lange darf Abschiebungshaft dauern?
Sie wird nur vom Gericht angeordnet. Vorbereitungshaft soll 6 Wochen nicht überschreiten. Sicherungshaft ist unzulässig, wenn die Abschiebung ohne eigenes Verschulden nicht binnen 6 Monaten möglich ist; bei eigenem Verschulden ist eine Verlängerung um höchstens 12 Monate, insgesamt also bis zu 18 Monate, möglich. Ausreisegewahrsam dauert bis zu 28 Tage und wird seit 12.06.2026 angerechnet.
Welche Frist gilt für Rechtsbehelfe gegen eine Abschiebungsandrohung?
Art und Frist des Rechtsbehelfs ergeben sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung und hängen vom Land und der Art der Entscheidung ab. Hat der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung, ist ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht erforderlich. Handeln Sie unmittelbar nach Zustellung.
Gibt es eine Einreisesperre bei freiwilliger Ausreise?
Das Verbot nach § 11 Abs. 1 knüpft an Ausweisung und Abschiebung an. Erfolgte keine Ausweisung und reisen Sie fristgerecht aus, kommt es nicht zur Abschiebung. Ein Einreiseverbot kann aber wegen Nichtausreise innerhalb der Frist angeordnet werden; eine fristgerechte Ausreise wird bei der Bemessung und Verkürzung berücksichtigt.
Was leistet das Programm REAG/GARP?
Über das BAMF können Reisekosten, eine Reisebeihilfe und für Staatsangehörige bestimmter Länder eine Starthilfe gewährt werden. Ein Anspruch besteht nicht. Der Antrag gilt als konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung und schließt in der Regel Beschäftigungserlaubnis und Ausbildungsduldung aus.
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Die Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar.
Stand: Oktober 2026. Das Ergebnis hängt von der Art des Bescheids, den Fristen der Rechtsbehelfsbelehrung, der familiären und gesundheitlichen Situation sowie der Bewertung durch Behörde und Gericht im Einzelfall ab.
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