Von der Duldung zur Aufenthaltserlaubnis: § 25a, § 25b, § 19d und weitere Wege
Welche Normen den Wechsel von der Duldung in eine Aufenthaltserlaubnis ermöglichen, warum es nach 5 Jahren Duldung keinen Automatismus gibt und wie Sie den Antrag vorbereiten.
Das Wichtigste in Kürze
- Für wen diese Seite gedacht ist
- Warum die Duldung nicht von selbst zur Aufenthaltserlaubnis wird
- 5 Jahre Duldung, Aufenthaltserlaubnis? Was die Fristen tatsächlich bedeuten
- Überblick: alle Wege von der Duldung zur Aufenthaltserlaubnis
- § 25a AufenthG: Bleiberecht für Jugendliche und junge Volljährige
Für wen diese Seite gedacht ist
Wer seit Längerem mit einer Duldung in Deutschland lebt, möchte meist wissen, wie sich die Duldung in eine Aufenthaltserlaubnis umwandeln lässt. Das Aufenthaltsgesetz kennt dafür mehrere Wege, doch keiner davon greift von selbst: Jede Vorschrift hat eigene Fristen, Voraussetzungen und Ausschlussgründe. Diese Seite richtet sich an Sie, wenn Sie
- geduldet sind und prüfen möchten, welche Rechtsgrundlage für Sie in Betracht kommt;
- gehört haben, dass es „nach 5 Jahren Duldung eine Aufenthaltserlaubnis“ gebe, und wissen möchten, was daran stimmt;
- eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c AufenthG) besitzen und an die Verlängerung denken;
- in Deutschland geheiratet haben oder hier Eltern geworden sind;
- keinen Pass beschaffen können und befürchten, dass dies alle Wege versperrt.
Grundlagen zu Arten, Rechten und Beschränkungen der Duldung finden Sie auf der Seite Duldung in Deutschland; hier geht es um den nächsten Schritt.
Warum die Duldung nicht von selbst zur Aufenthaltserlaubnis wird
Die Duldung ist kein Aufenthaltstitel. Nach § 60a Abs. 3 AufenthG bleibt die Ausreisepflicht unberührt; ausgesetzt ist lediglich die Abschiebung. Deshalb führt keine noch so lange Duldungszeit für sich genommen zu einem Titel: Erforderlich ist ein Antrag auf Grundlage einer bestimmten Vorschrift, deren Voraussetzungen Sie nachweisen müssen.
5 Jahre Duldung, Aufenthaltserlaubnis? Was die Fristen tatsächlich bedeuten
Die Suchanfrage „5 Jahre Duldung Aufenthaltserlaubnis“ ist weit verbreitet. Eine Regel, nach der nach fünf Jahren Duldung automatisch eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, enthält das Aufenthaltsgesetz jedoch nicht. Die Aufenthaltsdauer spielt eine Rolle, aber jede Norm hat ihre eigene Frist und weitere Voraussetzungen:
- 18 Monate – nach 18 Monaten ausgesetzter Abschiebung soll eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden, allerdings nur, wenn Sie das Ausreisehindernis nicht verschuldet haben;
- 12 Monate Duldung und 3 Jahre Aufenthalt – Voraussetzungen für junge Menschen nach § 25a AufenthG (zusätzlich Schulbesuch und Antrag vor Vollendung des 27. Lebensjahres);
- 4 oder 6 Jahre – Mindestvoraufenthalt nach § 25b AufenthG: 6 Jahre, bei Zusammenleben mit einem minderjährigen Kind 4 Jahre;
- 30 Monate Beschäftigungsduldung – danach kommt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 6 AufenthG in Betracht;
- 4 Jahre – nach 4 Jahren ununterbrochenen Aufenthalts ist jede Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulassungsfähig (§ 32 Abs. 2 BeschV). Das erleichtert die Arbeitsaufnahme, ist aber kein Aufenthaltstitel.
Wer fünf Jahre geduldet ist, kann daher bereits die Voraussetzungen des § 25b (bei Zusammenleben mit einem minderjährigen Kind), des § 25a oder des § 25 Abs. 5 erfüllen – oder keiner Vorschrift genügen, etwa weil die Identität ungeklärt ist. Entscheidend ist nicht die Zahl der Jahre, sondern das Gesamtbild.
Überblick: alle Wege von der Duldung zur Aufenthaltserlaubnis
Der Wortlaut ist wichtig: „ist zu erteilen“ bedeutet einen Anspruch bei Vorliegen der Voraussetzungen, „soll“ die Erteilung im Regelfall (Ablehnung nur im atypischen Fall), „kann“ Ermessen der Behörde.
| Norm | Zielgruppe | Kernvoraussetzungen | Rechtsfolge |
|---|---|---|---|
| § 25a AufenthG | Jugendliche und junge Volljährige | 12 Monate Duldung, 3 Jahre Voraufenthalt, 3 Jahre Schulbesuch oder Abschluss, Antrag vor dem 27. Geburtstag | soll |
| § 25b AufenthG | Erwachsene und Familien | 6 Jahre (4 Jahre mit Kind), mündlich A2, Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit | soll |
| § 25b Abs. 6 AufenthG | Nach Beschäftigungsduldung | 30 Monate § 60d, dessen Voraussetzungen fortbestehen, hinreichende Deutschkenntnisse | soll |
| § 19d AufenthG | Qualifizierte Geduldete | Ausbildung, Studium oder qualifizierte Berufserfahrung, Wohnraum, Deutschkenntnisse | soll |
| § 19d Abs. 1a AufenthG | Nach Ausbildungsduldung | Abschluss der Ausbildung, ausbildungsadäquate Beschäftigung | ist zu erteilen, für 2 Jahre |
| § 16g AufenthG | Beginn einer Berufsausbildung | Voraussetzungen wie bei der Ausbildungsduldung | Titel statt Duldung |
| § 25 Abs. 5 AufenthG | Unmögliche Ausreise | Hindernis entfällt absehbar nicht, kein Verschulden | kann, nach 18 Monaten soll |
| § 25 Abs. 3 AufenthG | Bei Abschiebungsverbot | Festgestelltes Verbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 | soll |
| § 23a AufenthG | Besondere Härtefälle | Härtefallersuchen und Anordnung der obersten Landesbehörde | kein Anspruch auf Befassung |
| § 39 Nr. 5 AufenthV | Ehe, Partnerschaft, Kind | Anspruch durch Eheschließung/Partnerschaft oder Geburt eines Kindes im Bundesgebiet entstanden | Erteilung ohne Visumverfahren |
| § 104c AufenthG | Chancen-Aufenthaltsrecht | Am 30.12.2025 ausgelaufen, nur noch Übergangsregelung | keine Neuanträge |
§ 25a AufenthG: Bleiberecht für Jugendliche und junge Volljährige
Die Vorschrift richtet sich an junge Menschen, die in Deutschland aufgewachsen sind oder hier zur Schule gehen. Eine Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn
- Sie seit mindestens 12 Monaten geduldet sind (oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG besitzen);
- Sie sich seit mindestens 3 Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhalten;
- Sie in der Regel seit 3 Jahren erfolgreich eine Schule besuchen oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben haben (Ausnahmen bei Krankheit oder Behinderung);
- der Antrag vor Vollendung des 27. Lebensjahres gestellt wird;
- eine positive Integrationsprognose besteht;
- keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Sie sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen.
Der Bezug von Sozialleistungen während Schule, Ausbildung oder Studium steht nicht entgegen. Falsche Angaben zur Identität oder Staatsangehörigkeit führen dagegen zur Versagung. Ausgeschlossen sind zudem insbesondere Verurteilungen zu mehr als 50 Tagessätzen, bei ausländerspezifischen Delikten zu mehr als 90 Tagessätzen.
Familienangehörige
Den Eltern eines minderjährigen Begünstigten kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sie nicht getäuscht haben und ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit sichern. Bis dahin soll ihnen eine Duldung erteilt werden (§ 60a Abs. 2b AufenthG). Ehegatten und minderjährigen Kindern des Begünstigten selbst soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
25b AufenthG: Voraussetzungen der nachhaltigen Integration
§ 25b AufenthG ist die zentrale Bleiberechtsregelung für Erwachsene. Eine Aufenthaltserlaubnis soll in der Regel erteilt werden, wenn
- Sie sich seit mindestens 6 Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufhalten; leben Sie mit einem minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft, genügen 4 Jahre;
- Sie sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung besitzen;
- Ihr Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit gesichert ist oder dies zu erwarten ist; Wohngeld ist unschädlich;
- Sie über mündliche Deutschkenntnisse auf Niveau A2 verfügen;
- Ihre schulpflichtigen Kinder tatsächlich die Schule besuchen.
Lebensunterhalt „überwiegend“ und vorübergehender Leistungsbezug
Verlangt wird keine vollständige, sondern eine überwiegende Sicherung. Ein vorübergehender Leistungsbezug ist in der Regel unschädlich bei Studierenden und Auszubildenden, Familien mit minderjährigen Kindern, Alleinerziehenden und Personen, die Angehörige pflegen. Von diesen Anforderungen wird abgesehen, wenn sie wegen Krankheit, Behinderung oder Alters nicht erfüllt werden können (§ 25b Abs. 3).
Versagungsgründe nach § 25b Abs. 2
Die Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen, wenn Sie die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Mitwirkungspflichten verhindern oder verzögern. Gleiches gilt bei einem Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG. Die Aufenthaltserlaubnis wird für höchstens 2 Jahre erteilt (Abs. 5).
§ 25b Abs. 6: Anschluss an die Beschäftigungsduldung
Wer 30 Monate eine Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG besessen hat, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b erhalten, wenn die Voraussetzungen des § 60d weiterhin vorliegen und hinreichende mündliche Deutschkenntnisse bestehen; bestand Zugang zu einem Integrationskurs, sind auch schriftliche Kenntnisse erforderlich. Wie Sie eine Beschäftigungs- oder Ausbildungsduldung erhalten, erläutert die Seite Arbeit und Ausbildung mit Duldung.
§ 19d AufenthG: Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete
§ 19d ermöglicht den Wechsel von der Duldung in einen Titel zur Ausübung einer qualifikationsentsprechenden Beschäftigung. Er soll erteilt werden, wenn eine der folgenden Varianten vorliegt:
- Sie haben im Bundesgebiet eine qualifizierte Berufsausbildung, eine anerkannte Pflegehilfeausbildung oder ein Hochschulstudium abgeschlossen;
- Sie besitzen einen anerkannten ausländischen Hochschulabschluss und waren 2 Jahre entsprechend beschäftigt;
- Sie waren 3 Jahre qualifiziert beschäftigt und haben im letzten Jahr keine Sozialleistungen bezogen (ausgenommen Kosten für Unterkunft und Heizung).
Hinzukommen müssen ausreichender Wohnraum und ausreichende Deutschkenntnisse. Ausgeschlossen ist der Titel bei Täuschung oder Verzögerung der Aufenthaltsbeendigung, bei Bezügen zu Extremismus sowie bei Verurteilungen oberhalb der Grenze von 50 (bzw. 90) Tagessätzen.
§ 19d Abs. 1a: Aufenthaltserlaubnis nach der Ausbildungsduldung
Haben Sie die Ausbildung mit einer Ausbildungsduldung nach § 60c abgeschlossen und arbeiten Sie im erlernten Beruf, ist Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis für 2 Jahre zu erteilen. Nach 2 Jahren qualifikationsentsprechender Beschäftigung berechtigt sie zu jeder Beschäftigung (§ 19d Abs. 2).
§ 16g AufenthG: Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung
Seit dem 01.03.2024 kann statt einer Ausbildungsduldung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16g erteilt werden. Die Voraussetzungen entsprechen weitgehend denen der Ausbildungsduldung: Einreisezeitpunkt, fristgerechte Identitätsklärung, mindestens 3 Monate Duldung, Antrag frühestens 7 Monate und Erteilung frühestens 6 Monate vor Ausbildungsbeginn. Eine Nebenbeschäftigung bis zu 20 Stunden pro Woche ist erlaubt (Abs. 3a). Bei Abbruch und nach Abschluss stehen jeweils 6 Monate zur Suche nach einem neuen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz zur Verfügung (Abs. 5); nach erfolgreichem Abschluss kommt eine Aufenthaltserlaubnis für 2 Jahre mit Zustimmung der BA in Betracht (Abs. 8). Nach Abs. 10 kann von § 5 Abs. 2 AufenthG (Einreise mit dem erforderlichen Visum) und von § 10 Abs. 3 S. 1 AufenthG (Sperre nach abgelehntem Asylantrag) abgesehen werden.
§ 25 Abs. 5 AufenthG: unverschuldete Unmöglichkeit der Ausreise
Eine Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden, wenn die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Hindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Ist die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt, soll sie erteilt werden. Voraussetzung bleibt stets, dass Sie unverschuldet an der Ausreise gehindert sind: Täuschung über die Identität oder die Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen, etwa bei der Passbeschaffung, gelten als Verschulden.
§ 25 Abs. 3 AufenthG: bei festgestelltem Abschiebungsverbot
Liegt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vor – etwa wegen erheblicher konkreter Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Herkunftsstaat oder einer lebensbedrohlichen Erkrankung, die sich dort wesentlich verschlechtern würde –, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erteilt werden, vorbehaltlich der gesetzlichen Ausschlussgründe. Mehr zu den Abschiebungsverboten lesen Sie auf der Seite Abschiebung aus Deutschland.
Härtefallkommission nach § 23a AufenthG
Greift keine andere Vorschrift, bleibt die Härtefallkommission des jeweiligen Landes. Auf deren Härtefallersuchen kann die oberste Landesbehörde anordnen, dass eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von den sonstigen Erteilungsvoraussetzungen und von §§ 10, 11 AufenthG erteilt wird. Beachten Sie:
- Die Kommission wird ausschließlich im Wege der Selbstbefassung tätig; ein Anspruch auf Befassung besteht nicht.
- Bei Straftaten von erheblichem Gewicht oder einem bereits feststehenden Rückführungstermin ist ein Härtefallersuchen in der Regel ausgeschlossen.
- Das Verfahren regelt die jeweilige Landesverordnung.
Chancen-Aufenthaltsrecht 2026: Stand nach dem Auslaufen von § 104c
Das Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG ist am 30.12.2025 ausgelaufen. Seit dem 31.12.2025 gilt nur noch die Übergangsregelung:
- Bereits erteilte Aufenthaltserlaubnisse nach § 104c gelten bis zum Ende ihrer Laufzeit fort.
- Eine Verlängerung ist nur als Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG möglich.
- Ein Antrag auf einen anderen Titel löst keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG aus.
- Anträge, die vor dem Auslaufen der Regelung gestellt wurden, werden nach altem Recht beschieden (Aufenthaltserlaubnis für 18 Monate).
Läuft Ihre Aufenthaltserlaubnis nach § 104c bald ab, sollten Sie die Voraussetzungen des § 25a oder § 25b frühzeitig prüfen.
Ehe, Lebenspartnerschaft oder Geburt eines Kindes in Deutschland
Nach § 39 Nr. 5 AufenthV kann eine geduldete Person einen Aufenthaltstitel ohne vorheriges Visumverfahren im Bundesgebiet einholen, wenn der Anspruch durch Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder durch Geburt eines Kindes im Bundesgebiet entstanden ist. Die materiellen Voraussetzungen des familiären Titels ergeben sich aus eigenen Vorschriften – für Angehörige deutscher Staatsangehöriger etwa aus § 28 AufenthG.
Zwei Einschränkungen sind zu beachten. Erstens lässt § 10 Abs. 3 AufenthG nach Ablehnung eines Asylantrags in der Regel nur Titel aus dem humanitären Abschnitt zu; ob ein familiärer Titel dennoch in Betracht kommt, ist im Einzelfall zu prüfen. Zweitens bedarf ein Visum für Personen, die zuvor geduldet oder gestattet waren, der Zustimmung der Ausländerbehörde (§ 31 Abs. 1 Nr. 2c AufenthV). Allgemeines zum Wechsel des Aufenthaltszwecks finden Sie unter Zweckwechsel.
Identitätsklärung und Duldung nach § 60b: Auswirkungen auf alle Wege
Nahezu jeder Weg in eine Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass Ihre Identität geklärt ist oder Sie alles Zumutbare dafür getan haben. Ist die Abschiebung aus selbst zu vertretenden Gründen unmöglich – wegen Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit oder Verletzung der besonderen Passbeschaffungspflicht –, wird eine „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ nach § 60b AufenthG erteilt. Die Folgen sind erheblich:
- Die Zeiten werden nicht als Vorduldungszeiten angerechnet, etwa für § 25a oder § 25b.
- Die Erwerbstätigkeit ist untersagt.
- Es wird eine Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d verhängt.
Der Zustand lässt sich jederzeit beenden: Holen Sie die zumutbaren Handlungen nach – persönliche Vorsprache bei der Botschaft, Lichtbilder und Fingerabdrücke, Zahlung der Gebühren, gegebenenfalls eine eidesstattliche Versicherung –, erhalten Sie eine reguläre Duldung. Die vergangene Zeit nach § 60b wird jedoch nicht nachträglich angerechnet; jeder Monat Verzögerung bei der Passbeschaffung fehlt später. Für Ausbildungsduldung, § 16g und Beschäftigungsduldung gelten zusätzlich eigene, an das Einreisedatum geknüpfte Fristen zur Identitätsklärung.
Antrag auf Aufenthaltserlaubnis aus der Duldung vorbereiten
Zuständig ist die Ausländerbehörde am Wohnort. Stellen Sie den Antrag schriftlich, benennen Sie die Rechtsgrundlage (gegebenenfalls mehrere) und lassen Sie sich den Eingang bestätigen. Der Antrag ersetzt die Duldung nicht: Achten Sie darauf, dass Ihre Bescheinigung über die Duldung während des Verfahrens nicht abläuft.
Üblicherweise benötigte Unterlagen
- Pass oder sonstige Identitätsnachweise sowie Belege über Ihre Bemühungen um einen Pass (Schreiben an die Botschaft, Quittungen, Vorsprachebestätigungen);
- aktuelle Bescheinigung über die Duldung, möglichst mit Nachweisen über frühere Duldungen;
- Meldebescheinigung und Mietvertrag;
- Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, gegebenenfalls Einkommensnachweise der Familie;
- Schulzeugnisse, Abschlüsse, Ausbildungsvertrag;
- Sprachzertifikat, Nachweis über den Integrationskurs;
- Schulbescheinigungen der Kinder.
Die genaue Liste legt die jeweilige Ausländerbehörde fest.
Integrationsleistungen belegen
Für § 25a, § 25b und die Härtefallkommission zählt das Gesamtbild Ihres Lebens in Deutschland: Schreiben von Arbeitgebern, Lehrkräften oder Gemeinden, Nachweise über Ehrenamt, Kurse und Vereinsmitgliedschaften. Sammeln Sie diese laufend und nicht erst kurz vor der Antragstellung.
Häufige Fehler
- Warten auf einen Automatismus. Ohne Antrag auf Grundlage einer konkreten Norm geschieht nichts.
- Verzögerte Passbeschaffung. Zeiten mit Duldung nach § 60b gehen unwiederbringlich verloren.
- Falsche oder widersprüchliche Identitätsangaben. Sie führen zur Versagung nach § 25a und § 25b Abs. 2 und schließen § 25 Abs. 5 aus.
- Altersgrenze übersehen. Der Antrag nach § 25a muss vor dem 27. Geburtstag gestellt werden.
- Verlängerung nach § 104c verpasst. Ein Antrag auf einen anderen Titel löst keine Fiktion nach § 81 Abs. 4 aus.
- Antrag auf Rückkehrförderung ohne Kenntnis der Folgen. Er gilt als konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung und schließt Beschäftigungserlaubnis und Ausbildungsduldung aus.
- Ablehnung nicht ernst nehmen. Die Fristen ergeben sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung; Hinweise zum Vorgehen finden Sie unter Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis.
Wann eine rechtliche Einschätzung sinnvoll ist
Eine individuelle Prüfung ist besonders wichtig, wenn
- mehrere Rechtsgrundlagen in Betracht kommen und die richtige Reihenfolge zu wählen ist;
- die Identität ungeklärt ist oder früher widersprüchliche Angaben gemacht wurden;
- eine Verurteilung vorliegt, auch eine geringfügige;
- der Lebensunterhalt nur teilweise gesichert ist;
- eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c oder eine Ausbildungsduldung ausläuft;
- bereits eine Abschiebung angekündigt wurde oder konkrete Maßnahmen eingeleitet sind.
Solche Verfahren begleiten deutsche Rechtsanwälte; Informationen zum Aufenthalts- und Migrationsrecht der Rechtsanwaltskanzlei Johannes Engelmann in Berlin finden Sie auf deren Website. Wenn Sie zunächst klären möchten, welcher Weg in Ihrem Fall realistisch ist, vereinbaren Sie eine Beratung.
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Häufig gestellte Fragen
Gibt es nach 5 Jahren Duldung automatisch eine Aufenthaltserlaubnis?
Nein. Eine solche Regel gibt es nicht. Die Aufenthaltsdauer ist für einzelne Vorschriften bedeutsam: 18 Monate bei § 25 Abs. 5, 3 Jahre bei § 25a, 4 oder 6 Jahre bei § 25b. Hinzukommen müssen jeweils weitere Voraussetzungen, und die Erteilung erfolgt nur auf Antrag.
Welche Voraussetzungen hat § 25b AufenthG?
In der Regel 6 Jahre Voraufenthalt (4 Jahre bei Zusammenleben mit einem minderjährigen Kind), Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung, überwiegende Lebensunterhaltssicherung durch Erwerbstätigkeit, mündliche Deutschkenntnisse auf Niveau A2 und Schulbesuch der Kinder.
Schadet der Bezug von Sozialleistungen bei § 25b?
Verlangt wird nur eine überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts, Wohngeld ist unschädlich. Vorübergehender Leistungsbezug ist in der Regel unschädlich bei Studierenden, Auszubildenden, Familien mit minderjährigen Kindern, Alleinerziehenden und pflegenden Angehörigen. Bei Krankheit, Behinderung oder Alter gelten Ausnahmen.
Was regelt § 19d AufenthG?
§ 19d gewährt qualifizierten Geduldeten eine Aufenthaltserlaubnis zur qualifikationsentsprechenden Beschäftigung: nach Ausbildung oder Studium in Deutschland, mit anerkanntem ausländischem Hochschulabschluss und 2 Jahren entsprechender Beschäftigung oder nach 3 Jahren qualifizierter Beschäftigung. Nach einer Ausbildungsduldung besteht ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis für 2 Jahre.
Kann man 2026 noch das Chancen-Aufenthaltsrecht beantragen?
Nein. § 104c AufenthG ist am 30.12.2025 ausgelaufen. Bereits erteilte Titel gelten bis zum Ende ihrer Laufzeit und können nur nach § 25a oder § 25b verlängert werden. Vor dem Auslaufen gestellte Anträge werden nach altem Recht beschieden.
Wie wende ich mich an die Härtefallkommission?
Das Verfahren regelt die Verordnung Ihres Landes. Einen Anspruch auf Befassung gibt es nicht; die Kommission entscheidet selbst, ob sie sich mit einem Fall befasst. Bei erheblichen Straftaten oder feststehendem Rückführungstermin ist ein Ersuchen in der Regel ausgeschlossen, daher sollte die Eingabe frühzeitig erfolgen.
Was bedeutet eine Duldung nach § 60b für das Bleiberecht?
Zeiten mit einer Duldung für Personen mit ungeklärter Identität werden nicht als Vorduldungszeiten angerechnet, die Erwerbstätigkeit ist verboten und es gilt eine Wohnsitzauflage. Wer die zumutbaren Handlungen nachholt, erhält eine reguläre Duldung, die vergangenen Zeiten werden aber nicht nachträglich angerechnet.
Muss ich nach Heirat oder Geburt eines Kindes in Deutschland ein Visum im Ausland einholen?
Nicht zwingend. Nach § 39 Nr. 5 AufenthV kann der Titel ohne Visumverfahren erteilt werden, wenn der Anspruch durch Eheschließung, Lebenspartnerschaft oder Geburt eines Kindes im Bundesgebiet entstanden ist. Nach einem abgelehnten Asylantrag sind zusätzlich die Einschränkungen des § 10 Abs. 3 AufenthG zu prüfen.
Vereinbaren Sie eine Beratung zu Ihrem Fall →
Die Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar.
Stand: Oktober 2026. Das Ergebnis hängt von Ihrer Aufenthaltsgeschichte, der Identitätsklärung, etwaigen Verurteilungen, Ihren Einkünften und der Beurteilung durch die zuständige Ausländerbehörde ab.
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