Deutsche Staatsangehörigkeit für Kinder: Geburt und Einbürgerung
Wann ein Kind ausländischer Eltern mit der Geburt Deutsche oder Deutscher wird, wie die Miteinbürgerung funktioniert und was unter und ab 16 Jahren gilt.
Das Wichtigste in Kürze
- Für wen diese Seite gedacht ist
- Drei Wege zur deutschen Staatsangehörigkeit für Kinder
- Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland: § 4 Abs. 3 StAG
- Voraussetzungen beim Elternteil am Tag der Geburt
- Was die Reform 2024 geändert hat
Für wen diese Seite gedacht ist
Die Einbürgerung von Kindern ist nur einer von zwei Wegen zur deutschen Staatsangehörigkeit: Häufig erwirbt ein Kind ausländischer Eltern sie bereits mit der Geburt in Deutschland, ohne dass ein Antrag nötig wäre. Andernfalls kommt eine Einbürgerung in Betracht, meist gemeinsam mit einem Elternteil. Diese Seite erläutert, unter welchen Voraussetzungen der Erwerb durch Geburt eintritt, wie die Miteinbürgerung abläuft, welche Erleichterungen für Kinder unter 16 Jahren gelten, was sich ab dem 16. Geburtstag ändert, welche Gebühren anfallen und ob das Kind seine weitere Staatsangehörigkeit behalten darf.
Die Informationen richten sich insbesondere an Sie, wenn Sie
- ein Kind erwarten oder gerade Eltern geworden sind und wissen möchten, ob Ihr Kind deutsch ist;
- selbst die Einbürgerung beantragen und Ihre Kinder einbeziehen wollen;
- einen Teenager haben, der in Deutschland aufgewachsen ist und sich eigenständig einbürgern lassen möchte;
- befürchten, Ihr Kind müsse sich später zwischen zwei Staatsangehörigkeiten entscheiden.
Die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen für Erwachsene finden Sie auf der Übersichtsseite zur deutschen Staatsangehörigkeit. Hier geht es ausschließlich um die Besonderheiten bei Kindern.
Drei Wege zur deutschen Staatsangehörigkeit für Kinder
Rechtsgrundlage ist in allen Fällen das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in der Fassung nach der Reform, die am 27.06.2024 in Kraft getreten ist. Zu unterscheiden sind:
- Erwerb durch Geburt im Inland (Geburtsortprinzip, ius soli) nach § 4 Abs. 3 StAG. Ein Antrag ist nicht erforderlich, die Staatsangehörigkeit entsteht kraft Gesetzes.
- Miteinbürgerung nach § 10 Abs. 2 StAG. Das Kind wird im selben Verfahren wie Mutter oder Vater eingebürgert.
- Eigenständige Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG, etwa eines Jugendlichen, der selbst die erforderliche Aufenthaltszeit erfüllt.
Davon zu trennen ist das Erklärungsrecht nach § 5 StAG, das bestimmten Abkömmlingen Deutscher offensteht und mit dem Geburtserwerb von Kindern ausländischer Eltern nichts zu tun hat (dazu unten). Ist ein Elternteil bereits deutscher Staatsangehöriger, richtet sich die Lage nach anderen Vorschriften des StAG; diese Konstellation behandelt die Seite nicht.
Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland: § 4 Abs. 3 StAG
Nach § 4 Abs. 3 StAG erwirbt ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt. Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsdauer und Status des anderen Elternteils spielen keine Rolle; es genügt ein Elternteil.
Voraussetzungen beim Elternteil am Tag der Geburt
- Fünf Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt. Der Elternteil muss seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Das Gesetz spricht von „seit fünf Jahren“ – nicht von „mehr als fünf Jahren“, wie gelegentlich zu lesen ist.
- Unbefristetes Aufenthaltsrecht, zum Beispiel ein unbefristeter Titel wie die Niederlassungserlaubnis oder die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Gleichgestellt ist ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz von 1999.
Nach dem Wortlaut der Vorschrift müssen beide Voraussetzungen im Zeitpunkt der Geburt vorliegen. Wird der unbefristete Titel erst einen Monat nach der Entbindung erteilt, greift § 4 Abs. 3 StAG für dieses Kind nicht mehr; es bleibt dann der Weg über die Einbürgerung.
Was die Reform 2024 geändert hat
Bis zum 27.06.2024 waren acht Jahre rechtmäßigen Aufenthalts des Elternteils erforderlich. Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG, BGBl. 2024 I Nr. 104) hat diese Frist auf fünf Jahre verkürzt. Für Kinder, die seit diesem Tag geboren werden, gilt die kürzere Frist. Viele Darstellungen im Netz nennen noch die acht Jahre – das ist überholt.
Eintragung im Geburtenregister statt Antrag
Der Erwerb nach § 4 Abs. 3 StAG tritt automatisch ein. Einen Antrag gibt es nicht; der Erwerb wird bei der Beurkundung der Geburt im Geburtenregister des Standesamts eingetragen. Entscheidend sind daher in der Praxis die Unterlagen, die Sie dem Standesamt vorlegen: Sie sollten die fünfjährige Aufenthaltszeit und den unbefristeten Status des maßgeblichen Elternteils lückenlos belegen.
Unser Tipp: Stellen Sie diese Nachweise bereits vor der Geburt zusammen – Pass mit gültigem unbefristetem Aufenthaltstitel, Meldebescheinigungen für den gesamten Zeitraum und bei Bedarf frühere Titel. Welche Unterlagen das jeweilige Standesamt im Einzelnen verlangt, sollten Sie vorab dort erfragen.
Abgrenzung zum Erklärungsrecht nach § 5 StAG
Das Erklärungsrecht nach § 5 StAG betrifft nicht in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern, sondern bestimmte Abkömmlinge Deutscher, etwa Kinder deutscher Mütter, die die Staatsangehörigkeit bei Geburt nicht erworben haben. Für die Erklärung gilt eine Zehnjahresfrist (§ 5 Abs. 3 StAG); sie ist gebührenfrei. Wurde Ihr Kind in Deutschland als Kind ausländischer Eltern geboren, ist diese Vorschrift für Sie nicht einschlägig.
Doppelte Staatsangehörigkeit bei Kindern: keine Optionspflicht mehr
Früher mussten Kinder, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland erworben hatten, sich unter Umständen nach Erreichen der Volljährigkeit für eine Staatsangehörigkeit entscheiden (Optionspflicht nach § 29 StAG). Diese Regelung ist vollständig entfallen; § 29 StAG ist als „weggefallen“ gekennzeichnet. Ein Kind, das nach § 4 Abs. 3 StAG Deutsche oder Deutscher geworden ist, behält die deutsche und die von den Eltern abgeleitete Staatsangehörigkeit, ohne später wählen zu müssen.
Gleiches gilt bei der Einbürgerung: Das Erfordernis, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG), und die früheren Ausnahmetatbestände des § 12 StAG sind entfallen. Das deutsche Recht nimmt Mehrstaatigkeit hin. Zudem ist § 25 StAG weggefallen: Wer als Deutscher später freiwillig eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt, verliert die deutsche deshalb nicht mehr.
Ob Ihr Kind die andere Staatsangehörigkeit behält, bestimmt allerdings allein das Recht des anderen Staates. So führt nach russischem Recht (Föderales Gesetz Nr. 138-FZ) der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit nicht zum Verlust der russischen. Für die Ukraine haben sich die Regeln mit dem Gesetz Nr. 4502-IX zum 16.01.2026 geändert. Medienberichten zufolge wurde Deutschland 2025 in die Staatenliste des ukrainischen Ministerkabinetts aufgenommen; bevor Sie sich darauf verlassen, prüfen Sie den amtlichen Text und erfragen Sie Einzelheiten bei der ukrainischen Migrationsbehörde oder dem Konsulat. Mehr dazu auf der Seite zur doppelten Staatsbürgerschaft nach der StAG-Reform.
Miteinbürgerung nach § 10 Abs. 2 StAG
Ist das Kind nicht bereits durch Geburt deutsch geworden, ist die gemeinsame Einbürgerung mit einem Elternteil der häufigste Weg. Nach § 10 Abs. 2 StAG können Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner sowie minderjährige Kinder des Antragstellers nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit fünf Jahren in Deutschland aufhalten.
Zwei Punkte sind dabei wichtig:
- Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung. Das Gesetz sagt „können“. Die Behörde darf das Kind einbeziehen, muss es aber nicht; einen Anspruch auf Miteinbürgerung gibt es nicht.
- Die übrigen Voraussetzungen bleiben bestehen. „Nach Maßgabe des Absatzes 1“ bedeutet, dass die Anforderungen des § 10 Abs. 1 StAG altersgerecht auch für das Kind gelten. § 10 Abs. 2 selbst verzichtet lediglich auf die fünfjährige Aufenthaltszeit; altersbedingte Erleichterungen für Kinder unter 16 Jahren folgen weiter unten.
Grundlage bleibt der Einbürgerungsanspruch des Elternteils. Dieser benötigt fünf Jahre rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt (seit 27.06.2024 statt bisher acht), einen geeigneten Aufenthaltstitel, die Sicherung des Lebensunterhalts für sich und die unterhaltsberechtigten Angehörigen ohne Leistungen nach SGB II oder XII, Straffreiheit im Sinne des § 12a StAG, ausreichende Deutschkenntnisse und in der Regel den Einbürgerungstest. Eine beschleunigte Einbürgerung nach drei Jahren gibt es nicht mehr: § 10 Abs. 3 StAG ist seit dem 30.10.2025 gestrichen, auch wenn manche Seiten noch die „Turbo-Einbürgerung“ beschreiben. Näheres zum Test und zum Sprachniveau B1 finden Sie auf der Seite zum Einbürgerungstest und B1-Nachweis.
Kinder unter 16 Jahren: Erleichterungen und ihre Grenzen
Für Kinder unter 16 Jahren sieht das Gesetz spürbare Erleichterungen vor. Anknüpfungspunkt ist die Handlungsfähigkeit: Nach § 34 S. 1 StAG ist zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Jüngere Kinder werden von ihren gesetzlichen Vertretern vertreten, in der Regel von den Eltern.
- Kein Einbürgerungstest und kein Bekenntnis nach Nr. 1. Wer nach § 34 S. 1 StAG nicht handlungsfähig ist, muss gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 StAG die Voraussetzungen der Nr. 1 (Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung) und der Nr. 7 (Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung, regelmäßig durch den Test nachgewiesen) nicht erfüllen.
- Altersgemäße Sprachkenntnisse. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt nach § 10 Abs. 4 S. 2 StAG eine altersgemäße Sprachentwicklung. Ein B1-Zertifikat wird von einem Kleinkind selbstverständlich nicht erwartet.
Die verbreitete Annahme, Kinder unter 16 seien von sämtlichen Voraussetzungen befreit, trifft jedoch nicht zu. Aufenthaltstitel, Lebensunterhaltssicherung sowie geklärte Identität und Staatsangehörigkeit sind auch beim Kind zu prüfen. Offen ist, ob von Kindern unter 16 Jahren das Bekenntnis nach Nr. 1a (historische Verantwortung Deutschlands) verlangt wird; § 10 Abs. 1 S. 2 StAG nennt diese Nummer nicht ausdrücklich. Wie Ihre Einbürgerungsbehörde damit umgeht, sollten Sie dort klären.
Jugendliche ab 16 Jahren: eigener Antrag
Ab dem 16. Geburtstag ist der Jugendliche nach § 34 StAG selbst handlungsfähig: Er stellt den Antrag und unterschreibt die Unterlagen eigenständig. Zugleich gelten nun die Anforderungen, von denen jüngere Kinder befreit sind – das Bekenntnis nach Nr. 1 und Nr. 1a sowie die Kenntnisse nach Nr. 7. Die Sprachkenntnisse werden nicht mehr altersgemäß beurteilt.
Eine deutliche Erleichterung gibt es für Jugendliche, die in Deutschland zur Schule gegangen sind: Nach Angaben des BAMF ersetzt ein deutscher Schulabschluss den Einbürgerungstest. Die Sprachkenntnisse werden regelmäßig durch eine Prüfung auf dem Niveau B1 nachgewiesen (§ 10 Abs. 4 StAG). Wird der Test abgelegt, kostet er 25 € (§ 2 EinbTestV); zu beantworten sind 33 Fragen, davon mindestens 17 richtig.
Ein Jugendlicher kann sich eigenständig einbürgern lassen, wenn er alle Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG selbst erfüllt, einschließlich der fünf Jahre rechtmäßigen Aufenthalts. Bis zur Volljährigkeit bleibt daneben die Miteinbürgerung mit einem Elternteil nach § 10 Abs. 2 StAG möglich.
Viele Eltern beschäftigt die Frage nach Jugendverfehlungen. Nach § 12a StAG bleiben Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) bei der Einbürgerung außer Betracht. Läuft dagegen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, wird die Entscheidung über die Einbürgerung bis zu dessen Abschluss ausgesetzt.
| Frage | Kind unter 16 Jahren | Jugendliche ab 16 Jahren |
|---|---|---|
| Wer stellt den Antrag? | gesetzliche Vertreter | der Jugendliche selbst (§ 34 StAG) |
| Einbürgerungstest (Nr. 7) | nicht erforderlich | erforderlich; deutscher Schulabschluss ersetzt den Test |
| Bekenntnis (Nr. 1) | nicht erforderlich | erforderlich |
| Deutschkenntnisse (Nr. 6) | altersgemäße Sprachentwicklung | in der Regel B1 |
| Aufenthaltstitel, Lebensunterhalt | erforderlich | erforderlich |
| Gebühr bei Miteinbürgerung ohne eigene Einkünfte | 51 € | 51 € (bis zur Volljährigkeit) |
Gebühren für die Einbürgerung von Kindern (§ 38 StAG)
Welche Kosten entstehen, hängt vom Erwerbsweg ab:
- Geburtserwerb nach § 4 Abs. 3 StAG – keine Einbürgerungsgebühr, weil keine Einbürgerung stattfindet.
- Miteinbürgerung – 51 € für ein minderjähriges Kind, das mit einem Elternteil eingebürgert wird und keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) hat.
- Eigenständige Einbürgerung des Kindes – die reguläre Gebühr von 255 €. Diese zahlt auch ein Minderjähriger mit eigenen Einkünften nach dem EStG, etwa aus einem Nebenjob oder einer Ausbildung.
- Rücknahme oder Ablehnung des Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung – 25 €.
- Feststellung des Bestehens der Staatsangehörigkeit – 51 €.
Nach § 38 Abs. 4 StAG kann die Gebühr aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ermäßigt oder erlassen werden. Für kinderreiche Familien mit geringem Einkommen kann sich ein schriftlicher Antrag lohnen. Die Kostenpauschale für den Einbürgerungstest (25 €) und die Kosten der Sprachprüfung kommen gesondert hinzu.
Unterlagen und Vorbereitung des Antrags
Die genaue Liste bestimmt die Einbürgerungsbehörde Ihrer Stadt oder Ihres Kreises. Der Grundgedanke ist überall derselbe: Identität und Staatsangehörigkeit des Kindes müssen geklärt, das Abstammungsverhältnis belegt sein. Üblicherweise werden vorbereitet:
- Reisepass und gültiger Aufenthaltstitel des Kindes;
- Geburtsurkunde, bei ausländischen Urkunden mit Übersetzung und gegebenenfalls Legalisation oder Apostille;
- Nachweise zum Sorgerecht, wenn die Eltern getrennt leben oder geschieden sind (wer das Kind vertreten darf);
- die Zustimmung des anderen Elternteils, wenn dieser nicht am Verfahren beteiligt ist – die Anforderungen klären Sie bitte mit der Behörde;
- Bescheinigungen von Schule oder Kita zur altersgemäßen Sprachentwicklung jüngerer Kinder;
- bei Jugendlichen ab 16 Jahren Sprach- und Testzertifikat oder das Schulabschlusszeugnis.
Aus der Praxis: Gleichen Sie Schreibweise von Namen und Daten in allen Dokumenten ab – Pass, Geburtsurkunde, Aufenthaltstitel, Meldebescheinigungen. Abweichende Transliterationen gehören zu den häufigsten Gründen für Nachforderungen. Achten Sie während des Verfahrens auf die Gültigkeit der Aufenthaltstitel aller Familienmitglieder und beantragen Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig. Bleibt die Behörde über Monate untätig, informiert die Seite zur Untätigkeitsklage gegen die Behörde über Ihre Möglichkeiten: Eine Klage nach § 75 VwGO ist grundsätzlich nicht vor Ablauf von drei Monaten seit Antragstellung zulässig.
Typische Fehler
- Orientierung an den alten acht Jahren. Für den Geburtserwerb und die Einbürgerung gilt seit 27.06.2024 die Fünfjahresfrist.
- Hoffen auf die Turbo-Einbürgerung nach drei Jahren. Dieser Weg besteht seit dem 30.10.2025 nicht mehr – auch nicht für Familien mit Kindern.
- Fehlende Nachweise beim Standesamt. Kann das Standesamt die fünf Jahre und den unbefristeten Status nicht erkennen, unterbleibt womöglich die Eintragung des Erwerbs, und die Frage muss nach der Beurkundung geklärt werden.
- Verwechslung mit dem Erklärungsrecht nach § 5 StAG. Es betrifft Abkömmlinge Deutscher, nicht den Geburtserwerb nach § 4 Abs. 3 StAG.
- Annahme, Kinder unter 16 müssten nichts erfüllen. Die Befreiung betrifft nur den Test, das Bekenntnis nach Nr. 1 und das Sprachniveau.
- Erwartung, die Kindergebühr betrage stets 51 €. Das gilt nur bei Miteinbürgerung und ohne eigene Einkünfte.
- Sorge vor einer Optionspflicht. § 29 StAG ist entfallen; eine Wahlpflicht besteht nicht mehr.
Wann eine rechtliche Prüfung sinnvoll ist
Eine individuelle Prüfung empfiehlt sich besonders, wenn
- unklar ist, ob ein Elternteil die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG am Tag der Geburt erfüllt hat, etwa wegen Unterbrechungen des Aufenthalts oder wechselnder Titel;
- das Standesamt den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht eingetragen hat, obwohl Sie die Voraussetzungen für erfüllt halten;
- die Eltern getrennt leben, ein Elternteil im Ausland lebt oder der Einbürgerung des Kindes nicht zustimmt;
- die Behörde die Miteinbürgerung des Kindes ablehnt;
- gegen den Jugendlichen ein Strafverfahren läuft oder Vorverurteilungen bestehen;
- das Kind einem Staat angehört, dessen Recht Mehrstaatigkeit besonderen Regeln unterwirft.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können die Unterlagen prüfen, die Erfolgsaussichten einschätzen und eine Begründung für die Behörde vorbereiten. Mit diesem Thema befasst sich etwa der Bereich Aufenthaltsrecht der Rechtsanwaltskanzlei Johannes Engelmann (Berlin).
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Häufig gestellte Fragen
Wird ein in Deutschland geborenes Kind ausländischer Eltern automatisch deutsch?
Ja, wenn am Tag der Geburt mindestens ein Elternteil seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt (§ 4 Abs. 3 StAG). Der Erwerb tritt kraft Gesetzes ein und wird im Geburtenregister eingetragen.
Muss ich für den Geburtserwerb einen Antrag stellen?
Nein. Ein Antrag ist nicht erforderlich, Sie sollten dem Standesamt aber die fünfjährige Aufenthaltszeit und den unbefristeten Status des Elternteils nachweisen.
Wie lange muss ein Elternteil in Deutschland leben, damit das Kind mit der Geburt deutsch wird?
Fünf Jahre rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts. Vor der Reform, die am 27.06.2024 in Kraft trat, waren es acht Jahre.
Muss sich mein Kind später für eine Staatsangehörigkeit entscheiden?
Nein. Die Optionspflicht nach § 29 StAG ist entfallen. Das Kind behält die deutsche und die weitere Staatsangehörigkeit ohne Wahlpflicht.
Kann mein Kind zusammen mit mir eingebürgert werden?
Ja, nach § 10 Abs. 2 StAG können minderjährige Kinder mit einem Elternteil miteingebürgert werden, auch ohne eigene fünf Jahre Aufenthalt. Die Behörde entscheidet nach Ermessen, die übrigen Voraussetzungen gelten altersgerecht.
Muss ein Kind unter 16 Jahren den Einbürgerungstest ablegen?
Nein. Kinder unter 16 müssen weder den Test ablegen noch das Bekenntnis nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StAG abgeben; für die Sprachkenntnisse genügt eine altersgemäße Sprachentwicklung.
Was kostet die Einbürgerung eines Kindes?
Bei Miteinbürgerung eines Kindes ohne eigene Einkünfte 51 €, bei eigenständiger Einbürgerung 255 €. Beim Geburtserwerb nach § 4 Abs. 3 StAG fällt keine Einbürgerungsgebühr an.
Ab welchem Alter stellt ein Kind den Einbürgerungsantrag selbst?
Ab 16 Jahren (§ 34 StAG). Ab diesem Alter gelten Test, Bekenntnis und die allgemeinen Sprachanforderungen.
Steht eine Maßnahme nach dem Jugendgerichtsgesetz der Einbürgerung entgegen?
Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG bleiben bei der Einbürgerung außer Betracht (§ 12a StAG). Läuft ein Ermittlungsverfahren, wird die Entscheidung bis zu dessen Abschluss ausgesetzt.
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Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar.
Stand: Oktober 2026. Das Ergebnis hängt vom Status und der Aufenthaltsdauer der Eltern am Tag der Geburt oder der Antragstellung, dem Alter des Kindes, den vorgelegten Unterlagen und der Prüfung durch die zuständige Einbürgerungsbehörde ab.
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