Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG: Haftung, Dauer und Risiken
Was Sie als Verpflichtungsgeber unterschreiben: Haftungsumfang, fünf Jahre ab Einreise, Bonitätsprüfung, Unterlagen und Folgen, wenn Ihr Gast in Deutschland bleibt.
Das Wichtigste in Kürze
- Für wen diese Seite gedacht ist
- Was ist eine Verpflichtungserklärung? Rechtsgrundlage §§ 66–68 AufenthG
- Welche Kosten Sie übernehmen (§ 68 Abs. 1 AufenthG)
- Dauer der Verpflichtungserklärung: fünf Jahre ab Einreise
- Humanitärer Aufenthaltstitel und Schutzstatus beenden die Haftung nicht (§ 68 Abs. 1 S. 4)
Für wen diese Seite gedacht ist
Mit einer Verpflichtungserklärung sagen Sie gegenüber einer deutschen Behörde verbindlich zu, für den Lebensunterhalt eines eingeladenen Ausländers aufzukommen. Meist wird sie relevant, wenn Eltern, Verwandte oder Freunde zu Besuch kommen sollen und die Auslandsvertretung einen Nachweis verlangt, dass die Reise finanziell abgesichert ist. Umgangssprachlich ist oft von einer „Einladung“ oder „Bürgschaft“ die Rede, was die Tragweite verharmlost. Tatsächlich handelt es sich um eine rechtlich bindende Erklärung, deren Folgen noch Jahre nach dem Besuch eintreten können.
Die Seite richtet sich an Sie, wenn Sie
- Angehörige oder Bekannte einladen möchten und um eine Verpflichtungserklärung gebeten wurden;
- wissen wollen, welche Kosten auf Sie zukommen können und wie lange Sie haften;
- sich auf die Bonitätsprüfung vorbereiten und Unterlagen zusammenstellen;
- bereits unterschrieben haben und Ihr Gast in Deutschland geblieben ist, Schutz beantragt oder seinen Status gewechselt hat;
- vom Jobcenter, Sozialamt oder einer anderen Stelle zur Erstattung aufgefordert wurden.
Was ist eine Verpflichtungserklärung? Rechtsgrundlage §§ 66–68 AufenthG
Rechtsgrundlage sind die §§ 66–68 AufenthG, im Mittelpunkt steht § 68 AufenthG. Nach § 68 Abs. 1 S. 1 AufenthG hat, wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt dieses Ausländers aufgewendet werden.
Der Gedanke dahinter: Die Erklärung ersetzt nicht die Voraussetzungen des Visums und garantiert auch keine Erteilung. Sie belegt lediglich, dass der Aufenthalt nicht aus öffentlichen Kassen finanziert werden soll. Wendet der Staat dennoch Mittel auf, entsteht ein Erstattungsanspruch gegen Sie als Verpflichtungsgeber.
Die Erklärung kann schriftlich oder elektronisch abgegeben werden (§ 68 Abs. 2 S. 1 AufenthG). Bei elektronischer Abgabe ist die erklärende Person vor einer übereilten Abgabe zu warnen (§ 68 Abs. 2 S. 2 AufenthG) – ein deutlicher Hinweis darauf, welches Gewicht der Gesetzgeber der Erklärung beimisst. Nach dem Bundeseinheitlichen Merkblatt des Bundesinnenministeriums (BMI, Stand 2018) wird die Verpflichtungserklärung in der Regel auf dem bundeseinheitlichen, fälschungssicheren Formular abgegeben; Ausnahmen kommen für Schüleraustauschorganisationen in Betracht.
Welche Kosten Sie übernehmen (§ 68 Abs. 1 AufenthG)
Der Haftungsumfang ist weit. Zum Lebensunterhalt zählen nach § 68 Abs. 1 S. 1 AufenthG ausdrücklich auch
- die Versorgung mit Wohnraum,
- die Versorgung im Krankheitsfall und
- die Versorgung bei Pflegebedürftigkeit.
Entscheidend ist: Die Erstattungspflicht besteht auch, soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Dass Ihr Gast Leistungen rechtmäßig bezieht, entlastet Sie also nicht – die leistende Stelle kann die Mittel von Ihnen zurückfordern.
Ausgenommen sind lediglich Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen (§ 68 Abs. 1 S. 2 AufenthG), also Leistungen, die durch zuvor gezahlte Beiträge finanziert sind.
| Kostenart | Erstattung durch Verpflichtungsgeber | Vorschrift |
|---|---|---|
| Öffentliche Mittel für den Lebensunterhalt | ja | § 68 Abs. 1 S. 1 AufenthG |
| Wohnraum, Krankheit, Pflege | ja, auch bei gesetzlichem Anspruch des Ausländers | § 68 Abs. 1 S. 1 AufenthG |
| Beitragsfinanzierte Leistungen | nein | § 68 Abs. 1 S. 2 AufenthG |
| Ausreise- und Abschiebungskosten bei entsprechender Verpflichtung | ja, neben dem Ausländer | § 66 Abs. 2 S. 1, § 67 Abs. 1 AufenthG |
Dauer der Verpflichtungserklärung: fünf Jahre ab Einreise
Bei der Geltungsdauer gibt es die meisten Missverständnisse. Nach § 68 Abs. 1 S. 1 AufenthG sind die Kosten für einen Zeitraum von fünf Jahren zu erstatten. Die Frist beginnt nicht mit der Unterschrift, sondern mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise (§ 68 Abs. 1 S. 3 AufenthG). Unterschreiben Sie im März und reist Ihr Gast im September ein, läuft der Fünfjahreszeitraum ab September.
Häufig wird angenommen, die Haftung reiche nur so weit wie der geplante Besuch. Das Gesetz knüpft aber an einen Zeitraum von fünf Jahren an, nicht an die Besuchsdauer. Das BMI-Merkblatt von 2018 vertritt zwar, dass die Verpflichtung mit dem Ende des vorgesehenen Gesamtaufenthalts auch früher enden kann. Das ist jedoch eine Verwaltungsauffassung, keine gesetzliche Regelung, und hängt maßgeblich vom Wortlaut der konkreten Erklärung ab. Planen Sie vorsichtshalber mit fünf Jahren.
Humanitärer Aufenthaltstitel und Schutzstatus beenden die Haftung nicht (§ 68 Abs. 1 S. 4)
Für den Fall, dass Ihr Gast aus humanitären Gründen in Deutschland bleibt, enthält das Gesetz eine ausdrückliche Regel. Nach § 68 Abs. 1 S. 4 AufenthG erlischt die Verpflichtungserklärung vor Ablauf von fünf Jahren ab Einreise weder durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 AufenthG noch durch die Zuerkennung internationalen Schutzes nach der Verordnung (EU) 2024/1347.
Für Sie bedeutet das: Erhält die eingeladene Person Schutz oder einen humanitären Titel und bezieht sie öffentliche Leistungen, kann eine Erstattungsforderung noch Jahre nach dem Besuch eingehen. Den Ablauf des Schutzverfahrens erläutert die Seite zum Asylverfahren in Deutschland.
Asylantrag
Auch ein Asylantrag beendet die Verpflichtung nach dem BMI-Merkblatt 2018 nicht, weil die Aufenthaltsgestattung kein Aufenthaltstitel ist.
Überholte Dreijahresregel
Im Internet liest man noch immer, für Flüchtlinge gelte die Verpflichtungserklärung nur drei Jahre. Diese Regel stammt aus der Zeit des Integrationsgesetzes 2016. Der geltende § 68 AufenthG kennt keine gesonderte Dreijahresfrist mehr – maßgeblich sind fünf Jahre.
Wechsel des Aufenthaltszwecks
Das Gesetz regelt ausdrücklich nur humanitäre Titel und internationalen Schutz. Wie sich ein Wechsel Ihres Gastes in einen anderen Aufenthaltstitel, etwa im Wege eines Zweckwechsels, auf die Erklärung auswirkt, lässt sich dem Wortlaut des § 68 AufenthG nicht unmittelbar entnehmen. Nach dem BMI-Merkblatt 2018 endet die Verpflichtung auch dann, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und ein neuer Titel erteilt wurde – das ist allerdings eine Auslegung des Ministeriums, kein Gesetzestext. Es kommt auf den Inhalt der konkreten Erklärung und die Auffassung der Behörde an. Verlassen Sie sich deshalb nicht ungeprüft darauf, dass Ihre Haftung von selbst entfallen ist.
Abschiebungskosten: Haftung neben dem Ausländer
Die Kosten einer Abschiebung trägt grundsätzlich der Ausländer selbst (§ 66 Abs. 1 AufenthG). Wer sich jedoch verpflichtet hat, für die Ausreisekosten aufzukommen, haftet daneben (§ 66 Abs. 2 S. 1 AufenthG). Zu diesen Kosten gehören nach § 67 Abs. 1 AufenthG insbesondere
- die Beförderungskosten,
- die Kosten der Abschiebungshaft,
- Dolmetscher- und Übersetzungskosten,
- die Kosten der Begleitung.
Erhoben werden die Kosten durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten (§ 67 Abs. 3 AufenthG). Nach dem BMI-Merkblatt 2018 haftet der Verpflichtungserklärende für Abschiebungskosten zeitlich unbegrenzt, also auch über den Fünfjahreszeitraum hinaus. Wie eine Abschiebung abläuft, erfahren Sie auf der Seite zur Abschiebung aus Deutschland.
Wofür die Verpflichtungserklärung gebraucht wird: Besuchsvisum und mehr
Der klassische Anwendungsfall ist das Schengen-Visum für einen Besuch. Nach Angaben des Berliner Landesamts für Einwanderung (LEA) wird die Erklärung für Schengen-Visa bis zu 90 Tagen genutzt – für Privatbesuche, touristische Reisen und Geschäftsreisen –, außerdem für nationale Visa, etwa zum Studium oder zur Eheschließung.
Die Verpflichtungserklärung ist nur ein Weg, die Sicherung des Lebensunterhalts nachzuweisen. Welche Anforderungen für ein bestimmtes Visum gelten, ergibt sich aus dessen Rechtsgrundlage, etwa beim Familiennachzug. Ob und in welchem Umfang die Auslandsvertretung Ihre Erklärung akzeptiert, hängt von der Visumart und der Prüfung im Einzelfall ab. Einen Überblick über die Aufenthaltszwecke bietet die Rubrik Aufenthaltstitel in Deutschland.
Bonitätsprüfung: Wie Ihre Leistungsfähigkeit geprüft wird
Bevor die Behörde die Erklärung beglaubigt, prüft sie, ob Sie die übernommene Verpflichtung tatsächlich erfüllen können.
- Keine feste Einkommensgrenze. Nach dem BMI-Merkblatt wird die Bonität im Einzelfall geprüft. Beträge wie „mindestens X Euro netto“, die in Foren kursieren, sind kein Gesetz, sondern allenfalls Verwaltungspraxis einzelner Behörden.
- Bezug von Sozialleistungen. Wer selbst Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezieht, kann keine Bonität bescheinigt bekommen (BMI-Merkblatt).
- Ohne regelmäßiges Einkommen. Nach der Berliner Praxis des LEA können Personen ohne regelmäßiges Einkommen eine Erklärung für ein Schengen-Visum nur mit Nachweis von Ersparnissen abgeben. Erklärungen für nationale Visa erhalten den Vermerk „Bonität nicht nachgewiesen“ und reichen der Botschaft als Finanzierungsnachweis in der Regel nicht aus.
Für die Praxis heißt das: Bereiten Sie Einkommensnachweise frühzeitig vor und klären Sie bei unregelmäßigem Einkommen rechtzeitig, welche Unterlagen Ihre Behörde akzeptiert.
Verpflichtungserklärung abgeben: Zuständigkeit, Ablauf, Unterlagen
Zuständige Stelle
§ 68 Abs. 1 S. 1 AufenthG nennt zwei Stellen: die Ausländerbehörde und die Auslandsvertretung. Leben Sie in Deutschland, wenden Sie sich an die Ausländerbehörde Ihres Wohnorts; leben Sie im Ausland, an die deutsche Auslandsvertretung. Die Auslandsvertretung unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über die Erklärung (§ 68 Abs. 3 AufenthG).
Beispiel: Ablauf in Berlin
- Antragsberechtigt ist, wer seinen Hauptwohnsitz in Berlin hat. Ausländische Verpflichtungsgeber benötigen einen gültigen Aufenthaltstitel; eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine Fiktionsbescheinigung genügen nicht.
- Zunächst wird ein Online-Antrag mit Quick-Check gestellt.
- Anschließend folgt die persönliche Vorsprache beim LEA in der Keplerstraße. Die Wartezeit beträgt nach Angaben der Behörde etwa drei bis sechs Wochen.
- Das LEA bittet ausdrücklich darum, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Andernorts kann das Verfahren abweichen; maßgeblich sind die Hinweise Ihrer Behörde. Hängt ein anderer Antrag bei der Ausländerbehörde längere Zeit fest, hilft die Seite Ausländerbehörde reagiert nicht: Was Sie tun können.
Unterlagen
Die Berliner Liste umfasst:
- die letzten drei Gehaltsabrechnungen, bei Selbstständigen den Steuerbescheid oder eine Bescheinigung der Steuerberaterin oder des Steuerberaters;
- einen Nachweis über die Krankenversicherung;
- eine Kopie des Reisepasses des Gastes;
- bei ausländischen Verpflichtungsgebern den gültigen Aufenthaltstitel.
Andere Behörden können abweichende oder zusätzliche Unterlagen verlangen. Erkundigen Sie sich vor dem Termin.
Gebühr: 29 €
Für die Anerkennung einer Verpflichtungserklärung wird eine Gebühr von 29 € erhoben (§ 47 Abs. 1 Nr. 12 AufenthV). In Berlin fallen 29 € für die Erklärung für eine volljährige Person oder ein Ehepaar (mit oder ohne Kinder) an; wird die Erklärung nur für Minderjährige abgegeben, sind es 14,50 €. Die pauschale Aussage „überall und für jeden 29 €“ ist daher ungenau.
Was passiert, wenn Ihr Gast in Deutschland bleibt?
Das unangenehmste Szenario für Verpflichtungsgeber: Der Gast reist nach dem Besuch nicht aus. Wie es weitergeht, hängt von seinem Status ab und davon, ob öffentliche Mittel für ihn aufgewendet werden.
- Der Gast lebt von eigenen Mitteln oder der Unterstützung seiner Familie. Solange keine öffentlichen Mittel fließen, gibt es nichts zu erstatten.
- Der Gast bezieht öffentliche Leistungen. Erfährt die Ausländerbehörde von den Aufwendungen, unterrichtet sie die erstattungsberechtigte Stelle (§ 68 Abs. 4 AufenthG). Der Anspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die Mittel aufgewendet hat, etwa dem Jobcenter oder dem Sozialamt (§ 68 Abs. 2 S. 4 AufenthG).
- Es ergeht ein Leistungsbescheid. Nach dem BMI-Merkblatt bedarf es zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs eines Leistungsbescheids. Die Verpflichtung selbst ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar (§ 68 Abs. 2 S. 3 AufenthG).
- Der Gast erhält Schutz oder einen humanitären Titel. Die Verpflichtung besteht bis zum Ende des Fünfjahreszeitraums fort (§ 68 Abs. 1 S. 4 AufenthG).
- Der Gast ist ausreisepflichtig und wird abgeschoben. Haben Sie sich zur Übernahme der Ausreisekosten verpflichtet, können Abschiebungskosten gegen Sie geltend gemacht werden (§ 66 Abs. 2, § 67 AufenthG).
Legen Sie einen Leistungsbescheid nicht beiseite. Prüfen Sie, welchen Zeitraum die Forderung betrifft, ob das Einreisedatum als Fristbeginn zutreffend angesetzt ist und ob beitragsfinanzierte Leistungen enthalten sind. Frist und Form des Rechtsbehelfs ergeben sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Grundsätzliches zu Rechtsbehelfen gegen behördliche Entscheidungen finden Sie auf der Seite zur Ablehnung und zum Rechtsschutz.
So senken Sie Ihr Haftungsrisiko
- Unterschreiben Sie nur für Menschen, die Sie gut kennen und deren Pläne Sie einschätzen können. Die Bitte, „nur kurz beim Visum zu helfen“, aus dem entfernteren Bekanntenkreis ist eine häufige Fehlerquelle.
- Sprechen Sie die Folgen vorab offen an. Ihr Gast sollte wissen, dass seine Entscheidung zu bleiben für Sie eine Zahlungspflicht auslösen kann.
- Achten Sie auf einen Krankenversicherungsschutz des Gastes. Krankheitskosten gehören zum Haftungsumfang; eine Versicherung verringert das Risiko, dass Behandlungen aus öffentlichen Mitteln bezahlt werden.
- Bewahren Sie eine Kopie der Erklärung und Reiseunterlagen auf: das Einreisedatum (Beginn der Fünfjahresfrist), Rückflugtickets und Nachweise der Ausreise.
- Kalkulieren Sie realistisch. Das Gesetz spricht von sämtlichen öffentlichen Mitteln für fünf Jahre, nicht von einem Höchstbetrag.
- Unterschreiben Sie nicht übereilt, gerade bei elektronischer Abgabe – die gesetzliche Warnpflicht hat ihren Grund.
- Bleibt Ihr Gast, handeln Sie sofort: Klären Sie seinen Status und lassen Sie Ihre Lage rechtlich einschätzen, bevor eine Erstattungsforderung eingeht.
Häufige Fehler
- Die Erklärung als bloße Visumsformalie betrachten. Es handelt sich um eine Verpflichtung, die im Verwaltungsweg vollstreckt werden kann.
- Annehmen, die Haftung ende mit der Ausreise des Gastes oder nach 90 Tagen. Das Gesetz sieht fünf Jahre ab Einreise vor.
- Auf die „Dreijahresregel“ für Flüchtlinge vertrauen. Der geltende § 68 AufenthG enthält sie nicht mehr.
- Glauben, ein humanitärer Titel oder Schutzstatus beende die Haftung. Das Gesetz bestimmt ausdrücklich das Gegenteil (§ 68 Abs. 1 S. 4 AufenthG).
- Sich an Einkommensgrenzen aus Foren orientieren. Eine feste Grenze gibt es nicht, entscheidend ist die Prüfung durch Ihre Behörde.
- Abschiebungskosten übersehen. Nach dem BMI-Merkblatt haften Verpflichtungsgeber dafür zeitlich unbegrenzt.
- Einen Leistungsbescheid ignorieren. Nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist wird der Bescheid bestandskräftig.
Wann eine rechtliche Einschätzung sinnvoll ist
Eine individuelle Prüfung ist besonders wichtig, wenn
- Sie einen Leistungsbescheid vom Jobcenter, Sozialamt oder einer anderen Stelle erhalten haben;
- Ihr Gast einen Asylantrag gestellt, Schutz oder einen humanitären Titel erhalten hat;
- Ihr Gast in einen anderen Aufenthaltstitel gewechselt ist und unklar ist, ob Ihre Verpflichtung fortbesteht;
- Abschiebungskosten gegen Sie geltend gemacht werden;
- die Behörde die Erklärung wegen fehlender Bonität nicht beglaubigt hat;
- Sie nicht mehr genau wissen, was Sie unterschrieben haben, oder der Wortlaut vom Standard abweicht.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können die Berechnung der Forderung, den Fristlauf und den Wortlaut Ihrer Erklärung prüfen und Einwendungen vorbereiten. Mit diesem Thema befasst sich etwa der Bereich Aufenthaltsrecht der Rechtsanwaltskanzlei Johannes Engelmann (Berlin).
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Häufig gestellte Fragen
Wie lange gilt eine Verpflichtungserklärung?
Fünf Jahre. Die Frist beginnt mit der Einreise, die durch die Erklärung ermöglicht wurde (§ 68 Abs. 1 S. 1 und S. 3 AufenthG), nicht mit der Unterschrift und nicht nur für die Dauer des Besuchs.
Was kostet eine Verpflichtungserklärung?
Für die Anerkennung wird eine Gebühr von 29 € erhoben (§ 47 Abs. 1 Nr. 12 AufenthV). In Berlin kostet eine Erklärung ausschließlich für Minderjährige 14,50 €. Den genauen Betrag nennt Ihre Behörde.
Welches Einkommen brauche ich als Verpflichtungsgeber?
Eine bundesweit feste Einkommensgrenze gibt es nicht, die Bonität wird im Einzelfall geprüft. Wer selbst Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezieht, kann keine Bonität bescheinigt bekommen.
Wo gebe ich die Verpflichtungserklärung ab?
Bei der Ausländerbehörde an Ihrem Wohnort oder, wenn Sie im Ausland leben, bei der deutschen Auslandsvertretung (§ 68 Abs. 1 S. 1 AufenthG). Terminvergabe und Ablauf unterscheiden sich von Behörde zu Behörde.
Welche Kosten muss ich erstatten, wenn mein Gast bleibt?
Sämtliche öffentlichen Mittel für seinen Lebensunterhalt einschließlich Wohnraum, Krankheit und Pflege, auch wenn der Gast einen gesetzlichen Anspruch auf die Leistungen hatte. Ausgenommen sind Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen (§ 68 Abs. 1 AufenthG).
Endet die Verpflichtung, wenn der Gast Asyl oder einen humanitären Aufenthaltstitel erhält?
Nein. Nach § 68 Abs. 1 S. 4 AufenthG erlischt die Erklärung vor Ablauf von fünf Jahren ab Einreise weder durch einen humanitären Aufenthaltstitel noch durch die Zuerkennung internationalen Schutzes.
Gilt die Verpflichtungserklärung für Flüchtlinge nur drei Jahre?
Nein, das ist eine überholte Regel. Der geltende § 68 AufenthG sieht fünf Jahre vor, eine verkürzte Frist für Schutzberechtigte gibt es nicht.
Hafte ich auch für Abschiebungskosten?
Wenn Sie sich verpflichtet haben, für die Ausreisekosten aufzukommen, haften Sie neben dem Ausländer (§ 66 Abs. 2 AufenthG) für Beförderung, Abschiebungshaft, Dolmetscher und Begleitung. Nach dem BMI-Merkblatt gilt diese Haftung zeitlich unbegrenzt.
Wie fordert die Behörde das Geld vom Verpflichtungsgeber zurück?
Die Stelle, die die Mittel aufgewendet hat, etwa das Jobcenter oder das Sozialamt, erlässt einen Leistungsbescheid. Die Verpflichtung ist nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz vollstreckbar. Die Frist für Rechtsbehelfe steht in der Rechtsbehelfsbelehrung.
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Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar.
Stand: Oktober 2026. Umfang und Dauer der Haftung hängen vom Wortlaut der unterzeichneten Erklärung, dem Status des Gastes, den tatsächlich aufgewendeten öffentlichen Mitteln und der Prüfung durch die zuständige Behörde ab.
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