Einbürgerungstest und Deutsch B1: Ablauf, Kosten, Befreiung und Vorbereitung
Wie der Einbürgerungstest nach der EinbTestV aufgebaut ist, was er kostet, wo Sie sich anmelden, wer vom Test und vom B1-Nachweis befreit ist und wie Sie sich vorbereiten.
Das Wichtigste in Kürze
- Für wen diese Seite gedacht ist
- Rechtsgrundlage: § 10 StAG und EinbTestV
- Aufbau des Tests: 33 Fragen, 17 richtige Antworten, 60 Minuten
- Fragen zum eigenen Bundesland
- Fragenkatalog und Aktualisierung 2024
Für wen diese Seite gedacht ist
Mit dem Einbürgerungstest weisen Sie nach, dass Sie die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland kennen. Zusammen mit einem Sprachzertifikat auf dem Niveau B1 gehört er zu den Unterlagen, die bei einer Einbürgerung regelmäßig verlangt werden. Diese Seite erläutert die Rechtsgrundlage, den Aufbau des Tests, die Kosten, die Anmeldung, die Befreiungsmöglichkeiten und eine sinnvolle Vorbereitung – damit Ihr Antrag nicht an einem fehlenden oder fehlerhaften Nachweis hängen bleibt.
Die Informationen sind besonders hilfreich, wenn Sie
- einen Einbürgerungsantrag planen und wissen möchten, welche Prüfungen Sie vorher ablegen müssen;
- bereits im Integrationskurs den Test „Leben in Deutschland“ absolviert haben und unsicher sind, ob er anerkannt wird;
- einen deutschen Schulabschluss besitzen oder aus gesundheitlichen Gründen keine Prüfung ablegen können;
- gemeinsam mit Ihren Kindern eingebürgert werden möchten;
- auf eine Einbürgerung nach drei Jahren gesetzt hatten und wissen möchten, was sich geändert hat.
Einen Überblick über sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen finden Sie unter Deutsche Staatsangehörigkeit: Einbürgerung und Voraussetzungen. Hier geht es gezielt um zwei Voraussetzungen: Sprachkenntnisse und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung.
Rechtsgrundlage: § 10 StAG und EinbTestV
Die Voraussetzungen der Anspruchseinbürgerung regelt § 10 Abs. 1 StAG. Für das Thema dieser Seite sind zwei Nummern maßgeblich:
- Nr. 6 – ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache;
- Nr. 7 – Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland.
Nach § 10 Abs. 5 StAG sind die Kenntnisse im Sinne von Nr. 7 in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung wird ein Einbürgerungskurs angeboten, dessen Besuch freiwillig ist. Die Einzelheiten hat das Bundesministerium des Innern auf Grundlage von § 10 Abs. 7 StAG in der Verordnung zu Einbürgerungstest und Einbürgerungskurs (EinbTestV) festgelegt.
Die Sprachkenntnisse nach Nr. 6 gelten gemäß § 10 Abs. 4 StAG als nachgewiesen, wenn eine Prüfung auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) bestanden wurde. Beide Nachweise sind voneinander unabhängig: Das Sprachzertifikat ersetzt den Einbürgerungstest nicht, und der Test belegt kein Sprachniveau.
Aufbau des Tests: 33 Fragen, 17 richtige Antworten, 60 Minuten
§ 1 EinbTestV legt das Prüfungsformat fest:
- 33 Fragen mit jeweils vier Antwortmöglichkeiten, von denen genau eine zutrifft;
- drei dieser Fragen beziehen sich auf das Bundesland, in dem Sie wohnen;
- bestanden ist der Test bei mindestens 17 richtigen Antworten;
- die Bearbeitungszeit beträgt 60 Minuten;
- die Prüfung findet unter Aufsicht statt.
Mit 17 von 33 Punkten liegt die Bestehensgrenze knapp über der Hälfte. Darauf sollten Sie sich dennoch nicht verlassen: Die falschen Antwortmöglichkeiten sind häufig so formuliert, dass sie auf den ersten Blick plausibel wirken.
Fragen zum eigenen Bundesland
Drei Fragen betreffen das Bundesland Ihres Wohnsitzes. Bereiten Sie sich daher gezielt auf die Fragen Ihres Landes vor. Wer kurz vor der Prüfung umgezogen ist, sollte die Fragen des Bundeslandes lernen, in dem er zum Prüfungszeitpunkt wohnt.
Fragenkatalog und Aktualisierung 2024
Die Prüfungsfragen stammen aus einem amtlichen Katalog mit 300 bundesweiten Fragen und 160 Länderfragen (zehn je Bundesland). Für die einzelne Person sind damit 310 Fragen relevant: die 300 allgemeinen und die zehn Fragen ihres Bundeslandes. Der Katalog bildet Anlage 1 der EinbTestV. Zuletzt wurde er durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Einbürgerungstestverordnung vom 21.06.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 211) geändert, die Neufassung gilt seit dem 01.07.2024. Lernmaterial aus der Zeit davor sollten Sie mit dem aktuellen Katalog des BAMF abgleichen.
Kosten des Einbürgerungstests und Prüfungsort
| Punkt | Geltende Regelung |
|---|---|
| Teilnahmekosten | 25 € Kostenpauschale (§ 2 EinbTestV) |
| Prüfungsort | Prüfstelle, die die Einbürgerungsbehörde benennt |
| Durchführung | vom BAMF zugelassene und den Ländern benannte Träger |
| Mitzubringen | gültiges Ausweisdokument mit Lichtbild |
| Einbürgerungsgebühr | gesondert, 255 € (§ 38 StAG) |
| Sprachprüfung B1 | gesondert, Kosten gesetzlich nicht festgelegt |
Die Teilnahmegebühr ist in der Verordnung festgeschrieben und bundesweit einheitlich: 25 Euro. Angaben wie 50 Euro oder die Behauptung, der Test sei kostenlos, treffen nicht zu.
Angemeldet wird bei einer Prüfstelle. Prüfstellen sind Einrichtungen, die das BAMF den Ländern aus dem Kreis der zugelassenen Träger benennt. Welche Prüfstelle für Sie in Betracht kommt, erfahren Sie bei Ihrer Einbürgerungsbehörde; eine Übersicht stellt auch das BAMF bereit. Eine allgemeine Regel, dass der Test nur bei einer bestimmten Art von Einrichtung abgelegt werden kann, gibt es nicht. Maßgeblich sind die Hinweise Ihrer Behörde.
Das Zertifikat über den bestandenen Test
Wer den Test besteht, erhält ein Zertifikat nach einheitlichem Muster. Es belegt die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 StAG und wird dem Einbürgerungsantrag beigefügt. Ein Umzug ändert an seiner Gültigkeit nichts: Haben Sie den Test in einem Bundesland abgelegt und stellen den Antrag in einem anderen, müssen Sie ihn nicht wiederholen.
Bewahren Sie das Original sorgfältig bei den übrigen Antragsunterlagen auf. Prüfen Sie vor der Antragstellung, ob Name, Vorname und Geburtsdatum mit Ihrem Pass übereinstimmen. Abweichende Schreibweisen führen häufig zu Rückfragen der Behörde.
Test „Leben in Deutschland“ und Einbürgerungstest: Was wird anerkannt?
Viele Antragstellerinnen und Antragsteller haben am Ende des Integrationskurses den Test „Leben in Deutschland“ (LiD) abgelegt. Beide Tests beruhen auf demselben Gesamtfragenkatalog. Das BAMF lässt deshalb das Zertifikat Integrationskurs anstelle des Einbürgerungstests gelten, sofern im LiD-Test mindestens 17 von 33 Punkten erreicht wurden.
Entscheidend ist also die Punktzahl, nicht der bloße Kursabschluss. Weist Ihr Nachweis weniger als 17 Punkte aus oder ist das Ergebnis nicht erkennbar, werden Sie den Einbürgerungstest voraussichtlich gesondert ablegen müssen. Die abschließende Bewertung trifft die Einbürgerungsbehörde.
Deutsch B1 für die Einbürgerung (§ 10 Abs. 4 StAG)
Das Spracherfordernis ist erfüllt, wenn Sie eine Prüfung auf dem Niveau B1 GER bestanden haben. Das Gesetz knüpft an das Niveau an und nicht an einen bestimmten Anbieter. Welches Zertifikat in Ihrem Fall akzeptiert wird, sollten Sie daher vorab mit der Einbürgerungsbehörde klären. Die Kosten der Sprachprüfung sind gesetzlich nicht geregelt und richten sich nach dem jeweiligen Prüfungsanbieter.
Für einzelne Gruppen sieht das Gesetz Erleichterungen vor:
- Kinder unter 16 Jahren: Es genügt eine altersgemäße Sprachentwicklung (§ 10 Abs. 4 S. 2 StAG).
- Ehemalige Gastarbeiter (§ 10 Abs. 4 S. 3 StAG): Ausreichend ist, sich im Alltag mündlich auf Deutsch verständigen zu können.
- Härtefälle (§ 10 Abs. 4a StAG): Ist es trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nicht oder nur dauerhaft erschwert möglich, B1 zu erreichen, kann die Anforderung auf mündliche Alltagskenntnisse abgesenkt werden. Das ist eine Einzelfallprüfung, die Bemühungen müssen Sie belegen.
Wer keinen Einbürgerungstest ablegen muss
Deutscher Schulabschluss
Nach Auskunft des BAMF ist der Test entbehrlich, wenn Sie einen deutschen Schulabschluss vorweisen können – die erforderlichen Kenntnisse wurden dann bereits im Unterricht vermittelt. Fügen Sie das Abschlusszeugnis dem Antrag bei; über die Anerkennung im Einzelfall entscheidet die Einbürgerungsbehörde.
Krankheit, Behinderung, Alter (§ 10 Abs. 6 StAG)
Von den Voraussetzungen nach Nr. 6 und Nr. 7 wird abgesehen, wenn Sie diese wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen können. Eine automatische Befreiung ist das nicht: Die Behörde prüft, ob der geltend gemachte Grund die Prüfung tatsächlich verhindert. In der Regel sind ärztliche Unterlagen vorzulegen; welche genau, bestimmt die Einbürgerungsbehörde.
Kinder unter 16 Jahren
Wer das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist nach § 34 S. 1 StAG nicht verfahrenshandlungsfähig. Nach § 10 Abs. 1 S. 2 StAG entfallen für diese Personen deshalb der Einbürgerungstest (Nr. 7) und das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Nr. 1). Die übrigen Voraussetzungen, etwa die Lebensunterhaltssicherung und ein geeignetes Aufenthaltsrecht, bleiben bestehen. Einzelheiten finden Sie auf der Seite Einbürgerung von Kindern.
Gastarbeiter und Härtefälle
Von Nr. 7 befreit das Gesetz auch in den Fällen des § 10 Abs. 4 S. 3 (ehemalige Gastarbeiter) und des § 10 Abs. 4a StAG (Härtefall). Gehören Sie zu einer dieser Gruppen, sollten Sie dies im Antrag ausdrücklich angeben und belegen.
Einordnung: Fünf-Jahres-Frist und Abschaffung der Turbo-Einbürgerung
Test und B1-Nachweis sind nur ein Teil der Voraussetzungen. Regelmäßig ist ein rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland seit fünf Jahren erforderlich (§ 10 Abs. 1 S. 1 StAG). Diese Frist gilt seit der Reform, die am 27.06.2024 in Kraft getreten ist; zuvor waren acht Jahre verlangt.
Die beschleunigte Einbürgerung nach drei Jahren bei besonderen Integrationsleistungen (§ 10 Abs. 3 StAG) gibt es nicht mehr. Das Gesetz vom 27.10.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) hat die Vorschrift gestrichen; die Änderung ist am 30.10.2025 in Kraft getreten. Eine Übergangsregelung für bereits gestellte Anträge enthält der Gesetzestext nicht. Zahlreiche Internetseiten beschreiben die Turbo-Einbürgerung noch immer als geltendes Recht – das ist überholt. Wer vor diesem Datum einen Antrag nach der Drei-Jahres-Regel gestellt hat, sollte seine Lage individuell prüfen lassen. Zieht sich das Verfahren ungewöhnlich lange hin, kommt eine Untätigkeitsklage gegen die Behörde in Betracht.
Hinzu kommen unter anderem ein geeignetes Aufenthaltsrecht, etwa eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, die Sicherung des Lebensunterhalts, das Fehlen relevanter Verurteilungen sowie die erforderlichen Bekenntnisse. Die bisherige Staatsangehörigkeit müssen Sie nicht aufgeben; mehr dazu unter doppelte Staatsbürgerschaft nach der Reform.
Vorbereitung mit dem Online-Testcenter des BAMF
Die verlässlichste Lernquelle ist das Online-Testcenter des BAMF. Dort können Sie
- Ihr Bundesland auswählen und alle 310 für Sie relevanten Fragen aufrufen;
- die Fragen üben und Ihre Antworten überprüfen;
- gezielt zu den Fragen zurückkehren, bei denen Sie Fehler gemacht haben.
Ein bewährter Lernplan:
- Lesen Sie den Katalog einmal vollständig durch, ohne auswendig zu lernen, um die Themenbereiche zu erfassen: Staatsaufbau, Rechte und Pflichten, Geschichte, Gesellschaft.
- Markieren Sie unsichere Fragen und arbeiten Sie diese gesondert durch; achten Sie dabei besonders auf Fachbegriffe.
- Lernen Sie die zehn Fragen Ihres Bundeslandes gesondert – sie bringen drei der 33 Punkte.
- Simulieren Sie in den letzten ein bis zwei Wochen die Prüfung: 33 zufällige Fragen in 60 Minuten.
- Wer lieber in der Gruppe lernt, kann den freiwilligen Einbürgerungskurs besuchen.
Es lohnt sich, parallel auf die B1-Prüfung hinzuarbeiten. Die Testfragen sind in der Sprache amtlicher Texte formuliert; wer die Formulierungen sicher versteht, gewinnt in der Prüfung Zeit.
Ablauf: von der Anmeldung bis zum Antrag
- Klären Sie mit der Einbürgerungsbehörde, welche Unterlagen und Prüfungen in Ihrem Fall verlangt werden und ob eine Befreiung in Betracht kommt.
- Erfragen Sie die zuständige Prüfstelle und melden Sie sich frühzeitig an, da freie Termine nicht immer kurzfristig verfügbar sind.
- Zahlen Sie die 25 Euro auf dem Weg, den die Prüfstelle vorgibt.
- Nehmen Sie zur Prüfung ein gültiges Ausweisdokument mit Lichtbild mit.
- Kontrollieren Sie nach Erhalt die Angaben im Zertifikat und reichen Sie es zusammen mit dem B1-Nachweis ein.
Ob ein Antrag schon vor Vorliegen des Zertifikats angenommen wird, hängt von der Praxis der jeweiligen Behörde ab. Manche Behörden akzeptieren eine Anmeldebestätigung und lassen das Ergebnis nachreichen; solange das Zertifikat fehlt, sind Nr. 6 und Nr. 7 jedoch nicht nachgewiesen. Je früher beide Prüfungen erledigt sind, desto geringer ist das Risiko, dass das Verfahren ins Stocken gerät.
Häufige Fehler
- Veraltete Angaben zum Format. Der Test hat 33 Fragen, bestanden ist er ab 17 richtigen Antworten. Angaben wie „30 Fragen, 15 richtige“ oder „460 Fragen pro Person“ sind falsch.
- Länderfragen vernachlässigt. Wer nur den allgemeinen Teil lernt, verschenkt bis zu drei Punkte.
- Integrationskurs-Zertifikat ohne Blick auf die Punktzahl. Es ersetzt den Test nur bei mindestens 17 von 33 Punkten im LiD-Test.
- Abweichende Personalien. Name, Geburtsdatum oder Schreibweise im Zertifikat stimmen nicht mit dem Pass überein.
- Kein Lichtbildausweis am Prüfungstag. Ein gültiges Ausweisdokument mit Lichtbild ist Voraussetzung für die Teilnahme.
- Hoffnung auf die Turbo-Einbürgerung. Seit dem 30.10.2025 gibt es diesen Weg nicht mehr; planen Sie mit der Fünf-Jahres-Frist.
- Annahme, eine gesundheitliche Befreiung gelte von selbst. Sie muss beantragt und belegt werden.
- Prüfung zu spät gebucht. Das Warten auf einen Termin verzögert das gesamte Einbürgerungsverfahren.
Wann eine rechtliche Prüfung sinnvoll ist
In den meisten Fällen sind Test und B1-Nachweis eine überschaubare Formalität. Eine individuelle Prüfung empfiehlt sich jedoch, wenn
- Sie eine Befreiung nach § 10 Abs. 6 oder § 10 Abs. 4a StAG anstreben;
- die Behörde Ihren Schulabschluss oder Ihr Integrationskurs-Zertifikat nicht anerkennt;
- Sie vor dem 30.10.2025 einen Antrag nach der Drei-Jahres-Regel gestellt und eine Anhörung oder Ablehnung erhalten haben;
- Ehepartner oder Kinder miteingebürgert werden sollen und unklar ist, was jeweils nachzuweisen ist;
- Ihr Antrag trotz vollständiger Nachweise nicht bearbeitet wird.
Deutsche Rechtsanwälte können die Unterlagen prüfen und eine Begründung gegenüber der Behörde vorbereiten. Mit diesem Themenfeld befasst sich zum Beispiel der Bereich Aufenthaltsrecht — Rechtsanwaltskanzlei Johannes Engelmann (Berlin). Beachten Sie außerdem: Der Sprachtest für Spätaussiedler ist ein eigenständiges Verfahren mit eigenen Regeln und hat mit der Einbürgerung nach § 10 StAG nichts zu tun.
Lassen Sie Ihre Situation einschätzen →
Häufig gestellte Fragen
Wie viele Fragen hat der Einbürgerungstest und wie viele muss ich richtig beantworten?
Der Test umfasst 33 Fragen mit jeweils vier Antwortmöglichkeiten, davon drei Fragen zum Bundesland des Wohnsitzes. Bestanden hat, wer mindestens 17 Fragen richtig beantwortet. Die Bearbeitungszeit beträgt 60 Minuten.
Was kostet der Einbürgerungstest?
Für die Teilnahme wird eine Kostenpauschale von 25 Euro erhoben (§ 2 EinbTestV). Die Gebühr für die Einbürgerung selbst ist davon unabhängig und beträgt nach § 38 StAG 255 Euro.
Brauche ich den Test, wenn ich in Deutschland zur Schule gegangen bin?
Nach Angaben des BAMF ersetzt ein deutscher Schulabschluss den Einbürgerungstest. Legen Sie das Zeugnis dem Antrag bei; ob der konkrete Abschluss anerkannt wird, entscheidet die Einbürgerungsbehörde.
Wird der Test „Leben in Deutschland“ aus dem Integrationskurs anerkannt?
Ja, wenn das Ergebnis stimmt. Das BAMF erkennt das Zertifikat Integrationskurs an, sofern im Test „Leben in Deutschland“ mindestens 17 von 33 Punkten erreicht wurden.
Welches Deutschniveau ist für die Einbürgerung erforderlich?
Ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne von § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StAG liegen vor, wenn eine Prüfung auf dem Niveau B1 des GER bestanden wurde (§ 10 Abs. 4 StAG). Bei Kindern unter 16 Jahren genügt eine altersgemäße Sprachentwicklung.
Wer ist vom Einbürgerungstest und vom Sprachnachweis befreit?
Wer die Anforderungen wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann (§ 10 Abs. 6 StAG). Vom Test befreit sind außerdem Personen unter 16 Jahren sowie in bestimmten Fällen ehemalige Gastarbeiter und Härtefälle nach § 10 Abs. 4a StAG.
Gilt das Zertifikat nach einem Umzug in ein anderes Bundesland weiter?
Ja. Das Zertifikat wird nach einem einheitlichen Muster ausgestellt und behält seine Gültigkeit auch nach einem Umzug. Eine erneute Teilnahme ist deshalb nicht nötig.
Kann ich mich mit sehr guten Deutschkenntnissen schon nach drei Jahren einbürgern lassen?
Nein. Die verkürzte Frist nach § 10 Abs. 3 StAG wurde durch Gesetz vom 27.10.2025 gestrichen; die Änderung gilt seit dem 30.10.2025. Regelmäßig sind jetzt fünf Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt erforderlich.
Wo melde ich mich zum Einbürgerungstest an?
Bei der Prüfstelle, die Ihnen Ihre Einbürgerungsbehörde nennt. Prüfstellen werden aus den vom BAMF zugelassenen Trägern bestimmt. Zur Prüfung benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument mit Lichtbild.
Beratung zu Einbürgerung und Einbürgerungstest anfragen →
Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar.
Stand: Oktober 2026. Ob Sie den Test ablegen müssen und welches Sprachzertifikat anerkannt wird, hängt von Ihren Unterlagen, Ihrer Gesundheit, Ihrem Alter und der Prüfung durch die Einbürgerungsbehörde ab.
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