Daueraufenthalt-EU nach § 9a AufenthG: Voraussetzungen, Fristen und Unterschiede
Wer Anspruch auf die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU hat, wie § 9b die fünf Jahre berechnet, was § 9c zur Altersvorsorge verlangt und wann der Titel erlischt.
Das Wichtigste in Kürze
- Für wen diese Seite gedacht ist
- Was ist der Daueraufenthalt-EU? Ein unbefristeter Titel mit europäischer Wirkung
- Voraussetzungen des Daueraufenthalts-EU nach § 9a Abs. 2 AufenthG
- Lebensunterhalt und Altersvorsorge nach § 9c: Warum 60 Monate keine starre Grenze sind
- Anrechnung der fünf Jahre nach § 9b AufenthG
Für wen diese Seite gedacht ist
Neben der Niederlassungserlaubnis gibt es in Deutschland einen zweiten unbefristeten Aufenthaltstitel: die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, kurz Daueraufenthalt-EU. Rechtsgrundlage sind die §§ 9a bis 9c AufenthG. Anders als die Niederlassungserlaubnis wird dieser Titel unionsweit als Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten anerkannt und erleichtert den Umzug in andere EU-Staaten.
Diese Seite richtet sich an Sie, wenn Sie
- seit rund fünf Jahren in Deutschland leben und überlegen, welchen unbefristeten Titel Sie beantragen sollen;
- studiert haben, mit einer Blauen Karte EU in mehreren Mitgliedstaaten tätig waren oder häufig verreisen und unsicher sind, wie die Frist berechnet wird;
- einen späteren Umzug in einen anderen EU-Staat nicht ausschließen;
- einen längeren Auslandsaufenthalt planen und wissen möchten, welcher Titel dabei stabiler ist;
Einen Überblick über alle Wege zum unbefristeten Aufenthalt bietet die Seite Daueraufenthalt in Deutschland; Einzelheiten zum nationalen Titel finden Sie auf der Seite zur Niederlassungserlaubnis.
Was ist der Daueraufenthalt-EU? Ein unbefristeter Titel mit europäischer Wirkung
Das Gesetz ist knapp: Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel (§ 9a Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Soweit das AufenthG nichts anderes regelt, ist sie der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt (§ 9a Abs. 1 Satz 3). Eine Verlängerung ist also nicht nötig. Nebenbestimmungen sind nur zulässig, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht (§ 9a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1).
Hinzu kommt die unionsrechtliche Dimension. Der Titel wird als Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG erteilt (§ 9a Abs. 2 Satz 1).
Rechtlich bedeutsam ist die Formulierung „ist zu erteilen“ in § 9a Abs. 2. Liegen alle Voraussetzungen vor und greift kein Ausschlussgrund, muss die Ausländerbehörde den Titel erteilen. Es handelt sich um einen Anspruch, nicht um eine Ermessensentscheidung.
Voraussetzungen des Daueraufenthalts-EU nach § 9a Abs. 2 AufenthG
Das Gesetz nennt sechs Voraussetzungen, die im Zeitpunkt der Entscheidung kumulativ erfüllt sein müssen:
- Fünf Jahre Aufenthalt mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet (Nr. 1).
- Gesicherter Lebensunterhalt für Sie und die Angehörigen, denen Sie Unterhalt schulden, durch feste und regelmäßige Einkünfte (Nr. 2).
- Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Nr. 3), nach § 2 Abs. 11 AufenthG also Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens.
- Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (Nr. 4).
- Keine entgegenstehenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (Nr. 5). Abzuwägen sind Art und Schwere des Verstoßes, die Aufenthaltsdauer und die Bindungen an Deutschland.
- Ausreichender Wohnraum für Sie und die mit Ihnen in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen (Nr. 6).
Für Sprache und Grundkenntnisse gelten über § 9a Abs. 2 Satz 2 die Erleichterungen des § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5: Ein erfolgreich abgeschlossener Integrationskurs weist beides nach, bei Krankheit oder Behinderung wird davon abgesehen, und zur Vermeidung einer Härte kann die Behörde nach Ermessen verzichten.
Lebensunterhalt und Altersvorsorge nach § 9c: Warum 60 Monate keine starre Grenze sind
§ 9c AufenthG bestimmt, wann feste und regelmäßige Einkünfte in der Regel vorliegen, nämlich wenn
- Sie Ihre steuerlichen Verpflichtungen erfüllt haben;
- Sie oder Ihr mit Ihnen lebender Ehegatte Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung geleistet haben (dazu unten);
- Sie und Ihre Familienangehörigen gegen Krankheit und Pflegebedürftigkeit versichert sind, entweder in der gesetzlichen Krankenversicherung oder durch einen im Wesentlichen gleichwertigen, unbefristeten oder sich automatisch verlängernden Versicherungsschutz;
- Sie bei Einkünften aus Erwerbstätigkeit über die erforderlichen Erlaubnisse verfügen.
Bei Ehegatten genügt es, wenn einer von ihnen die letzte Voraussetzung erfüllt (§ 9c Satz 2).
Vielfach heißt es, für den Daueraufenthalt-EU seien zwingend 60 Monate Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erforderlich. Tatsächlich verlangt § 9c Satz 1 Nr. 2 AufenthG Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung. Ausdrücklich zählen dabei Leistungen im In- und Ausland. Zudem zieht § 9c Satz 3 eine Obergrenze: Es dürfen keine höheren Beiträge oder Aufwendungen verlangt werden, als § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 für die Niederlassungserlaubnis vorsieht, also nicht mehr als 60 Monate.
Die 60 Monate sind damit eine Höchstgrenze und kein Mindestmaß. Bei der Niederlassungserlaubnis sind sie dagegen als Regelvoraussetzung ausdrücklich genannt: mindestens 60 Monate Pflicht- oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare Aufwendungen. Wie die Ausländerbehörde die Angemessenheit im Einzelfall bemisst, legt das Gesetz nicht fest. Legen Sie deshalb ein vollständiges Bild vor: deutsche Beitragszeiten, ausländische Rentenzeiten, private und betriebliche Vorsorge. Die Anforderung entfällt, wenn Sie durch Krankheit oder Behinderung an Beitragszahlungen gehindert waren.
Anrechnung der fünf Jahre nach § 9b AufenthG
Die Fristberechnung ist der zentrale Unterschied zum nationalen Daueraufenthalt. § 9b regelt im Einzelnen, was angerechnet wird, was nicht zählt und was den Aufenthalt unterbricht.
Angerechnete Zeiten
- Berufliche Entsendungen ins Ausland während des Titelbesitzes, sofern jede einzelne sechs Monate oder eine von der Ausländerbehörde nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 bestimmte längere Frist nicht überschritten hat.
- Sonstige Auslandsaufenthalte während des Titelbesitzes, sofern sie sechs aufeinanderfolgende Monate und innerhalb des Fünfjahreszeitraums insgesamt zehn Monate nicht übersteigen.
- Frühere Aufenthalte in Deutschland bis zu höchstens vier Jahren, wenn Sie bei der Ausreise eine Niederlassungserlaubnis oder einen Daueraufenthalt-EU besaßen und dieser nur wegen des Aufenthalts außerhalb der EU oder wegen des Erwerbs der Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat erloschen ist.
- Zeiten der Freizügigkeitsberechtigung, etwa als Familienangehöriger eines Unionsbürgers.
- Studium und Berufsausbildung im Bundesgebiet, allerdings nur zur Hälfte.
- Bei international Schutzberechtigten die Zeit zwischen Asylantragstellung und Erteilung des darauf beruhenden Aufenthaltstitels.
Nicht angerechnete Zeiten und Unterbrechung
Nicht angerechnet werden Zeiten eines seiner Natur nach vorübergehenden Aufenthalts (§ 9a Abs. 3 Nr. 5), dazu unten mehr, sowie Zeiten, in denen die Voraussetzungen des § 9a Abs. 3 Nr. 3 vorlagen (§ 9b Abs. 1 S. 2). Auslandsaufenthalte, die nicht zum Erlöschen des Titels geführt haben, aber über die genannten Privilegien hinausgehen, unterbrechen die Frist nicht, fließen jedoch auch nicht in die Gesamtdauer ein. In allen übrigen Fällen unterbricht die Ausreise den Aufenthalt, und die Frist beginnt neu.
§ 9a verlangt einen Aufenthalt mit Aufenthaltstitel. Ob Lücken zwischen zwei Titeln oder Zeiten mit Fiktionsbescheinigung mitzählen, beurteilt die Ausländerbehörde im Einzelfall; stellen Sie Verlängerungsanträge daher rechtzeitig – siehe die Seiten zur Verlängerung des Aufenthaltstitels und zur Fiktionsbescheinigung.
Wer ausgeschlossen ist (§ 9a Abs. 3 AufenthG)
Anders als bei der Niederlassungserlaubnis benennt das Gesetz für den Daueraufenthalt-EU ausdrücklich Personengruppen, auf die § 9a Abs. 2 keine Anwendung findet. Ausgeschlossen ist die Erteilung, wenn Sie
- einen humanitären Titel nach Abschnitt 5 AufenthG (außer nach § 23 Abs. 2) oder eine vergleichbare Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat besitzen und nicht als international Schutzberechtigter anerkannt sind; Gleiches gilt bei einem noch nicht beschiedenen Antrag auf einen solchen Titel;
- in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz oder vorübergehenden Schutz im Sinne des § 24 beantragt haben und darüber noch nicht unanfechtbar entschieden ist;
- in einem anderen Mitgliedstaat eine Rechtsstellung entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG genießen;
- eine Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung oder zum Studium nach § 16a oder § 16b besitzen;
- sich zu einem sonstigen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck aufhalten, etwa bei einer zeitlich begrenzten Beschäftigung, bei einem Titel, dessen Verlängerung nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist, oder bei einem familiären Titel zu einer Person, die selbst nur vorübergehend hier ist.
Für Inhaber eines Titels nach § 24 AufenthG folgt daraus vorsichtig formuliert: Solange dieser Status besteht, dürfte der Weg zum Daueraufenthalt-EU verschlossen sein. In der Regel ist zunächst ein Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel erforderlich.
Blaue Karte EU: Zusammenrechnung von Zeiten in mehreren Mitgliedstaaten (§ 9b Abs. 2)
Für Inhaber der Blauen Karte EU sieht das Gesetz eine Sonderregel vor. Halten Sie sich bei Antragstellung seit mindestens zwei Jahren als Inhaber einer Blauen Karte EU in Deutschland auf und besaßen Sie unmittelbar davor eine Blaue Karte EU eines anderen Mitgliedstaats, werden Zeiten angerechnet, in denen Sie in einem anderen Mitgliedstaat Folgendes besaßen:
- eine Blaue Karte EU;
- einen Titel für eine hoch qualifizierte Beschäftigung (Hochschulabschluss oder gleichwertige tertiäre Ausbildung von mindestens drei Jahren);
- einen Titel zu Forschungszwecken;
- einen Titel zu Studienzwecken, zur Hälfte;
- die Rechtsstellung als international Schutzberechtigter.
Aufenthalte außerhalb der EU werden hier großzügiger behandelt: Sie zählen nicht mit, unterbrechen die Frist aber nicht, wenn sie zwölf aufeinanderfolgende Monate und innerhalb des Fünfjahreszeitraums insgesamt 18 Monate nicht überschreiten. Für Familienangehörige mit Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30 oder 32 gilt dies entsprechend.
Daueraufenthalt-EU oder Niederlassungserlaubnis: der Vergleich
Die Übersicht beruht auf dem Wortlaut der §§ 9, 9a bis 9c und 51 AufenthG sowie der AufenthV:
| Kriterium | Daueraufenthalt-EU (§ 9a) | Niederlassungserlaubnis (§ 9) |
|---|---|---|
| Aufenthaltszeit | 5 Jahre mit Aufenthaltstitel, Anrechnung nach § 9b | 5 Jahre Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Anrechnung nach § 9 Abs. 4 |
| Altersvorsorge | angemessen, im In- oder Ausland, höchstens auf dem Niveau des § 9 | 60 Monate Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare Aufwendungen |
| Steuern, Kranken- und Pflegeversicherung | ausdrücklich in § 9c genannt | im Rahmen der allgemeinen Lebensunterhaltssicherung |
| Ausschlussgruppen | humanitäre Titel ohne internationalen Schutz, Studium und Ausbildung, vorübergehende Zwecke | kein eigener Katalog in § 9 |
| Auslandsaufenthalte während der Frist | Entsendungen sowie bis zu 6 Monate am Stück und 10 Monate insgesamt | höchstens 6 Monate je Auslandsaufenthalt |
| Mobilität in der EU | ja, nach der Richtlinie 2003/109/EG | nein |
| Erlöschen bei Ausreise | 12 Monate am Stück außerhalb der EU (24 bei früherer Blauer Karte) oder 6 Jahre außerhalb Deutschlands | in der Regel nach 6 Monaten oder bei Ausreise aus nicht vorübergehendem Grund |
| Gebühr | 109 € | 113 €, für bestimmte Gruppen 124 € oder 147 € |
Neben § 9 kennt das Gesetz Sondertatbestände für die Niederlassungserlaubnis, etwa für Hochqualifizierte (§ 18c Abs. 3) und Selbständige (§ 21 Abs. 4).
Mobilität: Weiterwanderung in einen anderen EU-Staat
Der wichtigste Vorteil des Daueraufenthalts-EU ist die erleichterte Weiterwanderung in einen anderen Mitgliedstaat. Die Rechtsstellung wird in fast allen EU-Staaten berücksichtigt. Welche Nachweise verlangt werden, ob sofort gearbeitet werden darf und für welche Dauer ein Titel erteilt wird, richtet sich jedoch nach dem Recht des Zielstaats.
Umgekehrt erhält nach § 38a AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis, wer in einem anderen Mitgliedstaat langfristig aufenthaltsberechtigt ist und länger als 90 Tage in Deutschland bleiben möchte; die Bindung einer Beschäftigung an die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gilt höchstens zwölf Monate.
Der Vorschlag der Kommission von 2022 für eine Neufassung der Richtlinie (Recast) ist bis Oktober 2026 nicht verabschiedet; es gilt weiterhin die Richtlinie 2003/109/EG.
Erlöschen des Daueraufenthalts-EU (§ 51 Abs. 9 AufenthG)
Für den Daueraufenthalt-EU enthält das Gesetz einen abschließenden Katalog. Der Titel erlischt nur, wenn
- seine Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird;
- der Ausländer ausgewiesen wird oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird;
- er sich zwölf aufeinanderfolgende Monate außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; bei früheren Inhabern einer Blauen Karte EU und ihren Familienangehörigen beträgt die Frist 24 aufeinanderfolgende Monate;
- er sich sechs Jahre außerhalb des Bundesgebiets aufhält;
- er die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat erwirbt.
Daraus folgt: Die Sechsmonatsfrist des § 51 Abs. 1 Nr. 7, die für die Niederlassungserlaubnis gilt, findet auf den Daueraufenthalt-EU keine Anwendung. Für die Fälle der Nummern 3 und 4 gelten die Schutzregeln des § 51 Abs. 2 bis 4 entsprechend, etwa die Möglichkeit, eine längere Frist bestimmen zu lassen. Ausführlich zum Erlöschen bei Auslandsaufenthalten informiert die Seite zum Erlöschen von Aufenthaltstiteln, zur Ausweisung als Erlöschensgrund die Seite zur Ausweisung.
Ist der Titel wegen eines Aufenthalts außerhalb der EU erloschen, werden frühere Aufenthaltszeiten bei einem neuen Antrag bis zu vier Jahre angerechnet (§ 9b Abs. 1 Nr. 2).
Beide Titel oder einer: Wann sich der Antrag auf Daueraufenthalt-EU lohnt
Besonders sinnvoll ist der Daueraufenthalt-EU, wenn
- ein beruflicher oder familiärer Umzug in einen anderen EU-Staat in Betracht kommt;
- längere Aufenthalte außerhalb Deutschlands geplant sind, etwa zur Pflege von Angehörigen oder für eine Tätigkeit im Ausland;
- Sie ausländische Rentenzeiten haben, aber noch keine 60 Monate deutsche Beiträge;
- Sie eine Blaue Karte EU besitzen und Zeiten aus einem anderen Mitgliedstaat zusammenrechnen können.
Die Niederlassungserlaubnis kann vorzugswürdig sein, wenn Sie einen ihrer Sondertatbestände erfüllen oder zu einer vom Daueraufenthalt-EU ausgeschlossenen Gruppe gehören. Ob beide Titel nebeneinander erteilt werden können und wie dies umgesetzt wird, klären Sie mit Ihrer Ausländerbehörde; benennen Sie im Antrag ausdrücklich den gewünschten Titel. Für eine spätere Einbürgerung bietet die Seite zur Einbürgerung einen Überblick.
Antrag und Gebühr von 109 Euro
Zuständig ist die Ausländerbehörde am Wohnort; die Gebühr beträgt 109 Euro (§ 44a AufenthV). Welche Unterlagen verlangt werden, legt die Behörde fest. Sinnvoll ist es, vorab eine Chronologie aller Titel und Auslandsreisen mit Daten, Einkommens- und Steuernachweise, Belege über Rentenbeiträge im In- und Ausland, Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung, das B1-Zertifikat mit Nachweis der Grundkenntnisse (oder die Bescheinigung über den Integrationskurs) sowie den Mietvertrag bereitzuhalten.
Typische Fehler
- Verzicht auf den Antrag wegen „fehlender“ 60 Beitragsmonate. Für den Daueraufenthalt-EU sind sie eine Obergrenze, kein Mindestmaß; ausländische Beiträge zählen mit.
- Falsche Berechnung von Studienzeiten. Fünf Jahre Studium ergeben keine fünf Jahre Anrechnungszeit: Sie zählen nur zur Hälfte, und mit einem Studientitel ist die Erteilung ausgeschlossen.
- Keine Dokumentation der Reisen. Ohne Reiseliste lässt sich kaum belegen, dass die Grenzen von sechs und zehn Monaten eingehalten sind.
- Übertragung der Sechsmonatsfrist. Für den Daueraufenthalt-EU gelten die Fristen des § 51 Abs. 9; umgekehrt profitiert die Niederlassungserlaubnis nicht von dessen günstigeren Regeln.
Wann eine rechtliche Prüfung sinnvoll ist
Eine fachkundige Prüfung empfiehlt sich bei Lücken zwischen Titeln, längeren Auslandsaufenthalten, Studienzeiten, humanitärem Status, Blauen Karten in mehreren Mitgliedstaaten oder ausländischen Rentenzeiten sowie dann, wenn die Ausländerbehörde den Antrag ablehnt oder statt des Daueraufenthalts-EU einen anderen Titel erteilen will: Die Frist für Rechtsbehelfe ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids und sollte nicht versäumt werden.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können die Fristberechnung prüfen, die Angemessenheit der Altersvorsorge begründen und das Antragsverfahren begleiten. Mit diesem Thema befasst sich etwa der Bereich Aufenthaltsrecht der Rechtsanwaltskanzlei Johannes Engelmann (Berlin).
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Häufig gestellte Fragen
Was ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU?
Ein unbefristeter Aufenthaltstitel, der zugleich die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach der Richtlinie 2003/109/EG vermittelt. Im Inland ist er grundsätzlich der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt und erleichtert darüber hinaus die Weiterwanderung in fast alle EU-Staaten.
Wie lange muss ich in Deutschland gelebt haben?
Fünf Jahre mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet (§ 9a Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). Welche Zeiten mitzählen, regelt § 9b AufenthG: Studienzeiten etwa werden nur zur Hälfte angerechnet, Auslandsaufenthalte nach besonderen Regeln.
Brauche ich 60 Monate Rentenbeiträge?
Nicht zwingend. § 9c Satz 1 Nr. 2 AufenthG verlangt Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung im In- oder Ausland. Die 60 Monate aus § 9 bilden nach § 9c Satz 3 die Obergrenze dessen, was verlangt werden darf. Wie die Ausländerbehörde Ihren Fall bewertet, hängt von den Umständen ab.
Zählt mein Studium in Deutschland mit?
Ja, aber nur zur Hälfte (§ 9b Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Solange Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16a oder § 16b besitzen, ist die Erteilung des Daueraufenthalts-EU zudem ausgeschlossen (§ 9a Abs. 3 Nr. 4).
Können Inhaber eines humanitären Titels oder nach § 24 den Daueraufenthalt-EU erhalten?
Inhaber eines Titels nach Abschnitt 5 AufenthG sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern sie nicht als international Schutzberechtigte anerkannt sind; ausgenommen ist der Titel nach § 23 Abs. 2. Bei vorübergehendem Schutz nach § 24 dürfte der Weg verschlossen sein, solange dieser Status besteht.
Wie hoch ist die Gebühr?
109 Euro (§ 44a AufenthV). Die Niederlassungserlaubnis kostet in den übrigen Fällen 113 Euro, für bestimmte Gruppen 124 oder 147 Euro (§ 44 AufenthV).
Wann erlischt der Daueraufenthalt-EU bei einem Auslandsaufenthalt?
Bei einem Aufenthalt von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten außerhalb des Gebiets, in dem die Rechtsstellung erworben werden kann (bei früheren Inhabern der Blauen Karte EU und ihren Familienangehörigen 24 Monate), oder von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets (§ 51 Abs. 9 AufenthG). Die Sechsmonatsfrist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 gilt nicht.
Kann ich mit dem Daueraufenthalt-EU in einen anderen EU-Staat ziehen?
Der Titel erleichtert die Weiterwanderung in fast alle EU-Staaten. Die konkreten Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht dort bestimmt jedoch das Recht des Zielstaats; diese sollten Sie vor dem Umzug gesondert klären.
Was ist günstiger: Daueraufenthalt-EU oder Niederlassungserlaubnis?
Beide Titel sind unbefristet. Der Daueraufenthalt-EU bietet Mobilität in der EU und großzügigere Abwesenheitsregeln, kennt aber Ausschlussgruppen. Für die Niederlassungserlaubnis gibt es Sondertatbestände, etwa für Hochqualifizierte. Entscheidend sind Ihre Pläne.
Beratung zum Daueraufenthalt-EU anfragen →
Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar.
Stand: Oktober 2026. Das Ergebnis hängt von Ihrer Aufenthaltsbiografie, den anrechenbaren Zeiten, Ihrer Alters- und Krankenversicherung sowie der Prüfung durch die zuständige Ausländerbehörde ab.
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