Chancenkarte nach § 20a AufenthG: Voraussetzungen, Punkte und Arbeitserlaubnis
Wer die Chancenkarte erhält, wie die Punkte berechnet werden, welcher Lebensunterhalt nachzuweisen ist, wie viel Sie arbeiten dürfen und wie der Wechsel in einen Beschäftigungstitel gelingt.
Das Wichtigste in Kürze
- Für wen diese Seite gedacht ist
- Was die Chancenkarte ist und worauf sie beruht
- Zwei Wege zur Chancenkarte: Fachkraft oder Punktesystem
- Weg 1: Sie sind bereits Fachkraft
- Weg 2: Grundvoraussetzungen für die Chancenkarte nach Punkten
Für wen diese Seite gedacht ist
Die Chancenkarte nach § 20a AufenthG ist eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsuche in Deutschland, die ohne bereits geschlossenen Arbeitsvertrag erteilt werden kann. Diese Seite richtet sich an Sie, wenn Sie
- außerhalb der EU leben, eine Berufsausbildung oder einen Hochschulabschluss haben und vor Ort in Deutschland eine Stelle suchen möchten;
- vorab Ihre Punkte für die Chancenkarte berechnen und prüfen wollen, ob sie ausreichen;
- sich bereits in Deutschland aufhalten und wissen möchten, ob ein Wechsel zur Chancenkarte ohne Ausreise möglich ist;
- eine Chancenkarte besitzen und klären möchten, in welchem Umfang Sie arbeiten dürfen und wie der Übergang in einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung gelingt.
Einen Überblick über alle Wege der Erwerbsmigration finden Sie unter Arbeitsmigration nach Deutschland. Hier geht es ausschließlich um die Chancenkarte – mit allen Voraussetzungen, der vollständigen Punktetabelle und einer Beispielrechnung.
Was die Chancenkarte ist und worauf sie beruht
Die Chancenkarte gibt es seit dem 01.06.2024. Rechtsgrundlage sind § 20a und § 20b AufenthG in Verbindung mit der Anlage zum Aufenthaltsgesetz. Es handelt sich um eine Aufenthaltserlaubnis mit eng umrissenem Zweck: der Suche nach einer Erwerbstätigkeit sowie der Suche nach Möglichkeiten für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (§ 16d AufenthG).
Anders als bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a oder § 18b AufenthG oder der Blauen Karte EU benötigen Sie für die Chancenkarte keinen Arbeitgeber. Sie reisen ein, bewerben sich, führen Vorstellungsgespräche, können eine Probebeschäftigung aufnehmen und wechseln nach erfolgreicher Stellensuche in den passenden Aufenthaltstitel. Der Preis dafür sind ein begrenztes Recht zur Erwerbstätigkeit und eine begrenzte Geltungsdauer.
Wichtig: Die Chancenkarte erlaubt keine beliebige Beschäftigung. Seit dem 24.12.2025 heißt es in § 20a Abs. 2 AufenthG ausdrücklich, dass sie „nur“ zu bestimmten Tätigkeiten berechtigt. Einzelheiten finden Sie im Abschnitt zur Erwerbstätigkeit.
Zwei Wege zur Chancenkarte: Fachkraft oder Punktesystem
Das Gesetz unterscheidet zwei Gruppen von Antragstellenden. Davon hängt ab, ob Sie überhaupt Punkte benötigen.
Weg 1: Sie sind bereits Fachkraft
Ist Ihre ausländische Qualifikation in Deutschland vollständig anerkannt und gelten Sie damit bereits als Fachkraft im Sinne des Aufenthaltsgesetzes, kommt es auf Punkte nicht an. Entscheidend sind dann der Anerkennungsbescheid und die Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit der Arbeitsuche.
Weg 2: Grundvoraussetzungen für die Chancenkarte nach Punkten
Fehlt die volle Anerkennung, kommt die Chancenkarte über das Punktesystem in Betracht. Zunächst müssen sämtliche Grundvoraussetzungen erfüllt sein; erst danach werden Punkte vergeben:
- Qualifikation: eine im Ausbildungsstaat staatlich anerkannte Berufsqualifikation mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer, ein staatlich anerkannter Hochschulabschluss oder ein Berufsabschluss einer deutschen Auslandshandelskammer (AHK). Das Vorliegen der Qualifikation bestätigt eine fachkundige inländische Stelle.
- Sprache: Deutschkenntnisse mindestens auf Niveau A1 oder Englischkenntnisse mindestens auf Niveau B2.
- Mindestens 6 Punkte nach der folgenden Tabelle.
- Gesicherter Lebensunterhalt für die Dauer des Aufenthalts.
Fehlt auch nur eine Grundvoraussetzung, helfen hohe Punktzahlen in anderen Kategorien nicht weiter. Wer etwa langjährige Berufserfahrung, aber keine formale Qualifikation mit mindestens zweijähriger Ausbildung nachweisen kann, erhält über das Punktesystem keine Chancenkarte.
Chancenkarte Punkte: die vollständige Tabelle
Die folgende Übersicht enthält alle Kriterien, für die Punkte vergeben werden. Für Weg 2 sind mindestens 6 Punkte erforderlich.
| Kriterium | Voraussetzung | Punkte |
|---|---|---|
| Teilanerkennung | Qualifikation teilweise anerkannt; für die volle Anerkennung sind Anpassungs- oder Ausgleichsmaßnahmen erforderlich | 4 |
| Deutschkenntnisse | Niveau B2 | 3 |
| Deutschkenntnisse | Niveau B1 | 2 |
| Deutschkenntnisse | Niveau A2 | 1 |
| Englischkenntnisse | Niveau C1 | 1 |
| Berufserfahrung | Mindestens 5 Jahre innerhalb der letzten 7 Jahre | 3 |
| Berufserfahrung | Mindestens 2 Jahre innerhalb der letzten 5 Jahre | 2 |
| Engpassberuf | Qualifikation in einem Beruf mit Fachkräfteengpass | 1 |
| Alter | Unter 35 Jahre | 2 |
| Alter | 35 bis 40 Jahre | 1 |
| Deutschlandbezug | Mindestens 6 Monate rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland innerhalb der letzten 5 Jahre | 1 |
| Ehegatte | Ehegattin oder Ehegatte beantragt ebenfalls eine Chancenkarte | 1 |
Punkte für Deutschkenntnisse werden nicht addiert; maßgeblich ist allein das höchste nachgewiesene Niveau. Deutsch A1 oder Englisch B2 sind Grundvoraussetzung und bringen keine Punkte. Jedes Kriterium ist durch Unterlagen zu belegen – etwa Sprachzertifikate, Arbeitszeugnisse oder den Bescheid über die Teilanerkennung. Welche Nachweise genügen, entscheidet letztlich die Auslandsvertretung oder die Ausländerbehörde.
Beispielrechnung (fiktiver Fall)
Das folgende Beispiel dient ausschließlich der Veranschaulichung. Die Personen sind frei erfunden. Ihr eigenes Ergebnis hängt von Ihren Unterlagen ab.
Beispiel 1: Frau M., 32 Jahre, Ökonomin
Frau M. hat an einer staatlichen Universität studiert; der Abschluss ist in ihrem Herkunftsstaat staatlich anerkannt. Eine volle Anerkennung in Deutschland liegt nicht vor. Sie arbeitet seit sechs Jahren als Buchhalterin und hat Deutsch auf Niveau B1 nachgewiesen. Grundvoraussetzungen: anerkannter Hochschulabschluss – erfüllt; Deutsch mindestens A1 – erfüllt. Punkte:
- Alter unter 35 Jahre – 2 Punkte;
- Deutsch B1 – 2 Punkte;
- 5 Jahre Berufserfahrung innerhalb der letzten 7 Jahre – 3 Punkte.
Ergebnis: 7 Punkte, die Mindestschwelle von 6 Punkten ist überschritten. Ohne nachgewiesene Berufserfahrung käme Frau M. nur auf 4 Punkte und erhielte keine Chancenkarte nach Punkten.
Beispiel 2: Herr K., 38 Jahre, Elektroinstallateur
Herr K. hat eine dreijährige staatlich anerkannte Berufsausbildung abgeschlossen, in den letzten 5 Jahren 3 Jahre in seinem Beruf gearbeitet und Deutsch A2 sowie Englisch C1 nachgewiesen. Punkte: Alter 35 bis 40 Jahre – 1, Deutsch A2 – 1, Englisch C1 – 1, 2 Jahre Berufserfahrung innerhalb der letzten 5 Jahre – 2. Ergebnis: 5 Punkte, es fehlt ein Punkt. Denkbar wäre, die Deutschkenntnisse auf B1 zu verbessern (dann 2 statt 1 Punkt) oder den Punkt für die Ehegattin zu nutzen, wenn sie ebenfalls eine Chancenkarte beantragt. Fällt sein Beruf unter die Engpassberufe, käme ein weiterer Punkt hinzu – das sollte anhand der aktuellen Liste geprüft und nicht unterstellt werden.
Sicherung des Lebensunterhalts
Da eine Vollzeitbeschäftigung mit der Chancenkarte nicht erlaubt ist, verlangt das Gesetz, dass Ihr Lebensunterhalt für den gesamten Aufenthalt gesichert ist. Als Orientierungswert für 2026 nennt das offizielle Portal Make it in Germany (Januar 2026) 1.091 Euro netto im Monat.
Dieser Betrag ist ein Richtwert, keine verbindliche Schwelle. Welche Nachweise akzeptiert werden – etwa ein Sperrkonto oder andere Formen – und in welcher Höhe, legt die jeweilige Auslandsvertretung fest. Prüfen Sie vor der Antragstellung die aktuellen Vorgaben auf der Website der zuständigen Botschaft oder des Generalkonsulats.
Arbeiten mit der Chancenkarte: was erlaubt ist
Seit dem 24.12.2025 ist der Gesetzeswortlaut eindeutig: Die Chancenkarte berechtigt nur zu folgenden Tätigkeiten:
- Beschäftigung von durchschnittlich bis zu 20 Stunden pro Woche (Nebenbeschäftigung);
- Probebeschäftigungen von jeweils bis zu zwei Wochen, sofern es um eine qualifizierte Beschäftigung, eine zu einer Ausbildung führende Tätigkeit oder eine für Maßnahmen nach § 16d AufenthG geeignete Beschäftigung geht.
Eine reguläre Vollzeitstelle dürfen Sie mit der Chancenkarte nicht antreten. Haben Sie eine solche Stelle gefunden, ist ein Wechsel des Aufenthaltstitels erforderlich – etwa zu § 18a, § 18b oder zur Blauen Karte EU (§ 18g). Wer vor Erteilung des neuen Titels über die 20-Stunden-Grenze hinaus arbeitet, verstößt gegen die Bedingungen seines Aufenthalts und riskiert Nachteile in späteren Verfahren.
Geltungsdauer und Folge-Chancenkarte
Die Chancenkarte wird für bis zu ein Jahr erteilt. In dieser Zeit sollten Sie eine Stelle oder geeignete Anerkennungsmaßnahmen finden.
Folge-Chancenkarte für bis zu zwei Jahre
Haben Sie eine qualifizierte Beschäftigung gefunden, sind die Voraussetzungen eines anderen Aufenthaltstitels nach Abschnitt 4 des Aufenthaltsgesetzes aber (noch) nicht erfüllt, kommt eine Folge-Chancenkarte für bis zu zwei Jahre in Betracht. Voraussetzungen:
- ein Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung;
- die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA).
Die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG erstreckt sich dabei nur auf die künftige Beschäftigung, für die der Antrag gestellt wird. Wie die Fiktionswirkung funktioniert und wie der Aufenthalt während des Verfahrens bescheinigt wird, erläutert die Seite zur Fiktionsbescheinigung.
Erneute Chancenkarte
Mehrere Chancenkarten nahtlos hintereinander sind nicht möglich. Eine erneute Chancenkarte kommt erst nach einem Auslandsaufenthalt in Betracht, der mindestens so lange gedauert hat wie der vorangegangene Aufenthalt mit Chancenkarte, oder nach einem anderweitigen rechtmäßigen Aufenthalt. Wer ein Jahr mit Chancenkarte in Deutschland verbracht hat, ohne eine Stelle zu finden, kann also nicht unmittelbar eine neue beantragen.
Wechsel von der Chancenkarte in einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung
Ziel der Chancenkarte ist der dauerhafte Arbeitsmarktzugang. Typische Anschlusstitel sind:
- § 18a AufenthG für Fachkräfte mit Berufsausbildung;
- § 18b AufenthG für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung;
- die Blaue Karte EU nach § 18g AufenthG bei entsprechendem Gehalt; die Gehaltsschwellen 2026 betragen 50.700 Euro bzw. 45.934,20 Euro brutto jährlich (abgesenkte Schwelle für Engpassberufe, Berufsanfänger und IT-Fachkräfte ohne Hochschulabschluss).
Für diese Titel ist in der Regel die volle Anerkennung der Qualifikation oder die Erfüllung besonderer Voraussetzungen erforderlich. Es empfiehlt sich daher, das Anerkennungsverfahren parallel zur Stellensuche voranzutreiben. Stellen Sie den Antrag auf den neuen Titel bei der Ausländerbehörde vor Ablauf der Chancenkarte. Die allgemeinen Regeln zum Zweckwechsel innerhalb Deutschlands erläutert die Seite Zweckwechsel des Aufenthaltstitels.
Antragstellung: Auslandsvertretung, Auslandsportal und Inland
Aus dem Ausland
Der Regelfall ist der Antrag bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) im Wohnsitzstaat. Seit dem 01.01.2025 können nationale Visa, unter anderem zur Erwerbsmigration, in der Regel online über das Auslandsportal des Auswärtigen Amts beantragt werden. Ob die Online-Antragstellung bei Ihrer Auslandsvertretung bereits angeboten wird und welche Unterlagen hochzuladen sind, entnehmen Sie deren Website.
Im Inland – nur mit bestimmten Aufenthaltstiteln
Nach § 20a Abs. 4 AufenthG kann die Chancenkarte im Inland nur erteilt werden, wenn Sie einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 3 (Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung) oder Abschnitt 4 (Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit) besitzen. Wer sich aus anderen Gründen in Deutschland aufhält – etwa visumfrei, mit Schengen-Visum, mit vorübergehendem Schutz oder im Familiennachzug –, kann nicht im Inland zur Chancenkarte wechseln. Für Personen mit vorübergehendem Schutz bietet die Übersicht zum Wechsel von § 24 in einen anderen Aufenthaltstitel weitere Hinweise.
Ablauf: von der Punkteberechnung bis zur Entscheidung
- Prüfen Sie, ob Ihre Qualifikation im Ausbildungsstaat staatlich anerkannt ist und die Grundvoraussetzungen erfüllt (mindestens zweijährige Ausbildung, Hochschulabschluss oder AHK-Abschluss).
- Klären Sie, ob Sie als Fachkraft (volle Anerkennung) oder über das Punktesystem beantragen.
- Berechnen Sie Ihre Punkte und belegen Sie jedes Kriterium mit Unterlagen.
- Bereiten Sie den Nachweis der Lebensunterhaltssicherung nach den Vorgaben Ihrer Auslandsvertretung vor.
- Stellen Sie den Antrag bei der Auslandsvertretung oder über das Auslandsportal.
- Nutzen Sie die Zeit nach der Einreise für die Stellensuche und halten Sie die 20-Stunden-Grenze ein.
- Beantragen Sie nach erfolgreicher Stellensuche rechtzeitig den Aufenthaltstitel zur Beschäftigung oder die Folge-Chancenkarte.
Häufige Fehler bei der Chancenkarte
- Grundvoraussetzungen und Punkte verwechseln. Deutsch A1 oder Englisch B2 öffnen den Zugang, bringen aber keine Punkte.
- Sprachpunkte addieren. Deutsch B2, B1 und A2 werden nicht zusammengezählt; es zählt ein Niveau.
- Auf unbelegte Berufserfahrung setzen. Ohne Zeugnisse oder Nachweise gibt es keine Punkte.
- Mehr als 20 Wochenstunden arbeiten oder eine Probebeschäftigung als reguläre Vollzeitstelle behandeln.
- Die Chancenkarte im Inland ohne Titel nach Abschnitt 3 oder 4 beantragen, etwa nach visumfreier Einreise.
- 1.091 Euro als starre Grenze verstehen, statt die Vorgaben der eigenen Auslandsvertretung zu prüfen.
- Den Wechsel in einen Beschäftigungstitel bis kurz vor Ablauf der Chancenkarte aufschieben.
- Unmittelbar eine neue Chancenkarte einplanen, ohne die Regel zum Auslandsaufenthalt zu beachten.
Wann eine rechtliche Einschätzung sinnvoll ist
In einfach gelagerten Fällen – anerkannter Abschluss, klar belegte Berufserfahrung, deutlicher Punkteüberschuss – lässt sich die Chancenkarte gut selbst beantragen. Eine fachliche Prüfung lohnt sich insbesondere, wenn
- unklar ist, ob Ihre Qualifikation die Grundvoraussetzungen erfüllt oder als anerkannt gilt;
- Sie genau 6 Punkte erreichen und jeder Punkt von einem streitigen Nachweis abhängt;
- Sie sich in Deutschland aufhalten und klären müssen, ob Ihr Titel eine Inlandsantragstellung zulässt;
- Sie eine Stelle gefunden haben und zwischen § 18a, § 18b, Blauer Karte EU und Folge-Chancenkarte abwägen;
- Ihr Visum oder Ihr Antrag bei der Ausländerbehörde abgelehnt wurde.
In solchen Konstellationen kann die Beratung durch deutsche Rechtsanwälte mit Schwerpunkt Aufenthaltsrecht weiterhelfen, etwa im Bereich Aufenthalts- und Migrationsrecht der Rechtsanwaltskanzlei Johannes Engelmann (Berlin). Ist Ihr künftiger Arbeitgeber bereit, das Verfahren selbst anzustoßen, lohnt auch ein Blick auf das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG.
Chancenkarte rechtlich prüfen lassen →
Häufig gestellte Fragen
Wie viele Punkte brauche ich für die Chancenkarte?
Wer über das Punktesystem beantragt, benötigt mindestens 6 Punkte. Zusätzlich müssen die Grundvoraussetzungen vorliegen: anerkannte Qualifikation (mindestens zweijährige Ausbildung, Hochschul- oder AHK-Abschluss), Deutsch mindestens A1 oder Englisch mindestens B2 sowie ein gesicherter Lebensunterhalt. Anerkannte Fachkräfte benötigen keine Punkte.
Darf ich mit der Chancenkarte Vollzeit arbeiten?
Nein. Seit dem 24.12.2025 bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass die Chancenkarte nur zu einer Beschäftigung von durchschnittlich bis zu 20 Wochenstunden und zu Probebeschäftigungen von jeweils bis zu zwei Wochen berechtigt. Für eine Vollzeitstelle benötigen Sie einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung, etwa nach § 18a, § 18b oder § 18g AufenthG.
Wie viel Geld brauche ich 2026 für die Chancenkarte?
Als Orientierungswert für 2026 nennt das Portal Make it in Germany 1.091 Euro netto im Monat. Art des Nachweises und genaue Höhe legt die Auslandsvertretung fest; maßgeblich sind deren aktuelle Vorgaben.
Werden Punkte für Deutschkenntnisse addiert?
Nein. Für Deutsch B2 gibt es 3 Punkte, für B1 2 Punkte und für A2 1 Punkt, gewertet wird aber nur ein Niveau. Zusätzlich ist 1 Punkt für Englisch C1 möglich.
Wie lange ist die Chancenkarte gültig?
Die Chancenkarte wird für bis zu ein Jahr erteilt. Haben Sie eine qualifizierte Beschäftigung gefunden, ohne dass die Voraussetzungen eines anderen Beschäftigungstitels schon erfüllt sind, kommt eine Folge-Chancenkarte für bis zu zwei Jahre in Betracht – mit Arbeitsvertrag oder verbindlichem Arbeitsplatzangebot und Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Kann ich die Chancenkarte in Deutschland beantragen?
Nur wenn Sie einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 3 (Ausbildung) oder Abschnitt 4 (Erwerbstätigkeit) des Aufenthaltsgesetzes besitzen; so regelt es § 20a Abs. 4 AufenthG. Bei visumfreiem Aufenthalt, Schengen-Visum oder anderen Aufenthaltszwecken ist der Antrag aus dem Ausland zu stellen.
Kann ich die Chancenkarte ein zweites Mal erhalten?
Ja, aber nicht unmittelbar. Eine erneute Chancenkarte setzt einen Auslandsaufenthalt voraus, der mindestens so lange gedauert hat wie der vorherige Aufenthalt mit Chancenkarte, oder einen anderweitigen rechtmäßigen Aufenthalt.
Kann ich die Chancenkarte online beantragen?
Seit dem 01.01.2025 können nationale Visa, unter anderem zur Erwerbsmigration, in der Regel über das Auslandsportal des Auswärtigen Amts beantragt werden. Ob dies bei Ihrer Auslandsvertretung bereits möglich ist, ergibt sich aus deren Website.
Was tun, wenn ich eine Vollzeitstelle gefunden habe?
Vor Aufnahme der Vollzeitbeschäftigung benötigen Sie einen passenden Aufenthaltstitel, etwa nach § 18a, § 18b oder die Blaue Karte EU. Den Antrag stellen Sie bei der Ausländerbehörde – möglichst frühzeitig und vor Ablauf der Chancenkarte.
Beratung zur Chancenkarte anfragen →
Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar.
Stand: Oktober 2026. Das Ergebnis hängt von der Anerkennung Ihrer Qualifikation, den nachgewiesenen Punkten, den Vorgaben der jeweiligen Auslandsvertretung und der Prüfung durch die Ausländerbehörde ab.
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