Doppelte Staatsbürgerschaft in Deutschland: Was seit der Reform 2024 gilt
Seit dem 27.06.2024 ist Mehrstaatigkeit möglich: kein Verzicht bei der Einbürgerung, kein Verlust beim Erwerb einer zweiten Staatsangehörigkeit. Regeln und Ausnahmen.
Das Wichtigste in Kürze
- Für wen diese Seite gedacht ist
- Was sich am 27.06.2024 geändert hat: die Rechtsgrundlage
- Einbürgerung ohne Verzicht auf die bisherige Staatsangehörigkeit
- Deutsche, die eine weitere Staatsangehörigkeit erwerben
- Wann die deutsche Staatsangehörigkeit weiterhin verloren geht: § 17 StAG
Für wen diese Seite gedacht ist
Die doppelte Staatsbürgerschaft in Deutschland ist seit dem 27. Juni 2024 der Regelfall und nicht mehr die Ausnahme. Wer sich einbürgern lässt, muss seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht mehr aufgeben, und Deutsche verlieren ihre Staatsangehörigkeit nicht mehr, wenn sie freiwillig eine ausländische annehmen. Dennoch kursieren noch viele Darstellungen der alten Rechtslage mit Verzichtspflicht, Beibehaltungsgenehmigung und Optionspflicht. Diese Seite zeigt, was heute gilt, aus welchen Gründen die deutsche Staatsangehörigkeit weiterhin verloren gehen kann und welche Fragen Sie nach dem Recht des anderen Staates gesondert klären sollten.
Die Informationen richten sich insbesondere an Personen, die
- in Deutschland leben, die Einbürgerung anstreben und ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten möchten;
- eine Einbürgerung bisher zurückgestellt haben, weil sie früher auf ihren Pass hätten verzichten müssen;
- bereits Deutsche sind und eine weitere Staatsangehörigkeit erwerben möchten, etwa durch Abstammung, Heirat oder einen Wohnsitz im Ausland;
- Eltern eines Kindes sind, das durch Geburt in Deutschland Deutscher geworden ist und eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt;
- wissen möchten, welche Pflichten gegenüber dem anderen Staat nach der Einbürgerung bestehen.
Was sich am 27.06.2024 geändert hat: die Rechtsgrundlage
Grundlage ist das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22.03.2024, verkündet im BGBl. 2024 I Nr. 104. Die neuen Regeln gelten seit dem 27.06.2024. Maßgebliches Gesetz bleibt das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Der Bundestag beschreibt das Ziel der Reform damit, Mehrstaatigkeit künftig generell hinzunehmen; die Bundesregierung spricht davon, Mehrstaatigkeit zu ermöglichen.
Umgesetzt wurde dies, indem mehrere Vorschriften des StAG ersatzlos gestrichen wurden. In der geltenden Fassung tragen sie den Vermerk „(weggefallen)“:
| Vorschrift im StAG | Bisheriger Regelungsgehalt | Heutiger Stand |
|---|---|---|
| § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 | Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit als Einbürgerungsvoraussetzung | weggefallen |
| § 12 | Ausnahmen, in denen die bisherige Staatsangehörigkeit beibehalten werden durfte | weggefallen |
| § 25 | Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit beim freiwilligen Erwerb einer ausländischen | weggefallen |
| § 29 | Optionspflicht für Kinder mit mehreren Staatsangehörigkeiten | weggefallen |
Die Reform hat allerdings eine klare Grenze: Sie regelt nur die deutsche Seite. Deutschland verlangt keinen Verzicht mehr und entzieht die Staatsangehörigkeit nicht mehr wegen eines Zweiterwerbs. Ob Sie Ihre andere Staatsangehörigkeit behalten, richtet sich dagegen allein nach dem Recht des anderen Staates. Für Staatsangehörige der Russischen Föderation und der Ukraine finden Sie deshalb unten eigene Abschnitte.
Einbürgerung ohne Verzicht auf die bisherige Staatsangehörigkeit
Für Einbürgerungsbewerberinnen und -bewerber ist die wichtigste Folge der Reform: Bei einer Einbürgerung nach § 10 StAG müssen Sie keine Entlassung aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit mehr nachweisen. Diese Voraussetzung ergab sich früher aus § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG, die Ausnahmen davon aus § 12 StAG. Beide Vorschriften sind entfallen; ein Entlassungsverfahren im Herkunftsstaat ist für die deutsche Einbürgerung daher nicht mehr erforderlich.
Die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen bestehen unverändert fort und werden vollständig geprüft:
- Aufenthaltsdauer: seit fünf Jahren rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland (§ 10 Abs. 1 S. 1 StAG) – vor der Reform waren es acht Jahre;
- Aufenthaltsstatus: ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, eine Blaue Karte EU oder eine der in der Vorschrift genannten Aufenthaltserlaubnisse (Nr. 2);
- Lebensunterhalt für sich und unterhaltsberechtigte Angehörige ohne Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII, mit eng begrenzten Ausnahmen (Nr. 3);
- Straffreiheit unter Berücksichtigung der Bagatellgrenzen des § 12a StAG (Nr. 5);
- Deutschkenntnisse auf Niveau B1 sowie Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung, in der Regel nachgewiesen durch den Einbürgerungstest (Nr. 6 und Nr. 7);
- Bekenntnisse zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands (Nr. 1 und Nr. 1a).
Beachten Sie außerdem: Die verkürzte Einbürgerung nach drei Jahren gibt es nicht mehr. § 10 Abs. 3 StAG wurde durch ein Gesetz gestrichen, das am 30.10.2025 in Kraft getreten ist. Wer auf eine „Turbo-Einbürgerung“ wegen besonderer Integrationsleistungen gesetzt hat, muss sich an der allgemeinen Frist von fünf Jahren orientieren. Einen Überblick über die allgemeinen Voraussetzungen bietet unsere Seite zur Einbürgerung in Deutschland; Einzelheiten zu Sprachnachweis und Test finden Sie unter Einbürgerungstest und Sprachniveau B1.
Während das Einbürgerungsverfahren läuft, sollte Ihr Aufenthaltstitel durchgehend gültig bleiben. Behalten Sie die Gültigkeitsdauer im Blick und beantragen Sie die Verlängerung rechtzeitig – wie das abläuft, erläutert die Seite zur Verlängerung des Aufenthaltstitels. Kann die Behörde den neuen Titel nicht rechtzeitig ausstellen, kommt eine Fiktionsbescheinigung in Betracht. Wer erst auf dem Weg zu einem unbefristeten Status ist, findet Informationen zur Niederlassungserlaubnis und zum Daueraufenthalt-EU.
Deutsche, die eine weitere Staatsangehörigkeit erwerben
Vor der Reform verlor eine Deutsche oder ein Deutscher, die bzw. der freiwillig eine ausländische Staatsangehörigkeit erwarb, nach § 25 StAG die deutsche. Bewahren ließ sie sich mit einer Beibehaltungsgenehmigung. Heute ist § 25 StAG vollständig gestrichen. Das bedeutet:
- Der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit ist kein Verlustgrund mehr.
- Die Beibehaltungsgenehmigung, die früher nach § 25 Abs. 2 StAG erteilt wurde, sieht das Gesetz nicht mehr vor; zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit ist sie nicht mehr erforderlich.
Dieses Ergebnis folgt unmittelbar daraus, dass die Vorschrift selbst entfallen ist. Wer Ihnen rät, „zuerst eine Beibehaltungsgenehmigung zu beantragen“, bezieht sich auf die Rechtslage vor dem 27.06.2024. Der andere Staat kann jedoch eigene Anforderungen stellen, etwa an die Aufgabe anderer Staatsangehörigkeiten oder an das Erwerbsverfahren. Das ist bei dessen Behörden zu klären.
Wann die deutsche Staatsangehörigkeit weiterhin verloren geht: § 17 StAG
Unverlierbar ist die deutsche Staatsangehörigkeit auch nach der Reform nicht. § 17 Abs. 1 StAG nennt weiterhin Verlustgründe – der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit gehört nicht mehr dazu. Geblieben sind:
- Verzicht (§ 26 StAG) – eine freiwillige Erklärung der betroffenen Person.
- Eintritt in ausländische Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband (§ 28 StAG). Daneben erfasst § 28 die Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland. Voraussetzungen und Ausnahmen ergeben sich aus § 28 StAG selbst. Wer mit mehreren Staatsangehörigkeiten einen Dienst in den Streitkräften eines anderen Staates erwägt, sollte diese Frage vorab im Einzelfall prüfen lassen.
- Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 35 StAG) – etwa wenn eine Einbürgerung auf unrichtigen Angaben beruht.
Der letzte Punkt hängt unmittelbar mit dem Einbürgerungsantrag zusammen. Vollständige und wahrheitsgemäße Angaben sind keine Formalie: Ausländische Verurteilungen und nicht abgeschlossene ausländische Strafverfahren sind im Antrag anzugeben (§ 12a Abs. 4 StAG). Verschwiegene Umstände können nicht nur zur Ablehnung, sondern auch zur späteren Rücknahme einer bereits erfolgten Einbürgerung führen.
Kinder: keine Optionspflicht mehr
Ein in Deutschland geborenes Kind ausländischer Eltern erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt, wenn ein Elternteil seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt (§ 4 Abs. 3 StAG). Früher galt für diese Kinder die Optionspflicht nach § 29 StAG. Sie ist vollständig entfallen: Die Kinder behalten beide Staatsangehörigkeiten, ohne sich entscheiden zu müssen. Mehr zum Erwerb durch Geburt und zur Miteinbürgerung lesen Sie auf der Seite zur Einbürgerung von Kindern.
Doppelte Staatsbürgerschaft Deutschland–Russland: das russische Recht
Aus deutscher Sicht ist die Rechtslage eindeutig: Für die Einbürgerung müssen russische Staatsangehörige ihre Staatsangehörigkeit nicht aufgeben. Auf russischer Seite gilt das Föderale Gesetz Nr. 138-FZ vom 28.04.2023 „Über die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation“, in Kraft seit dem 26.10.2023. Für die doppelte Staatsbürgerschaft sind zwei Artikel maßgeblich.
Art. 10: Die russische Staatsangehörigkeit bleibt bestehen
Nach Art. 10 Teil 2 führt der Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit nicht zum Verlust der russischen. Die Einbürgerung in Deutschland beendet die russische Staatsangehörigkeit also nicht. Zugleich bestimmt Art. 10 Teil 1, dass die Russische Föderation eine Person mit weiterer Staatsangehörigkeit ausschließlich als eigene Staatsangehörige betrachtet. Gegenüber russischen Stellen kann die deutsche Staatsangehörigkeit daher unbeachtet bleiben – insbesondere bei einem Aufenthalt in Russland.
Art. 11: Mitteilungspflicht
Art. 11 verpflichtet russische Staatsangehörige, das Bestehen einer weiteren Staatsangehörigkeit oder eines ausländischen Aufenthaltsrechts mitzuteilen, und zwar spätestens innerhalb von sechzig Kalendertagen. Hielt sich die Person im Ausland auf, beginnt die Frist mit dem Tag der Einreise nach Russland. Wie diese Pflicht auf dauerhaft in Deutschland lebende Personen angewendet wird, welche Folgen ein Versäumnis hat und wie ein Austritt aus der russischen Staatsangehörigkeit möglich ist, behandelt diese Seite nicht. Diese Fragen sind anhand des geltenden russischen Rechts oder über die russische Auslandsvertretung zu klären.
Doppelte Staatsbürgerschaft Deutschland–Ukraine: der bekannte Stand
Das deutsche Recht verlangt bei der Einbürgerung keinen Verzicht auf die ukrainische Staatsangehörigkeit. Ob diese erhalten bleibt und welche Schritte dafür nötig sind, bestimmt jedoch allein das ukrainische Recht – und gerade dort hat sich 2026 etwas geändert.
Am 16.01.2026 ist das ukrainische Gesetz Nr. 4502-IX zur Gewährleistung des Rechts auf Erwerb und Beibehaltung der ukrainischen Staatsangehörigkeit in Kraft getreten. Das Parlament hatte es am 18.06.2025 beschlossen (Gesetzentwurf Nr. 11469). Es ergänzt das ukrainische Staatsangehörigkeitsgesetz um einen Art. 5-1 über die Fälle, in denen Mehrstaatigkeit anerkannt wird. Nach Mitteilung des ukrainischen Parlaments wird Mehrstaatigkeit anerkannt, wenn ukrainische Staatsangehörige die Staatsangehörigkeit eines Staates erwerben, der in einer vom Ministerkabinett festgelegten Liste aufgeführt ist. Medienberichten zufolge wurde Deutschland 2025 in diese Liste aufgenommen. Bevor Sie sich darauf verlassen, prüfen Sie den amtlichen Text des Beschlusses oder fragen Sie beim Migrationsdienst der Ukraine oder der Auslandsvertretung nach.
Offen bleibt – und wird hier bewusst nicht behauptet –,
- ob Deutschland gerade für den Fall in dieser Liste steht, dass ukrainische Staatsangehörige sich in Deutschland einbürgern lassen und die ukrainische Staatsangehörigkeit behalten möchten;
- ob dafür eine Erklärung oder Mitteilung erforderlich ist;
- was für Personen gilt, die vor dem 16.01.2026 eingebürgert wurden.
Klären Sie diese Punkte unbedingt beim Staatlichen Migrationsdienst der Ukraine oder bei der ukrainischen Auslandsvertretung, am besten schon vor der Antragstellung. Die deutsche Einbürgerungsbehörde wendet deutsches Recht an; verbindliche Auskünfte zu den Folgen nach ukrainischem Recht erhalten Sie bei den ukrainischen Stellen.
Praktische Folgen der Mehrstaatigkeit
Die doppelte Staatsbürgerschaft erspart Ihnen die Entscheidung für einen Staat. Sie bringt aber praktische Aufgaben mit sich:
- Zwei Pässe, zwei Dokumentensätze. Achten Sie auf die Gültigkeit beider Pässe und darauf, dass Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum übereinstimmen oder Abweichungen in der Transliteration nachvollziehbar sind. Uneinheitliche Schreibweisen verzögern häufig schon das Einbürgerungsverfahren.
- Pflichten gegenüber dem anderen Staat. Mitteilungs-, Melde- und sonstige Pflichten des anderen Staates bestehen fort – für Russland etwa Art. 11 des Gesetzes Nr. 138-FZ.
- Aufenthalt im anderen Staat. Betrachtet Sie der andere Staat ausschließlich als eigenen Staatsangehörigen (wie Russland nach Art. 10 Teil 1 des Gesetzes Nr. 138-FZ), kann die deutsche Staatsangehörigkeit dort unberücksichtigt bleiben. Bedenken Sie das vor Reisen.
- Wehrdienst. Aus deutscher Sicht ist § 28 StAG entscheidend: Der Eintritt in ausländische Streitkräfte ist in § 17 als Verlustgrund genannt. Wehrerfassungs- und Dienstpflichten im anderen Staat richten sich nach dessen Recht und sind nicht Gegenstand dieser Seite.
- Chronologie zum Antrag. Legen Sie dem Einbürgerungsantrag eine einseitige Übersicht bei: Einreisedatum, Aufenthaltstitel mit Daten, Wohnadressen. Das erleichtert der Behörde die Prüfung der Fünfjahresfrist.
Häufige Fehler
- Auf überholte Regeln vertrauen. Verzichtspflicht, Beibehaltungsgenehmigung und Optionspflicht gehören zur Rechtslage vor dem 27.06.2024.
- Mit einer Einbürgerung nach drei Jahren planen. Diesen Weg gibt es seit dem 30.10.2025 nicht mehr; maßgeblich sind fünf Jahre.
- Annehmen, Russland entziehe bei der Einbürgerung in Deutschland die Staatsangehörigkeit. Nach Art. 10 Teil 2 des Gesetzes Nr. 138-FZ ist das nicht der Fall.
- Die Mitteilung nach Art. 11 des Gesetzes Nr. 138-FZ übersehen. Die Frist beträgt 60 Kalendertage; bei Aufenthalt im Ausland beginnt sie mit der Einreise nach Russland.
- Annehmen, die Ukraine erlaube seit 2026 Mehrstaatigkeit mit jedem Staat. Das Gesetz Nr. 4502-IX arbeitet mit einer Liste des Ministerkabinetts; Einzelheiten sind beim Migrationsdienst oder der Auslandsvertretung zu klären.
- Angaben im Antrag weglassen. Unvollständige Angaben, auch zu ausländischen Verurteilungen, können zur Rücknahme der Einbürgerung nach § 35 StAG führen.
- Den Aufenthaltstitel während des Verfahrens ablaufen lassen. Der Einbürgerungsantrag entbindet nicht davon, den bestehenden Titel rechtzeitig verlängern zu lassen.
Wann eine rechtliche Prüfung sinnvoll ist
Eine individuelle Prüfung empfiehlt sich insbesondere, wenn
- Sie unsicher sind, ob die Fünfjahresfrist erfüllt ist oder Ihr Aufenthaltstitel für die Einbürgerung genügt;
- Verurteilungen im In- oder Ausland vorliegen, auch in noch laufenden Verfahren;
- Sie als Deutsche oder Deutscher einen Dienst in den Streitkräften eines anderen Staates erwägen;
- Sie als Deutsche oder Deutscher schon vor dem 27.06.2024 eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben haben und nicht wissen, ob Sie die deutsche nach dem früheren § 25 StAG verloren haben;
- Sie auf eine Ihrer Staatsangehörigkeiten verzichten möchten und die Folgen abschätzen wollen.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können Ihren Fall nach deutschem Recht bewerten und aufzeigen, welche Fragen parallel bei den Behörden des anderen Staates zu klären sind. Mit diesen Themen befasst sich etwa der Bereich Aufenthalts- und Migrationsrecht der Rechtsanwaltskanzlei Johannes Engelmann (Berlin).
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Häufig gestellte Fragen
Muss ich bei der Einbürgerung in Deutschland meine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben?
Nein. Seit dem 27.06.2024 sind die Verzichtsvoraussetzung (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG) und die Ausnahmeregelung des § 12 StAG entfallen. Ob Sie die bisherige Staatsangehörigkeit behalten, richtet sich nach dem Recht Ihres Herkunftsstaates.
Was gilt, wenn mein Herkunftsstaat keine doppelte Staatsbürgerschaft zulässt?
Deutschland verlangt keinen Verzicht, der andere Staat kann Ihre Staatsangehörigkeit aber nach eigenem Recht beenden oder Bedingungen stellen. Klären Sie das vor der Antragstellung bei dessen Behörden oder Auslandsvertretung.
Verlieren Deutsche ihre Staatsangehörigkeit, wenn sie eine ausländische annehmen?
Nein. § 25 StAG, der diesen Verlust früher anordnete, ist gestrichen. Ein Verlust tritt im Wesentlichen nur noch aus den Gründen des § 17 Abs. 1 StAG ein: Verzicht, Eintritt in ausländische Streitkräfte oder Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung (für Kinder gibt es zusätzlich Sonderfälle nach § 17 Abs. 2).
Brauche ich heute noch eine Beibehaltungsgenehmigung?
Nein. Sie wurde nach § 25 Abs. 2 StAG erteilt. Da diese Vorschrift entfallen ist, ist eine Beibehaltungsgenehmigung zur Bewahrung der deutschen Staatsangehörigkeit nicht mehr erforderlich.
Verliere ich die russische Staatsangehörigkeit durch die Einbürgerung in Deutschland?
Nein. Nach Art. 10 Teil 2 des russischen Gesetzes Nr. 138-FZ beendet der Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit die russische nicht. Russland betrachtet die Person jedoch ausschließlich als eigene Staatsangehörige.
Müssen russische Staatsangehörige die deutsche Staatsangehörigkeit melden?
Art. 11 des Gesetzes Nr. 138-FZ sieht eine Mitteilung über eine weitere Staatsangehörigkeit oder ein ausländisches Aufenthaltsrecht innerhalb von 60 Kalendertagen vor; bei Aufenthalt im Ausland ab der Einreise nach Russland. Einzelheiten klären Sie bei der russischen Auslandsvertretung.
Behalten ukrainische Staatsangehörige bei der Einbürgerung ihre Staatsangehörigkeit?
Deutschland verlangt keinen Verzicht. Seit dem 16.01.2026 gilt das ukrainische Gesetz Nr. 4502-IX, das Mehrstaatigkeit für Staaten einer Liste des Ministerkabinetts anerkennt. Medienberichten zufolge wurde Deutschland 2025 in diese Liste aufgenommen. Bevor Sie sich darauf verlassen, prüfen Sie den amtlichen Text des Beschlusses und klären Sie beim Migrationsdienst der Ukraine oder der Auslandsvertretung, ob er Ihren Fall erfasst.
Ist eine Einbürgerung nach drei Jahren noch möglich?
Nein. Die verkürzte Einbürgerung nach § 10 Abs. 3 StAG ist seit dem 30.10.2025 abgeschafft. Erforderlich sind fünf Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt.
Muss sich ein Kind mit zwei Staatsangehörigkeiten später entscheiden?
Nein. Die Optionspflicht nach § 29 StAG ist entfallen. Kinder, die durch Geburt in Deutschland Deutsche geworden sind, behalten beide Staatsangehörigkeiten.
Beratung zur doppelten Staatsbürgerschaft anfragen →
Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar.
Stand: Oktober 2026. Ob eine weitere Staatsangehörigkeit erhalten bleibt, hängt nicht nur vom deutschen Recht ab, sondern auch vom Recht und der Praxis des anderen Staates sowie von den Umständen des Einzelfalls.
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Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland: Fristen, erforderliche Dokumente, Verfahren bei der Ausländerbehörde und häufige Fehler.