Ausweisung nach §§ 53–55 AufenthG: Voraussetzungen, Folgen, Rechtsschutz
Wie die Ausländerbehörde Ausweisungs- und Bleibeinteresse abwägt, ab welcher Strafe eine Ausweisung droht, was mit Ihrem Titel geschieht und wie Sie Anhörung und Klage angehen.
Das Wichtigste in Kürze
- Für wen diese Seite gedacht ist
- Ausweisung und Abschiebung: der Unterschied
- Die Interessenabwägung nach § 53 AufenthG
- Ausweisungsinteresse: welche Verurteilungen und Verstöße zählen (§ 54)
- Besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse (§ 54 Abs. 1)
Für wen diese Seite gedacht ist
Die Ausweisung ist eine Entscheidung der Ausländerbehörde, mit der der Staat den rechtmäßigen Aufenthalt einer ausländischen Person beendet. Häufigster Anlass ist eine strafrechtliche Verurteilung; aber auch wiederholte Rechtsverstöße oder falsche Angaben in Anträgen können zur Ausweisung führen. Hier erfahren Sie, wie die Ausweisung nach §§ 53–55 AufenthG funktioniert, worin sie sich von der Abschiebung unterscheidet, welche Folgen sie hat und wie Sie sich wehren können.
Die Informationen sind für Sie relevant, wenn Sie
- ein Anhörungsschreiben der Ausländerbehörde zu einer beabsichtigten Ausweisung erhalten haben;
- bereits eine Ausweisungsverfügung in der Hand halten und wissen möchten, was innerhalb der Rechtsbehelfsfrist zu tun ist;
- strafrechtlich verurteilt wurden oder ein Urteil erwarten und die Auswirkungen auf Ihren Aufenthaltstitel einschätzen möchten;
- mehrere kleinere Verstöße begangen haben und befürchten, dass die Behörde darin ein Muster sieht.
Ausweisung und Abschiebung: der Unterschied
Im Alltag werden beide Begriffe oft gleichgesetzt, rechtlich sind es jedoch zwei verschiedene Schritte.
Die Ausweisung ist ein Verwaltungsakt. Sie bedeutet nicht, dass die Person sofort außer Landes gebracht wird. Ihre Wirkung ist rechtlicher Natur: Der Aufenthaltstitel erlischt (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG), und es entsteht die Ausreisepflicht. Nach § 50 Abs. 1 AufenthG ist zur Ausreise verpflichtet, wer einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt.
Die Abschiebung ist die zwangsweise Durchsetzung dieser Pflicht. Nach § 58 Abs. 1 AufenthG ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder abgelaufen ist und die freiwillige Ausreise nicht gesichert ist. Wie eine Abschiebung abläuft, lesen Sie auf der Seite zur Abschiebung aus Deutschland.
| Merkmal | Ausweisung | Abschiebung |
|---|---|---|
| Wesen | Entscheidung, die den rechtmäßigen Aufenthalt beendet | zwangsweise Aufenthaltsbeendigung |
| Rechtsgrundlage | §§ 53–55 AufenthG | § 58 AufenthG |
| Voraussetzung | Interessenabwägung im Einzelfall | vollziehbare Ausreisepflicht |
| Kosten | — | trägt die ausländische Person (§ 66 Abs. 1) |
Wird nach einer Ausweisung nicht abgeschoben, ist der weitere Status gesondert zu klären – zur vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung siehe die Seite zur Duldung.
Die Interessenabwägung nach § 53 AufenthG
Ausgewiesen werden kann, wessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Entscheidend ist § 53 Abs. 1 AufenthG: Die Ausweisung erfolgt, wenn die Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
Das Gesetz formuliert „wird ausgewiesen“. Es handelt sich also nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um das Ergebnis einer Abwägung zwischen zwei Positionen:
- Ausweisungsinteresse – das Interesse des Staates an der Ausreise (§ 54 AufenthG);
- Bleibeinteresse – das Interesse der betroffenen Person am Verbleib in Deutschland (§ 55 AufenthG).
Nach § 53 Abs. 2 AufenthG zählen insbesondere die Aufenthaltsdauer, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, die Folgen für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Frage, ob sich die Person rechtstreu verhalten hat.
Die Kategorien „besonders schwer“ und „schwer“ in §§ 54 und 55 sind Gewichtungen, keine Automatismen. Wie vollständig die Behörde Ihre Lebenssituation kennt, ist deshalb oft entscheidend.
Ausweisungsinteresse: welche Verurteilungen und Verstöße zählen (§ 54)
Besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse (§ 54 Abs. 1)
- Nr. 1: rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren sowie die Anordnung der Sicherungsverwahrung oder der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB.
- Nr. 1a–1c: mindestens ein Jahr wegen bestimmter vorsätzlicher Taten: gegen Leben, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung, Eigentum (bei erhöhter Mindeststrafe oder Serientaten), Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, §§ 125, 125a StGB, Sozialleistungsbetrug nach § 263 StGB, Straftaten nach dem BtMG sowie Einschleusen (§§ 96, 97 AufenthG).
- Nr. 1d: mindestens sechs Monate Freiheitsstrafe wegen der dort genannten vorsätzlichen Straftaten, sofern sie unter Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs begangen wurden.
- Nr. 2–5: Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik, etwa durch Unterstützung des Terrorismus oder Vorbereitung einer Tat nach § 89a StGB (es sei denn, die Person nimmt erkennbar und glaubhaft davon Abstand), die – auch frühere – Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB, die Leitung eines verbotenen Vereins, politisch oder religiös motivierte Gewalt und Aufstachelung zum Hass.
Schwerwiegendes Ausweisungsinteresse (§ 54 Abs. 2)
- Nr. 1: Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen vorsätzlicher Straftaten.
- Nr. 2: Jugendstrafe von mindestens einem Jahr, die nicht zur Bewährung ausgesetzt ist.
- Nr. 2a: mehrere Verurteilungen wegen vorsätzlicher Straftaten aus dem 17., 19. und 20. Abschnitt des StGB, begangen innerhalb von zwölf Monaten (Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen bleiben außer Betracht).
- Nr. 2b: mindestens drei Monate Freiheitsstrafe (oder nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe) wegen bestimmter Taten unter Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs.
- Nr. 3, 4 und 6: Taten nach §§ 96, 97 AufenthG oder § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG; Konsum von Heroin, Kokain oder vergleichbaren Stoffen bei Verweigerung einer erforderlichen Behandlung; Nötigung zur Eheschließung.
- Nr. 8: falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums oder ähnlicher Dokumente; außerdem die Verweigerung gesetzlich vorgeschriebener Mitwirkung, sofern die Person zuvor auf die Rechtsfolgen hingewiesen wurde (dieser Hinweis ist nur hier erforderlich).
- Nr. 9: Verurteilung mit festgestelltem Hassmotiv im Sinne von § 46 Abs. 2 S. 2 StGB.
- Nr. 10: ein nicht nur vereinzelter oder geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder eine Tat im Ausland, die im Inland als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen wäre.
Die Annahme, unterhalb von ein oder zwei Jahren Haft drohe keine Ausweisung, ist falsch: Ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse besteht schon ab sechs Monaten, bei Waffeneinsatz ab drei Monaten. Entscheidend bleibt aber die Abwägung.
Bleibeinteresse: was für Sie spricht (§ 55)
Besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse (§ 55 Abs. 1)
- eine Niederlassungserlaubnis und mindestens fünf Jahre rechtmäßiger Aufenthalt;
- eine Aufenthaltserlaubnis, Geburt im Bundesgebiet oder Einreise als Minderjährige bzw. Minderjähriger und mindestens fünf Jahre rechtmäßiger Aufenthalt;
- eine Aufenthaltserlaubnis, fünf Jahre rechtmäßiger Aufenthalt und Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einer Person aus den beiden vorgenannten Gruppen;
- familiäre Lebensgemeinschaft mit deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartnern sowie Personensorge- oder Umgangsrecht für ein minderjähriges deutsches Kind;
- eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4, § 24, § 25 Abs. 4a S. 3, § 29 Abs. 2 oder 4 AufenthG – dazu gehört auch der vorübergehende Schutz nach § 24 AufenthG.
Schwerwiegendes Bleibeinteresse (§ 55 Abs. 2)
Dazu gehören insbesondere Minderjährige mit Aufenthaltserlaubnis oder mit rechtmäßig hier lebenden Eltern, Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit fünf Jahren Aufenthalt, das Sorge- oder Umgangsrecht für ein rechtmäßig hier lebendes Kind, die Belange oder das Wohl eines Kindes sowie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a S. 1 AufenthG.
Beachten Sie § 55 Abs. 3 AufenthG: Zeiten, in denen Sie sich während eines laufenden Antragsverfahrens nur aufgrund der Fiktionswirkung (§ 81 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1 AufenthG) im Bundesgebiet aufgehalten haben, zählen nur dann als rechtmäßiger Aufenthalt, wenn dem Antrag letztlich entsprochen wurde. Siehe auch die Seite zur Fiktionsbescheinigung.
Besonderer Ausweisungsschutz (§ 53 Abs. 3, 3a und 4)
- Abs. 3 – türkische Staatsangehörige mit Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei (ARB 1/80) sowie Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Sie dürfen nur ausgewiesen werden, wenn ihr persönliches Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
- Abs. 3a – Asylberechtigte, Personen mit internationalem Schutz nach der Verordnung (EU) 2024/1347 sowie Inhaber eines deutschen Reiseausweises für Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951. Eine Ausweisung ist nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung zulässig.
- Abs. 4 – Personen, die einen Asylantrag gestellt haben. Sie dürfen nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung abgeschlossen wird (Ausnahmen: Abs. 3a und vollziehbare Abschiebungsandrohung nach dem AsylG). Zum aktuellen Verfahren informiert die Seite zum Asyl in Deutschland.
Viele Websites nennen noch einen § 53 Abs. 3b für subsidiär Schutzberechtigte. In der geltenden Fassung gibt es ihn nicht: § 53 umfasst die Absätze 1, 2, 3, 3a und 4, und der subsidiäre Schutz ist vom Begriff des internationalen Schutzes in Abs. 3a erfasst.
Wenn sich kleinere Verstöße summieren
Die Behörde sieht die gesamte Akte, und mehrere kleinere Vorfälle können zusammen den Eindruck einer beharrlichen Missachtung der Rechtsordnung erwecken. Typisch sind Beschäftigung ohne Erlaubnis, ungenaue Angaben in Formularen, ignorierte Aufforderungen zur Passvorlage, ein verspäteter Verlängerungsantrag und kurze Zeiten ohne gültigen Titel.
Rechtliche Anknüpfungspunkte sind § 54 Abs. 2 Nr. 10, Nr. 8 und Nr. 2a AufenthG (siehe oben). Welches Gewicht sie haben, hängt von der Beurteilung im Einzelfall ab.
Ein eigenes Risiko ist der verspätete Verlängerungsantrag. Wird er vor Ablauf des Titels gestellt, gilt der bisherige Titel bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG). Bei verspäteter Antragstellung kann die Behörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen (§ 81 Abs. 4 S. 3 AufenthG) – sie muss es aber nicht. Praktische Hinweise:
- Stellen Sie den Verlängerungsantrag rechtzeitig und schriftlich, auch wenn kein Termin frei ist.
- Bewahren Sie Screenshots Ihrer Terminversuche, E-Mails und Versandnachweise auf.
- Liegt die Verzögerung bei der Behörde, halten Sie das sofort schriftlich fest.
Näheres zum Ablauf finden Sie auf der Seite zur Verlängerung des Aufenthaltstitels.
Folgen der Ausweisung
Erlöschen des Aufenthaltstitels
Mit der Ausweisung erlischt der Aufenthaltstitel (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG). Das gilt für jeden Aufenthaltstitel, auch für unbefristete. Weitere Erlöschensgründe behandelt die Seite zum Erlöschen des Aufenthaltstitels.
Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 AufenthG)
Gegen ausgewiesene Personen ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen, und zwar zusammen mit der Ausweisungsverfügung (§ 11 Abs. 1, 2 AufenthG). Es gilt in der gesamten EU und im Schengen-Raum; solange es besteht, wird selbst bei einem Anspruch kein Titel erteilt. Die Frist setzt die Behörde von Amts wegen nach Ermessen fest, sie beginnt mit der Ausreise:
- grundsätzlich höchstens fünf Jahre (§ 11 Abs. 3);
- bei Ausweisung aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung oder bei schwerwiegender Gefahr soll sie zehn Jahre nicht überschreiten (Abs. 5);
- bei Kriegsverbrechen, Terrorismus oder Gefährdung der Sicherheit soll sie 20 Jahre betragen (Abs. 5a);
- in den Fällen des § 54 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a kann im Einzelfall ein unbefristetes Verbot ergehen (Abs. 5b).
Das Verbot kann verkürzt oder aufgehoben werden; dabei wird berücksichtigt, ob die Person fristgerecht ausgereist ist (§ 11 Abs. 4). In Ausnahmefällen kommt eine Betretenserlaubnis für einen kurzen Aufenthalt in Betracht (§ 11 Abs. 8). Ausführlich dazu die Seite zur Einreisesperre.
Überwachung (§ 56 AufenthG)
Bei einer Ausweisung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2–5 (Sicherheit, Extremismus) besteht die Pflicht, sich mindestens einmal wöchentlich bei der Polizei zu melden. Der Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, zudem sind eine Wohnsitzauflage sowie Kontakt- und Kommunikationsmittelverbote möglich. Diese Maßnahmen sind sofort vollziehbar. Bei anderen Gefahren kommen sie nur nach Ermessen in Betracht (§ 56 Abs. 1 S. 2).
Anhörung: so reagieren Sie auf das Schreiben der Behörde
Teilt Ihnen die Ausländerbehörde mit, dass sie eine Ausweisung beabsichtigt, und gibt Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme, ist das noch keine Ausweisungsentscheidung. Alles, was Sie vortragen, fließt jedoch in die Abwägung ein.
- Frist notieren. Reicht sie nicht, beantragen Sie rechtzeitig schriftlich eine Verlängerung.
- Schriftlich und sachlich antworten. Eine bloße Entschuldigung genügt nicht; die Behörde braucht Tatsachen zu § 53 Abs. 2 und § 55.
- Bindungen belegen: Ehe, Kinder, Sorge- oder Umgangsrecht, Arbeit, Sprachkenntnisse, Ausbildung, Wohnung.
- Entwicklung seit der Tat zeigen: Bewährungsauflagen erfüllt, Therapie absolviert, keine neuen Vorfälle.
- Besonderen Schutz geltend machen, sofern vorhanden: Daueraufenthalt-EU, ARB 1/80, internationaler Schutz.
- Keine falschen Angaben (vgl. § 54 Abs. 2 Nr. 8) – und bewahren Sie Kopie und Versandnachweis auf.
Läuft parallel ein Strafverfahren, stimmen Sie die Stellungnahme mit Ihrer Verteidigung ab.
Rechtsschutz: Widerspruch, Klage und Eilantrag
Fristen und Verfahrensweg
Gegen die Ausweisungsverfügung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids Klage beim Verwaltungsgericht zu erheben; ist kein Widerspruch vorgesehen, beginnt die Monatsfrist mit Bekanntgabe des Bescheids selbst (§ 74 Abs. 1 VwGO). Ob zunächst Widerspruch einzulegen ist, regeln die Länder: In Bayern ist er für ausländerrechtliche Entscheidungen abgeschafft, in vielen anderen Ländern ebenfalls – maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids. Fehlt sie oder ist sie unrichtig, verlängert sich die Frist auf ein Jahr (§ 58 Abs. 2 VwGO).
Vor dem Verwaltungsgericht erster Instanz besteht kein Anwaltszwang (§ 67 Abs. 1 VwGO); wichtig ist vor allem, die Frist zu wahren.
Aufschiebende Wirkung und Sofortvollzug
Widerspruch und Anfechtungsklage haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO). Die Ausweisung steht nicht im Ausnahmekatalog des § 84 Abs. 1 AufenthG, die Klage hemmt also den Vollzug – es sei denn, die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO besonders angeordnet; diese Anordnung ist schriftlich zu begründen (§ 80 Abs. 3 VwGO).
Entscheidend ist § 84 Abs. 2 AufenthG: Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung unberührt. Der Titel erlischt trotzdem, der Rechtsbehelf verhindert nur die Vollziehung. Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Titel als fortbestehend, solange die Rechtsbehelfsfrist läuft oder die aufschiebende Wirkung besteht (§ 84 Abs. 2 S. 2).
Die Klage gegen Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots hat keine aufschiebende Wirkung (§ 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG); meist werden daher Ausweisung und Befristung angegriffen.
Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
Ist der Sofortvollzug angeordnet, kann beim Gericht der Hauptsache die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden. In den Fällen des § 84 Abs. 1 AufenthG geht es um deren Anordnung. Allgemeine Grundsätze zum Vorgehen gegen behördliche Entscheidungen finden Sie auf der Seite zur Ablehnung des Aufenthaltstitels und zum Rechtsschutz.
Typische Fehler
- Die Anhörung ignorieren. Ohne Ihre Stellungnahme wägt die Behörde nur anhand des Akteninhalts ab.
- Glauben, die Klage erhalte den Aufenthaltstitel. Sie hemmt den Vollzug, der Titel erlischt aber (§ 84 Abs. 2 AufenthG).
- Nur die Ausweisung anfechten und die Befristung vergessen. Die Klage gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot hat keine aufschiebende Wirkung.
- Die Monatsfrist versäumen. Maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung, nicht der Tag, an dem Sie den Brief geöffnet haben.
Wann eine rechtliche Prüfung sinnvoll ist
Eine individuelle rechtliche Prüfung ist besonders wichtig, wenn
- Sie eine Anhörung oder eine Ausweisungsverfügung erhalten haben;
- Sie eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, ein Aufenthaltsrecht nach ARB 1/80 oder internationalen Schutz besitzen;
- Ihre Ehepartnerin, Ihr Ehepartner oder minderjährige Kinder in Deutschland leben;
- parallel ein Strafverfahren läuft.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können Akteneinsicht nehmen, die Interessenabwägung prüfen und eine Stellungnahme oder Klage vorbereiten. Mit diesem Thema befasst sich etwa der Bereich Aufenthaltsrecht der Rechtsanwaltskanzlei Johannes Engelmann (Berlin).
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Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Ausweisung und Abschiebung?
Die Ausweisung ist ein Verwaltungsakt, durch den der Aufenthaltstitel erlischt (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) und die Ausreisepflicht entsteht. Die Abschiebung ist die zwangsweise Durchsetzung dieser Pflicht nach § 58 AufenthG. Die Ausweisung wirkt auch dann, wenn keine Abschiebung stattfindet.
Ab welcher Strafe droht eine Ausweisung?
Ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse besteht bereits bei einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen vorsätzlicher Straftaten, bei Waffeneinsatz ab drei Monaten (§ 54 Abs. 2 AufenthG). Ab zwei Jahren wiegt es besonders schwer. Entscheidend bleibt aber immer die Abwägung im Einzelfall.
Kann ein kleiner Verstoß wie Arbeit ohne Erlaubnis zur Ausweisung führen?
Ein einzelner geringfügiger Verstoß ist für sich genommen selten ausschlaggebend. § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG erfasst jedoch Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die nicht nur vereinzelt oder geringfügig sind. Mehrere Vorfälle zusammen können ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse begründen.
Ich habe die Verlängerung einige Tage zu spät beantragt. Was nun?
Bei verspäteter Antragstellung gilt der bisherige Titel nicht automatisch fort. Die Behörde kann zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen (§ 81 Abs. 4 S. 3 AufenthG). Belegen Sie die Gründe der Verzögerung, etwa Ihre Terminversuche.
Bleibt mein Aufenthaltstitel bestehen, wenn ich gegen die Ausweisung klage?
Nein. Die Klage hemmt in der Regel den Vollzug, der Titel erlischt aber dennoch (§ 84 Abs. 2 AufenthG). Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt er als fortbestehend, solange die Rechtsbehelfsfrist läuft oder die aufschiebende Wirkung besteht.
Wie viel Zeit habe ich, um gegen die Ausweisung vorzugehen?
Die Klage ist innerhalb eines Monats zu erheben (§ 74 Abs. 1 VwGO). Ob vorher Widerspruch einzulegen ist, hängt vom Bundesland ab und ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung. Fehlt sie oder ist sie unrichtig, beträgt die Frist ein Jahr.
Können Personen mit Daueraufenthalt-EU oder internationalem Schutz ausgewiesen werden?
Ja, aber nur unter erhöhten Anforderungen: bei Daueraufenthalt-EU nur bei einer gegenwärtigen schwerwiegenden Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (§ 53 Abs. 3 AufenthG), bei internationalem Schutz nur aus zwingenden Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung (§ 53 Abs. 3a).
Wie lange gilt das Einreiseverbot nach einer Ausweisung?
Grundsätzlich höchstens fünf Jahre ab Ausreise, bei Ausweisung wegen einer Verurteilung in der Regel höchstens zehn Jahre, bei Terrorismus 20 Jahre, im Einzelfall auch unbefristet (§ 11 AufenthG). Die Klage gegen die Befristung hat keine aufschiebende Wirkung.
Beratung zur Ausweisung anfragen →
Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar.
Stand: Oktober 2026. Ob eine Ausweisung Bestand hat, hängt von der Interessenabwägung im Einzelfall, dem Inhalt des Bescheids, der Einhaltung der Rechtsbehelfsfristen und der Bewertung durch Behörde und Gericht ab.
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