Familiennachzug: lange Wartezeit beim Visum – Ursachen und Handlungsoptionen
Warum das Visum zum Familiennachzug Monate dauern kann, wie die Vorabzustimmung das Verfahren beschleunigt und wann eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO in Betracht kommt.
Das Wichtigste in Kürze
- Für wen diese Seite gedacht ist
- Warum das Visum zum Familiennachzug lange dauert
- So läuft das Verfahren: Auslandsvertretung, Auslandsportal und Ausländerbehörde
- Online-Antrag über das Auslandsportal
- Zustimmung der Ausländerbehörde nach § 31 AufenthV
Für wen diese Seite gedacht ist
Eine lange Wartezeit beim Visum zum Familiennachzug gehört zu den belastendsten Situationen im Aufenthaltsrecht: Die Familie ist getrennt, und wann entschieden wird, ist kaum absehbar. Diese Seite erklärt, woraus sich die Wartezeit zusammensetzt, welche rechtmäßigen Wege zur Beschleunigung es gibt und welche Rechtsbehelfe bestehen, wenn monatelang nichts passiert. Sie richtet sich an Sie, wenn
- Sie in Deutschland leben und auf den Nachzug Ihres Ehegatten oder Ihrer Kinder im Rahmen des Familiennachzugs warten;
- Ihr Angehöriger bei einer deutschen Botschaft oder einem Generalkonsulat einen Antrag gestellt hat und keine Rückmeldung erhält;
- Sie den Antrag erst vorbereiten und typische Verzögerungen von vornherein vermeiden möchten;
- das Visum abgelehnt wurde und Sie das weitere Vorgehen klären möchten;
- Sie als Fachkraft nach Deutschland kommen oder bereits hier arbeiten und Ihre Familie möglichst zeitgleich nachholen möchten.
Warum das Visum zum Familiennachzug lange dauert
Die Wartezeit setzt sich aus mehreren Verfahrensschritten zusammen, und an jedem kann es haken:
- Zugang zur Auslandsvertretung. In vielen Ländern ist die Nachfrage nach nationalen Visa hoch; schon die Terminvergabe oder der Beginn der Bearbeitung kann dauern.
- Prüfung der Unterlagen. Die Auslandsvertretung prüft Identität und familiäre Bindung anhand von Heirats- und Geburtsurkunden; in manchen Staaten wird zusätzlich die Echtheit der Urkunden überprüft.
- Beteiligung der Ausländerbehörde. Für das Visum zum Familiennachzug ist die Zustimmung der Ausländerbehörde am künftigen Wohnort erforderlich. Solange sie fehlt, kann die Auslandsvertretung das Visum nicht erteilen.
- Sicherheitsabfragen. In einzelnen Fällen werden Sicherheitsbehörden beteiligt.
- Unvollständige Unterlagen. Jede Nachforderung – Einkommensnachweis, Mietvertrag, Übersetzung – bedeutet eine weitere Pause.
Manche dieser Faktoren lassen sich nicht beeinflussen. Auf die Vollständigkeit der Unterlagen und die Beteiligung der Ausländerbehörde kann die Familie dagegen durchaus einwirken – dazu im Folgenden.
So läuft das Verfahren: Auslandsvertretung, Auslandsportal und Ausländerbehörde
Das Visum erteilt die deutsche Auslandsvertretung. In der Sache wirken aber zwei Behörden zusammen: die Botschaft oder das Generalkonsulat (Visumverfahren) und die Ausländerbehörde in Deutschland (Zustimmung zum Visum).
Online-Antrag über das Auslandsportal
Seit dem 1. Januar 2025 können nationale Visa – auch zum Familiennachzug – in der Regel online über das Auslandsportal des Auswärtigen Amts beantragt werden. Unterlagen lassen sich so vorab hochladen, und ein Teil der Wartezeit auf einen Termin entfällt. Ob anschließend eine persönliche Vorsprache nötig ist, etwa für Fingerabdrücke oder die Vorlage von Originalen, teilt die Auslandsvertretung mit. Der Online-Antrag ändert nichts an den inhaltlichen Anforderungen: Ein unvollständiger Antrag wartet auch digital auf Nachreichungen.
Zustimmung der Ausländerbehörde nach § 31 AufenthV
Für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen, der nicht Studium oder Erwerbstätigkeit dient – also auch für den Familiennachzug –, bedarf das Visum der Zustimmung der Ausländerbehörde am künftigen Wohnort (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV). Üblicherweise holt die Auslandsvertretung diese Zustimmung erst nach Eingang des Visumantrags ein. Die Ausländerbehörde prüft dabei etwa Wohnraum, Lebensunterhalt und den Aufenthaltsstatus der Person, zu der nachgezogen wird.
Zehn-Tage-Regel bei Sicherheitsabfragen
Findet im Visumverfahren eine Sicherheitsüberprüfung statt, gilt die Zustimmung der Ausländerbehörde als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zehn Tagen widerspricht. Diese Regel betrifft nur solche Konstellationen; ein allgemeines „Schweigen gilt als Zustimmung“ lässt sich daraus nicht ableiten.
Vorabzustimmung nach § 31 Abs. 3 AufenthV: der rechtmäßige Weg zur Beschleunigung
Das wirksamste legale Mittel zur Beschleunigung ist die Vorabzustimmung. Nach § 31 Abs. 3 AufenthV kann die Ausländerbehörde ihre Zustimmung bereits vor der Beantragung des Visums erteilen – insbesondere, wenn ein Anspruch auf den Aufenthaltstitel besteht oder ein dringender Fall vorliegt.
Der praktische Effekt: Liegt die Zustimmung schon vor, muss die Auslandsvertretung sie nicht erst anfragen, und einer der zeitintensivsten Schritte entfällt. Typischerweise sieht das so aus:
- Der in Deutschland lebende Angehörige wendet sich an seine Ausländerbehörde und regt eine Vorabzustimmung für das konkrete Familienmitglied an.
- Er legt die Unterlagen vor, anhand derer die Behörde die Voraussetzungen prüfen kann: Pässe, Heirats- oder Abstammungsnachweise, Nachweise zu Wohnraum und Einkommen sowie zum eigenen Aufenthaltsstatus.
- Erteilt die Behörde die Vorabzustimmung, wird sie der Auslandsvertretung übermittelt oder dem Antragsteller für das Visumverfahren ausgehändigt – das Vorgehen unterscheidet sich je nach Behörde.
- Anschließend stellt der Angehörige den Visumantrag online oder beim Termin unter Hinweis auf die Vorabzustimmung.
Die Grenzen sollten Sie kennen: Ein Anspruch auf Vorabzustimmung besteht nicht, die Behörde entscheidet nach Ermessen, und nicht jede Ausländerbehörde bietet diesen Weg aktiv an. Nachzufragen ist dennoch legitim und sinnvoll – vor allem bei dringenden Umständen wie Krankheit, Schwangerschaft oder kleinen Kindern.
Familien von Fachkräften: § 81a Abs. 4 und § 81 Abs. 6 AufenthG
Für Familien von Fachkräften sieht das Gesetz zusätzliche Instrumente vor:
- § 81a Abs. 4 AufenthG. In das beschleunigte Fachkräfteverfahren, das der Arbeitgeber über die Ausländerbehörde betreibt, können Ehegatten und minderjährige Kinder einbezogen werden, wenn ihre Anträge zeitgleich gestellt werden. Die Auslandsvertretung vergibt dann einen Termin innerhalb von drei Wochen nach Vorabzustimmung und Terminanfrage (§ 31a AufenthV); über das Visum wird in der Regel innerhalb von drei Wochen nach vollständigem Antrag entschieden.
- § 81 Abs. 6 AufenthG. Anträge von Familienangehörigen der Inhaber einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte und in der Regel einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a oder § 18b werden gleichzeitig mit dem Antrag der Fachkraft bearbeitet.
Wer als Fachkraft die Einreise erst plant, sollte die Anträge der Familie daher von Anfang an gemeinsam stellen. Gegenüber einem späteren Nachzug lässt sich so oft viel Zeit sparen.
Sonderfall: Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten
Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten nach § 36a AufenthG ist bis einschließlich 23.07.2027 ausgesetzt (§ 104 Abs. 14 AufenthG; in Kraft seit 24.07.2025). Visa nach § 36a werden in diesem Zeitraum nicht erteilt. Die Wartezeit beruht hier also nicht auf der Arbeitsweise der Auslandsvertretung, sondern auf einer gesetzlichen Aussetzung.
Bestehen bleiben die humanitären Aufnahmemöglichkeiten nach §§ 22 und 23 AufenthG. Sie haben eigene Voraussetzungen, werden im Einzelfall entschieden und sind kein Ersatz für den regulären Nachzug. Kommt für den in Deutschland lebenden Angehörigen ein anderer Aufenthaltstitel in Betracht, lohnt sich eine individuelle Prüfung.
Keine Entscheidung in Sicht: Vorgehen in Stufen
Ist der Antrag gestellt, aber keine Entscheidung ergangen, empfiehlt sich ein gestuftes Vorgehen – von der Sachstandsanfrage bis zur Klage.
Sachstandsanfrage und Vollständigkeitsprüfung
Prüfen Sie zunächst, ob die Verzögerung aus Ihrer Sphäre stammt: Sind alle Unterlagen hochgeladen oder übergeben, ist eine Nachforderung unbeantwortet geblieben? Fragen Sie dann schriftlich bei der Auslandsvertretung nach dem Sachstand und lassen Sie den Angehörigen in Deutschland bei der Ausländerbehörde klären, ob die Zustimmungsanfrage eingegangen und beantwortet ist. Nicht selten liegt der Vorgang gerade dort.
Dienstaufsichts- und Fachaufsichtsbeschwerde
Die Dienstaufsichtsbeschwerde richtet sich gegen das Verhalten von Bediensteten, die Fachaufsichtsbeschwerde gegen die sachliche Behandlung des Vorgangs. Beide sind formlos, fristlos und an die übergeordnete Stelle zu richten. Einen Anspruch auf Entscheidung innerhalb einer bestimmten Frist begründen sie nicht; mitunter bringen sie einen festgefahrenen Vorgang aber in Bewegung. Eine Klage ersetzen sie nicht.
Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO
Entscheidet die Behörde ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist, kann Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 75 VwGO). Sie ist in der Regel frühestens drei Monate nach Antragstellung zulässig; früher nur, wenn besondere Umstände des Falls dies erfordern.
Eine eigene Frage ist, ab wann diese Frist läuft, wenn die Familie monatelang auf einer Terminwarteliste steht und der eigentliche Antrag formal noch nicht gestellt ist. Ob bereits die Registrierung auf der Warteliste als Antrag gilt, ist umstritten; eine pauschale Antwort gibt es nicht. Ohne Einschätzung der Erfolgsaussichten und Kostenrisiken sollte in dieser Lage keine Klage erhoben werden.
Nach der Ablehnung: keine Remonstration mehr
Früher konnte gegen die Ablehnung eines Visums remonstriert werden – die Auslandsvertretung prüfte den Fall dann erneut. Seit dem 1. Juli 2025 ist das Remonstrationsverfahren weltweit abgeschafft. Nach einer Ablehnung bleiben zwei Wege:
- Neuer Antrag – wenn sich die Ablehnungsgründe beheben lassen, etwa durch fehlende Unterlagen, Sprachnachweis oder Einkommensnachweis.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht – wenn Sie die Ablehnung für rechtswidrig halten. Die Klagefrist ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids und muss eingehalten werden.
Mehr zu Ablehnungsgründen und Rechtsbehelfen finden Sie auf der Seite zur Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis.
Praktische Checkliste vor dem Antrag und während der Wartezeit
- Gleichen Sie die Unterlagenliste mit den Vorgaben der zuständigen Auslandsvertretung ab und reichen Sie alles auf einmal ein.
- Prüfen Sie die Gültigkeit der Pässe sowie erforderliche Legalisationen oder Apostillen und Übersetzungen.
- Für Ehegatten: Prüfen Sie die Anforderungen an Deutschkenntnisse – Einzelheiten auf der Seite zum Ehegattennachzug nach § 30 AufenthG; für Familien deutscher Staatsangehöriger auf der Seite zu § 28 AufenthG.
- Der Angehörige in Deutschland stellt Nachweise zu Wohnraum, Einkommen und eigenem Aufenthaltsstatus bereit.
- Fragen Sie bei der Ausländerbehörde nach einer Vorabzustimmung.
- Als Fachkraft: Stellen Sie die Anträge der Familie zeitgleich mit Ihrem eigenen.
- Dokumentieren Sie alle Daten: Antrag, Wartelisten-Registrierung, Nachforderungen, Antworten. Das ist für eine spätere Untätigkeitsklage wichtig.
- Beantworten Sie Nachforderungen schnell und vollständig.
Häufige Fehler während der Wartezeit
- Unvollständiger Antrag, „um den Platz zu sichern“. Fehlen Unterlagen, wird der Antrag trotzdem nicht abschließend bearbeitet.
- Keine Vorabzustimmung angefragt, obwohl die Voraussetzungen offensichtlich vorliegen.
- Passives Abwarten ohne Sachstandsanfrage – und nicht bemerken, dass der Vorgang bei der Ausländerbehörde wegen einer Kleinigkeit ruht.
- Remonstration einlegen nach dem 01.07.2025 – das Verfahren gibt es nicht mehr, während die Klagefrist läuft.
- Klagefrist versäumen, die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannt ist.
- Untätigkeitsklage ohne Prüfung, ob das Verfahren überhaupt begonnen hat und ob die Behörde einen zureichenden Grund für die Verzögerung hat.
- Einreise mit Schengen-Visum in der Erwartung, den Aufenthaltstitel im Inland zu erhalten. Beim Schengen-Visum löst ein Antrag keine Fortgeltungsfiktion aus (§ 81 Abs. 4 AufenthG), und ein Titel ohne nationales Visum kommt nur in engen Fällen in Betracht (§ 39 AufenthV) – mehr dazu auf der Seite zum Zweckwechsel.
Wann eine rechtliche Einschätzung sinnvoll ist
Eine Beratung ist insbesondere angezeigt, wenn
- seit Antragstellung mehr als drei Monate ohne Entscheidung vergangen sind und Sie eine Untätigkeitsklage erwägen;
- die Familie lange auf einer Terminwarteliste steht und unklar ist, ab wann Fristen laufen;
- das Visum abgelehnt wurde und Sie zwischen neuem Antrag und Klage abwägen;
- die Ausländerbehörde die Zustimmung verweigert oder auf die Bitte um Vorabzustimmung nicht reagiert;
- der Angehörige in Deutschland subsidiär schutzberechtigt ist und Sie Alternativen prüfen möchten.
Deutsche Rechtsanwälte können Unterlagen, Fristen und Erfolgsaussichten in Ihrem Fall bewerten. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite zum Aufenthalts- und Migrationsrecht der Rechtsanwaltskanzlei Johannes Engelmann in Berlin.
Visumverzögerung rechtlich prüfen lassen →
Häufig gestellte Fragen
Warum dauert das Visum zum Familiennachzug so lange?
Die Wartezeit setzt sich aus mehreren Schritten zusammen: Terminvergabe oder Online-Bearbeitung bei der Auslandsvertretung, Prüfung der Unterlagen einschließlich Personenstandsurkunden, Zustimmung der Ausländerbehörde am künftigen Wohnort (§ 31 AufenthV) und in einzelnen Fällen Sicherheitsabfragen. Unvollständige Unterlagen und Nachforderungen verlängern das Verfahren spürbar.
Kann ich das Visum zum Familiennachzug online beantragen?
Seit dem 1. Januar 2025 können nationale Visa, darunter auch Visa zum Familiennachzug, in der Regel online über das Auslandsportal des Auswärtigen Amts beantragt werden. Ob und wann anschließend eine persönliche Vorsprache erforderlich ist, teilt die jeweilige Auslandsvertretung mit.
Was ist eine Vorabzustimmung und wie beschleunigt sie das Visumverfahren?
Die Vorabzustimmung ist die vorab erteilte Zustimmung der Ausländerbehörde am künftigen Wohnort zur Visumerteilung (§ 31 Abs. 3 AufenthV). Die Behörde kann sie schon vor dem Visumantrag erteilen, insbesondere wenn ein Anspruch auf den Aufenthaltstitel besteht oder der Fall dringlich ist. Die Auslandsvertretung muss die Zustimmung dann nicht mehr nachträglich einholen. Einen Anspruch auf eine Vorabzustimmung gibt es nicht.
Kann ich gegen die Ablehnung des Visums remonstrieren?
Nein. Das Auswärtige Amt hat das Remonstrationsverfahren zum 1. Juli 2025 weltweit abgeschafft. Nach einer Ablehnung bleiben ein neuer Antrag, wenn sich die Ablehnungsgründe beheben lassen, oder die Klage vor dem Verwaltungsgericht. Die Klagefrist ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.
Wann ist eine Untätigkeitsklage beim Visum möglich?
Eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO kommt in Betracht, wenn die Behörde ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist entschieden hat; in der Regel frühestens drei Monate nach Antragstellung. Früher nur, wenn besondere Umstände des Falls dies erfordern. Ob bereits die Registrierung auf einer Terminwarteliste als Antrag zählt, ist umstritten und sollte im Einzelfall bewertet werden.
Hilft eine Beschwerde über die Auslandsvertretung?
Dienstaufsichts- und Fachaufsichtsbeschwerde sind formlose Rechtsbehelfe ohne Fristen. Sie verpflichten die Behörde nicht zu einer Entscheidung innerhalb einer bestimmten Zeit, können aber Aufmerksamkeit auf einen festgefahrenen Vorgang lenken. Eine Klage ersetzen sie nicht.
Ist Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten derzeit möglich?
Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten nach § 36a AufenthG ist bis einschließlich 23.07.2027 ausgesetzt (§ 104 Abs. 14 AufenthG). Die humanitären Aufnahmemöglichkeiten nach §§ 22 und 23 AufenthG bleiben bestehen; über sie wird jedoch nach eigenen Voraussetzungen im Einzelfall entschieden.
Gibt es einen schnelleren Weg für Familien von Fachkräften?
Ja. Im beschleunigten Fachkräfteverfahren können Ehegatten und minderjährige Kinder einbezogen werden, wenn ihre Anträge zeitgleich gestellt werden (§ 81a Abs. 4 AufenthG). Außerdem werden die Anträge von Familienangehörigen von Inhabern einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte und in der Regel einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a oder § 18b gleichzeitig mit dem Antrag der Fachkraft bearbeitet (§ 81 Abs. 6 AufenthG).
Was sollte ich vor dem Antrag prüfen, um keine Zeit zu verlieren?
Vollständigkeit und Aktualität der Unterlagen: Pässe, Heirats- und Geburtsurkunden mit den erforderlichen Legalisationen und Übersetzungen, Nachweise zu Wohnraum und Lebensunterhalt sowie bei Ehegatten gegebenenfalls Sprachnachweise. Jede Nachforderung verzögert die Entscheidung; gleichen Sie die Liste daher mit den Vorgaben der zuständigen Auslandsvertretung ab.
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Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung.
Stand: Oktober 2026. Dauer und Ergebnis hängen von der Vollständigkeit der Unterlagen, der Auslastung der Auslandsvertretung, der Haltung der Ausländerbehörde und den Umständen Ihrer Familie ab.
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