Einreisesperre nach § 11 AufenthG: Dauer, Aufhebung und SIS-Auskunft
Wann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot entsteht, warum es im ganzen Schengen-Raum gilt, wie die Frist nach § 11 Abs. 4 verkürzt wird und wie Sie das SIS prüfen.
Das Wichtigste in Kürze
- Für wen diese Seite gedacht ist
- Was ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot?
- Wann entsteht eine Einreisesperre? (§ 11 Abs. 1 AufenthG)
- Wirkung im gesamten Schengen-Raum
- Befristung: Die Frist beginnt mit der Ausreise
Für wen diese Seite gedacht ist
Eine Einreisesperre folgt in der Regel auf eine Abschiebung oder Ausweisung und wirkt weit über Deutschland hinaus: Sie verhindert Visa, die Rückkehr zur Familie und sogar die Einreise in andere Schengen-Staaten. Diese Seite erläutert, wie das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG entsteht, wie lange es gilt, wie Sie eine Einreisesperre aufheben oder verkürzen lassen können und wie Sie einen Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS) offiziell überprüfen.
Die Informationen richten sich insbesondere an Personen, die
- aus Deutschland abgeschoben oder ausgewiesen wurden und wissen möchten, wann eine Rückkehr möglich ist;
- einen Bescheid mit einer Befristung des Einreiseverbots erhalten haben und prüfen, ob sie dagegen vorgehen sollen;
- nicht sicher sind, ob gegen sie eine Einreisesperre für den Schengen-Raum besteht;
- Ehepartner oder Kinder in Deutschland haben und auf rechtmäßigem Weg zurückkehren möchten;
- noch vollziehbar ausreisepflichtig in Deutschland sind und zwischen fristgerechter freiwilliger Ausreise und Abschiebung abwägen.
Was ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot?
Das Gesetz spricht vom Einreise- und Aufenthaltsverbot; umgangssprachlich ist von der Einreisesperre die Rede. Rechtsgrundlage ist § 11 AufenthG. Solange das Verbot gilt, darf die betroffene Person weder nach Deutschland einreisen noch sich hier aufhalten, und ein Aufenthaltstitel wird grundsätzlich nicht erteilt – selbst wenn die Erteilungsvoraussetzungen an sich vorliegen.
Abzugrenzen sind die auslösenden Maßnahmen: Die Ausweisung ist ein Verwaltungsakt, der das Aufenthaltsrecht beendet. Die Abschiebung ist die tatsächliche zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht. Ablauf, Fristen und Rechtsschutz bei der Abschiebung behandelt die Seite Abschiebung aus Deutschland. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot regelt die Zeit danach: wie lange Deutschland für die Person verschlossen bleibt.
Wann entsteht eine Einreisesperre? (§ 11 Abs. 1 AufenthG)
Nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen, der
- ausgewiesen worden ist,
- abgeschoben worden ist,
- zurückgeschoben worden ist oder
- von einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG betroffen ist.
In diesen Fällen besteht kein Entschließungsermessen: Das Verbot ist zwingend. Ermessen hat die Behörde bei der Frage, wie lange es dauert und ob es später verkürzt oder aufgehoben wird.
Daneben kennt das Gesetz zwei weitere Konstellationen. Nach § 11 Abs. 6 AufenthG kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, wenn die Ausreisefrist nicht eingehalten wurde – auch ohne Abschiebung. Nach § 11 Abs. 7 AufenthG kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in asylrechtlichen Verfahren ein Verbot anordnen.
Wirkung im gesamten Schengen-Raum
Ein von Deutschland verhängtes Einreise- und Aufenthaltsverbot gilt nicht nur für Deutschland, sondern auch für die übrigen Mitgliedstaaten der EU und die Schengen-Staaten. Informationen dazu können im Schengener Informationssystem (SIS) gespeichert sein, auf das Grenzbehörden und Auslandsvertretungen der teilnehmenden Staaten zugreifen.
Ein Visum eines anderen Schengen-Staates ist daher kein Ausweg. Wer zurückkehren möchte, muss den Ablauf der Frist abwarten oder in Deutschland eine Verkürzung oder Aufhebung erreichen.
Befristung: Die Frist beginnt mit der Ausreise
Nach § 11 Abs. 2 AufenthG wird das Einreise- und Aufenthaltsverbot von vornherein befristet – in der Regel zusammen mit der Entscheidung, die es auslöst. Der Bescheid nennt eine konkrete Dauer, etwa „zwei Jahre ab der Ausreise“.
Entscheidend ist: Die Frist beginnt erst mit der Ausreise. Solange sich die Person in Deutschland aufhält, läuft sie nicht. Bewahren Sie deshalb Nachweise über die tatsächliche Ausreise auf, etwa Stempel im Pass, Tickets oder Meldebestätigungen im Herkunfts- oder Aufenthaltsstaat.
Die Befristung kann außerdem mit einer Bedingung verbunden werden, zum Beispiel dass keine Straftaten begangen werden. Wird die Bedingung nicht erfüllt, kann sich das auf die Dauer des Verbots auswirken.
Höchstdauer der Einreisesperre im Überblick
Die Behörde entscheidet über die Länge nach Ermessen, ist dabei aber an gesetzliche Obergrenzen gebunden:
| Anlass | Vorschrift | Höchstdauer |
|---|---|---|
| Regelfall (Ausweisung, Abschiebung, Zurückschiebung) | § 11 Abs. 3 AufenthG | höchstens 5 Jahre |
| Ausweisung aufgrund strafrechtlicher Verurteilung oder bei schwerwiegender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung | § 11 Abs. 5 AufenthG | bis zu 10 Jahre |
| Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Terrorismus, Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik | § 11 Abs. 5a AufenthG | 20 Jahre |
| Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG (sowie einzelne Fälle des Abs. 5a) | § 11 Abs. 5b AufenthG | unbefristet |
| Nichteinhaltung der Ausreisefrist | § 11 Abs. 6 AufenthG | beim ersten Mal in der Regel bis zu 1 Jahr, im Übrigen bis zu 3 Jahre |
Die Höchstdauer ist eine Obergrenze und kein Regelwert. Die Behörde muss die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen, insbesondere Anlass der Maßnahme, Verhalten der Person sowie familiäre und persönliche Bindungen an Deutschland. Erscheint die Frist zu lang, kann sie innerhalb der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Frist angegriffen werden.
Einreisesperre bei freiwilliger Ausreise und nach Abschiebung
Ob auch bei freiwilliger Ausreise eine Einreisesperre droht, hängt davon ab, was der Ausreise vorausging:
- Nur Ausreisepflicht, keine Ausweisung: Wer selbstständig innerhalb der gesetzten Frist ausreist, wird nicht abgeschoben; ein Verbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG entsteht dann nicht. § 11 Abs. 6 AufenthG betrifft gerade diejenigen, die die Frist versäumen.
- Ausweisung: Die Ausweisung löst das Verbot selbst aus, auch wenn die Person anschließend freiwillig ausreist. Die fristgerechte Ausreise wird aber bei der Entscheidung über Verkürzung oder Aufhebung nach § 11 Abs. 4 AufenthG berücksichtigt.
- Abschiebung: Das Verbot entsteht in jedem Fall; die Dauer richtet sich nach Abs. 3 bis 5b.
Praktisch heißt das: Ist die Ausreisepflicht vollziehbar und besteht kein rechtlicher Weg zum Bleiben, ist die fristgerechte eigenständige Ausreise für die Zukunft in der Regel günstiger als das Abwarten der Abschiebung. Prüfen Sie aber vorher, ob ein Bleiberecht in Betracht kommt, etwa über eine Duldung oder den Wechsel von der Duldung in eine Aufenthaltserlaubnis. Ein Antrag auf Förderung der freiwilligen Ausreise kann einzelne dieser Wege verschließen.
Einreisesperre aufheben oder verkürzen (§ 11 Abs. 4 AufenthG)
Auch nach Erlass kann das Verbot überprüft werden. Nach § 11 Abs. 4 AufenthG kann es aufgehoben oder die Frist verkürzt werden,
- zur Wahrung schutzwürdiger Belange der betroffenen Person oder
- wenn der Zweck des Verbots erreicht ist.
Dabei wird berücksichtigt, ob die Person fristgerecht ausgereist ist. Da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, kommt es maßgeblich auf eine überzeugende Begründung mit Nachweisen an.
Humanitärer Aufenthaltstitel: „soll“-Aufhebung
Liegen die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) vor, soll das Verbot aufgehoben werden. „Soll“ bedeutet: Im Regelfall ist die Behörde dazu verpflichtet; abweichen darf sie nur in atypischen Fällen.
Ehe, Kinder und Familie in Deutschland
Eine Ehe mit einer in Deutschland lebenden Person oder ein Kind in Deutschland beendet die Einreisesperre nicht automatisch. Familiäre Bindungen gehören jedoch zu den gewichtigsten schutzwürdigen Belangen, die die Behörde abwägen muss. Je besser die tatsächlich gelebte Familienbeziehung belegt ist, desto stärker das Argument. Allgemeines zum Familiennachzug nach Deutschland finden Sie auf einer eigenen Seite; bei langen Wartezeiten auf das Visum hilft die Seite Familiennachzug: Visum-Wartezeit.
Verlängerung aus Sicherheitsgründen
§ 11 Abs. 4 AufenthG erlaubt der Behörde umgekehrt auch, die Frist zu verlängern, wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit dies erfordern.
Betretenserlaubnis: kurzfristige Einreise im Ausnahmefall
Besteht das Verbot noch, ist aber eine kurze Anwesenheit in Deutschland dringend erforderlich, kommt eine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 8 AufenthG in Betracht. Sie wird ausnahmsweise erteilt, wenn zwingende Gründe die Anwesenheit erfordern oder die Versagung eine unbillige Härte bedeuten würde.
Typische Anlässe, in denen Betroffene darüber nachdenken, sind schwere Erkrankung oder Beerdigung naher Angehöriger, ein Gerichtstermin oder ein wichtiges Familienereignis. Die Betretenserlaubnis hebt das Verbot nicht auf und berechtigt nicht zum Verbleib; sie gilt für eine konkrete, zeitlich begrenzte Reise.
Einreise trotz Einreisesperre (§ 11 Abs. 9 AufenthG)
Wer trotz bestehenden Verbots einreist, verschlechtert seine Lage erheblich. Nach § 11 Abs. 9 AufenthG wird der Ablauf der Frist gehemmt, und die Frist kann verlängert werden. Zudem entsteht ein neuer negativer Umstand für alle künftigen Anträge.
SIS-Eintrag prüfen: Auskunftsersuchen beim BKA
Ob im Schengener Informationssystem Daten zu Ihrer Person gespeichert sind, können Sie offiziell erfragen. Zentrale Stelle für das SIS in Deutschland ist das Bundeskriminalamt (BKA).
- Form: Das Auskunftsersuchen ist formlos möglich. Bitten Sie um Mitteilung, ob Daten zu Ihrer Person im SIS gespeichert sind.
- Anlagen: Fügen Sie eine Kopie Ihres Passes oder Personalausweises bei und geben Sie Ihre Anschrift an.
- Anschrift: Bundeskriminalamt, DS-Petenten, 65173 Wiesbaden.
- Kosten und Dauer: Die Auskunft ist kostenlos. Die Antwort kommt per Einschreiben, die Bearbeitung kann bis zu 3 Monate dauern.
Halten Sie einen Eintrag für falsch, beachten Sie: Berichtigen oder löschen kann ihn nur der Staat, der ihn eingegeben hat. Beschwerden über die Datenverarbeitung in Deutschland können an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) gerichtet werden.
Grund, Dauer und etwaige Bedingungen des Verbots selbst ergeben sich aus dem Bescheid in Ihrem Verfahren. Ist dieser nicht mehr vorhanden, können Sie bei der erlassenden Behörde eine Kopie anfordern.
Befristungsantrag und Aufhebungsantrag vorbereiten
Der Antrag auf Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist an die Behörde zu richten, die die Befristung festgesetzt hat; sie ergibt sich aus dem Bescheid. Ein amtliches Formular gibt es nicht – entscheidend sind Begründung und Belege.
Sinnvolle Unterlagen
- Kopie des Passes und des Bescheids mit Verbot und Befristung;
- Nachweise über Datum und Rechtzeitigkeit der Ausreise;
- Familienunterlagen: Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder, Belege über Zusammenleben oder regelmäßigen Kontakt;
- Führungszeugnis bzw. Straffreiheitsbescheinigung des aktuellen Aufenthaltsstaates;
- Belege über Perspektiven: Arbeitsplatzangebot, Deutschkenntnisse, Studien- oder Ausbildungsplatz;
- gegebenenfalls ärztliche Unterlagen, etwa wenn es um die Pflege Angehöriger oder die eigene Gesundheit geht.
Tragfähige Argumente
- Der Zweck des Verbots ist erreicht: erhebliche Zeit verstrichen, straffreies Verhalten, Anlass der Maßnahme überholt.
- Schutzwürdige Belange: Familie, Kinder, Pflegebedarf, konkrete Perspektive eines rechtmäßigen Aufenthalts.
- Die Voraussetzungen eines humanitären Aufenthaltstitels liegen vor – dann greift die „soll“-Regel.
- Fristgerechte Ausreise und Kooperation mit den Behörden.
Lehnt die Behörde ab oder entscheidet sie nicht, kommen Widerspruch (sofern im jeweiligen Bundesland vorgesehen) oder Klage vor dem Verwaltungsgericht in Betracht. Welcher Weg in welcher Frist gilt, ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung. Grundsätzliches zu Rechtsbehelfen finden Sie unter Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis.
Für die spätere Rückkehr wichtig: Wer vor der Ausreise geduldet oder gestattet war, benötigt für ein nationales Visum in der Regel die Zustimmung der Ausländerbehörde (§ 31 Abs. 1 Nr. 2c AufenthV).
Typische Fehler
- Versäumte Rechtsbehelfsfrist gegen die Befristung. Die Dauer steht von Anfang an im Bescheid; wird sie nicht rechtzeitig angegriffen, wird der Bescheid bestandskräftig.
- Vertrauen auf ein Visum eines anderen Schengen-Staates. Das Verbot gilt im gesamten Schengen-Raum.
- Einreise trotz bestehender Sperre. Der Fristablauf wird gehemmt, die Frist kann verlängert werden (§ 11 Abs. 9 AufenthG).
- Fehlende Ausreisenachweise. Die Frist beginnt mit der Ausreise; ohne Belege ist ihr Beginn schwer nachzuweisen.
- Antrag ohne Belege. Ein bloßer Wunsch nach Rückkehr überzeugt selten.
- Falsche Angaben zur Identität. Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit verschlechtert die Lage auch in späteren Verfahren erheblich.
Wann eine rechtliche Prüfung sinnvoll ist
Eine individuelle Prüfung ist besonders wichtig, wenn
- die Sperrfrist über 5 Jahre liegt oder auf einer strafrechtlichen Verurteilung beruht;
- Ehepartner oder minderjährige Kinder in Deutschland leben;
- die Voraussetzungen eines humanitären Aufenthaltstitels vorliegen könnten;
- das BKA einen SIS-Eintrag mitteilt, dessen Herkunft unklar ist;
- eine Betretenserlaubnis für eine dringende Reise benötigt wird;
- Sie sich noch in Deutschland befinden und über eine freiwillige Ausreise entscheiden.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können Akteneinsicht nehmen, die Erfolgsaussichten einschätzen und einen begründeten Antrag vorbereiten. Mit diesem Thema befasst sich etwa der Bereich Aufenthaltsrecht der Rechtsanwaltskanzlei Johannes Engelmann (Berlin).
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Häufig gestellte Fragen
Wie kann ich prüfen, ob eine Einreisesperre für Deutschland besteht?
Sie können formlos und kostenlos beim Bundeskriminalamt (DS-Petenten, 65173 Wiesbaden) Auskunft beantragen, mit Ausweiskopie und Anschrift. Die Antwort kommt per Einschreiben, die Bearbeitung dauert bis zu 3 Monate. Grund und Dauer des Verbots stehen im Bescheid Ihres Verfahrens.
Gilt die deutsche Einreisesperre im gesamten Schengen-Raum?
Ja. Das Verbot nach § 11 AufenthG gilt für Deutschland sowie die übrigen EU- und Schengen-Staaten. Ein Visum eines anderen Schengen-Staates löst das Problem daher nicht.
Wie lange dauert eine Einreisesperre nach Abschiebung?
Im Regelfall höchstens 5 Jahre. Bei strafrechtlicher Verurteilung oder schwerwiegender Gefahr bis zu 10 Jahre, in besonders schweren Fällen 20 Jahre, nach einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG unbefristet. Die konkrete Dauer steht im Bescheid.
Ab wann läuft die Frist der Einreisesperre?
Ab der Ausreise aus Deutschland. Solange die Person im Bundesgebiet bleibt, läuft die Frist nicht.
Gibt es eine Einreisesperre bei freiwilliger Ausreise?
Ohne Ausweisung und bei Ausreise innerhalb der Frist entsteht kein Verbot wegen Abschiebung. Bei Überschreitung der Ausreisefrist kann ein Verbot nach § 11 Abs. 6 AufenthG angeordnet werden. Nach einer Ausweisung besteht das Verbot, die fristgerechte Ausreise wird aber bei einer Verkürzung berücksichtigt.
Wie kann ich eine Einreisesperre vorzeitig aufheben lassen?
Mit einem Antrag nach § 11 Abs. 4 AufenthG bei der Behörde, die die Befristung festgesetzt hat, gestützt auf schutzwürdige Belange wie Familie oder darauf, dass der Zweck des Verbots erreicht ist. Liegen die Voraussetzungen eines humanitären Aufenthaltstitels vor, soll das Verbot aufgehoben werden.
Endet die Einreisesperre durch Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Staatsangehörigen?
Nicht automatisch. Ehe und Kinder in Deutschland sind wichtige Argumente für Verkürzung oder Aufhebung, die Behörde entscheidet aber auf Antrag nach Abwägung aller Umstände.
Darf ich trotz Einreisesperre zu einer Beerdigung oder einem Gerichtstermin einreisen?
Nur mit einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 8 AufenthG, die ausnahmsweise bei zwingenden Gründen oder unbilliger Härte erteilt wird.
Wer kann einen SIS-Eintrag löschen?
Nur der Staat, der den Eintrag vorgenommen hat. Beschwerden über die Datenverarbeitung in Deutschland nimmt die BfDI entgegen.
Beratung zur Einreisesperre anfragen →
Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar.
Stand: Oktober 2026. Dauer und Verkürzungsmöglichkeiten hängen vom Anlass der Maßnahme, dem Inhalt des Bescheids, der Rechtzeitigkeit der Ausreise, den familiären Umständen und der Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde ab.
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